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E-Rechnungspflicht
Das Wachstumschancengesetz ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Damit wurde die E-Rechnung für inländische B2B-Rechnungen verpflichtend eingeführt.
Und das ist noch nicht alles! In Zukunft ist auch die Einführung eines Meldesystems geplant, um den Umsatzsteuerbetrug effektiv zu bekämpfen.
Wenn es um die gesetzlichen Regelungen zur E-Rechnung geht, kennen Sie sich aus?
Exzellent!
Falls nicht: Informieren Sie sich hier!
Eine elektronische Rechnung enthält die Daten einer Rechnung, die bisher als Papierrechnung oder auch als PDF erstellt und versendet wurde, als strukturierte elektronische Daten in einer XML-Datei. Diese Daten stellen die Rechnung dar.
Mit dem Wachstumschancengesetz wurde in Deutschland eine gesetzliche Neuregelung zur E-Rechnungspflicht im Umsatzsteuergesetz eingeführt. Demnach müssen E-Rechnungen entweder den Anforderungen der Richtlinie 2014/55/EU und damit der Norm EN 16931 entsprechen oder eine vollständige und korrekte Extraktion der erforderlichen Daten ermöglichen.
Die XML-Daten einer E-Rechnung stellen - bei Erfüllung der Anforderungen des § 14 UStG (Normkonformität, Rechnungsbestandteile) - die ordnungsgemäße Rechnung dar. Bekannte Beispiele für E-Rechnungen in Deutschland sind die Formate ZUGFeRD und XRechnung.
Die E-Rechnung ist damit ab dem 01. Januar 2025 der neue gesetzliche Standard für die Rechnungsstellung zwischen Unternehmen.
Die E-Rechnung
Eine PDF-Rechnung wird in einem digitalen Format erstellt, übermittelt und empfangen.
Eine PDF-Datei enthält keine strukturierten Daten und kann daher nicht automatisiert elektronisch weiterverarbeitet werden. Das macht sie zu einer sogenannten „sonstigen Rechnung“. Sonstige Rechnungen sind spätestens ab 2028 im nationalen Rechnungsverkehr zwischen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen im Bereich „B2B“ in den meisten Fällen nicht mehr zulässig.
Die Verpflichtung zum Versand von E-Rechnungen gilt grundsätzlich für alle Unternehmen (mit Ausnahme von Kleinunternehmern nach § 19 UStG) ab dem 1. Januar 2025, allerdings mit Übergangsregelungen. Betroffen: steuerbare und steuerpflichtige B2B-Rechnungen im Inland. (Ausnahmen: Kleinbetragsrechnungen und Fahrkarten). Für weitere Informationen klicken Sie bitte auf das Bild.
Von der Pflicht zur E-Rechnung bis zu den Übergangsregelungen haben wir alle wichtigen Informationen für Sie zusammengefasst.
Machen Sie sich mit DATEV bereit für die digitale Zukunft der Rechnungsstellung!
Wer ist betroffen?
Alle inländischen Unternehmen, die steuerbare und steuerpflichtige Umsätze an andere inländische Unternehmen verkaufen oder erbringen (Business-to-Business).
Wer ist nicht betroffen?
Generell ausgenommen sind:
Ausnahme Kleinunternehmen:
Kleinunternehmen sind ausgenommen von der Pflicht E-Rechnungen zu erstellen, dies gilt auch über die Übergangsregelungen hinaus. Kleinunternehmen können damit weiterhin sonstige Rechnungen wie Papierrechnungen oder auch andere elektronische Rechnungsformate wie PDF-Rechnungen ausstellen (§ 19 Abs. 1 UStG, § 34a UStDV). Wichtiger Hinweis: Die Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen ab dem 1.01.2025 gilt auch für Kleinunternehmen.
Phase 1 – 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026
Phase 2 – 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2027
Phase 3 – Ab 1. Januar 2028
Alle Unternehmen im inländischen B2B-Bereich müssen elektronische Rechnungen versenden.
Hinweis: Ein BMF-Schreiben ist eine Verwaltungsanweisung und bestimmt, wie die Finanzverwaltung bestimmte Sachverhalte zu bewerten hat. Es ist damit eine wichtige Handlungsanweisung für die Steuerpflichtigen.
Folgende Konkretisierungen beinhaltet das BMF-Schreiben:
Nicht ordnungsgemäße Rechnungen sollten – wie bisher auch – an den Aussteller mit der Bitte um Erstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung nach den neuen Anforderungen zurückgegeben werden.
Seit dem 1. Januar 2025 müssen Sie bereit sein, E-Rechnungen zu empfangen und in Ihren Finanzbuchhaltungssystemen zu verarbeiten. Warum also warten? Je früher Sie umstellen, desto schneller profitieren Sie von den Vorteilen digitaler Rechnungsprozesse. Die DATEV-Programme sind schon heute bereit für die Zukunft und können Rechnungen im gesetzlich geforderten E-Rechnungsformat gemäß der Norm EN 16931 empfangen, erstellen, versenden und verarbeiten. Entdecken Sie, wie Sie die E-Rechnung mit uns umsetzen können.
Die Einführung der E-Rechnung in Deutschland bildet die Grundlage für die künftige Verpflichtung der Unternehmen, ihre steuerbaren und steuerpflichtigen B2B-Umsätze an ein einheitliches elektronisches System der Finanzverwaltung zu melden. Dieses Meldewesen soll dazu beitragen, den Umsatzsteuerbetrug im Inland zu bekämpfen. Um darauf optimal vorbereitet zu sein, sollten Unternehmen bereits jetzt mit den notwendigen technischen und organisatorischen Anpassungen beginnen und diese über einen längeren Zeitraum testen.
ViDA (VAT in the Digital Age) - Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ ist ein EU-Gesetzespaket, das EU-weit die Rahmenbedingungen für die Umsetzung von Mehrwertsteueranpassungen im Zuge der Digitalisierung für alle EU-Mitgliedstaaten regelt. Ziel von ViDA ist es, den Mehrwertsteuerbetrug EU-weit besser zu bekämpfen und die EU-Mitgliedstaaten fit für die digitale Zukunft zu machen.
Am 8. Dezember 2022 hat die EU-Kommission mit dem Paket “Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter” einen Vorschlag zur Änderung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie vorgelegt.
Diese Änderungen wurden am 11.03.2025 vom EU-Rat verabschiedet.
Die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU, sowie das Inkrafttreten stehen noch aus.
Der bedeutendste Aspekt im Zusammenhang mit E-Rechnungen ist die „Modernisierung der Mehrwertsteuerpflichten“. Hier geht es um die Meldepflichten von umsatzsteuerrelevanten Informationen mit dem Ziel, den Umsatzsteuerbetrug zu bekämpfen. Dazu gehört auch, dass Unternehmen bei grenzüberschreitenden Lieferungen und Dienstleistungen elektronische Rechnungen ausstellen müssen. Dazu nachfolgend mehr:
Die E-Rechnung wird zum europäischen Standard. Ab dem 1. Juli 2030 müssen Rechnungen an europäische Geschäftspartner in einem strukturierten elektronischen Format gemäß der EN 16931 ausgestellt werden.
In einigen Mitgliedsstaaten ist die E-Rechnung für nationale Umsätze bereits heute verpflichtend.
Meldung USt-relevanter Informationen
Für grenzüberschreitende innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen (Umsätze) soll ab Juli 2030 ein EU-weites Umsatzsteuer-Meldesystem eingeführt werden. Die EU-Mitgliedstaaten erfassen dann die Daten in nationalen Plattformen und leiten sie zum Abgleich an eine zentrale EU-Stelle (VAT Information Exchange System, kurz VIES) weiter.
Gleichzeitig entfällt ab diesem Zeitpunkt die Zusammenfassende Meldung (ZM).
Was bedeutet das konkret für die E-Rechnung und die digitalen Meldepflichten?
Ab Juli 2030 wird die verpflichtende E-Rechnung in der EU zum Standard, d.h. ab diesem Zeitpunkt sind auch in der EU nur noch E-Rechnungen nach EN 16931 zulässig. Die Frist zur Rechnungsstellung durch den Leistungserbringer beträgt 10 Tage mit zeitgleicher Meldung an den Staat. Konkret bedeutet dies, dass Sie die verpflichtende E-Rechnung innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung/Leistung ausstellen und elektronisch übermitteln müssen. Gleichzeitig müssen Sie alle steuerrelevanten Informationen der E-Rechnung über das dann geltende Umsatzsteuer-Meldesystem an eine zentrale EU-Stelle (VIES) melden.
Reporting im Gutschriftsverfahren
Erfolgt die Rechnungsstellung im Gutschriftsverfahren, müssen Sie die steuerrelevanten Daten innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Gutschrift über die nationale Plattform an die zentrale EU-Stelle (VIES) übermitteln.
Meldepflicht für empfangene Rechnungen
Ob auch eine Meldepflicht für Eingangsrechnungen eingeführt wird, ist die Entscheidung des jeweiligen Mitgliedsstaates. Die Regelung sieht vor, dass der Empfänger nach Erhalt der Rechnung fünf Tage Zeit hat, um die steuerrelevanten Informationen über die nationale Plattform an die zentrale EU-Stelle (VIES) zu übermitteln.Damit die Regelungen in Deutschland greifen ist eine nationale Umsetzung in deutsches Recht (z.B. Umsatzsteuergesetz) erforderlich.
Umsatzsteuerbetrugs-Bekämpfungssytem in Deutschland
Das ViDA-Paket legt außerdem die Rahmenbedingungen für nationale Umsatzsteuerbetrugs-Bekämpfungssyteme in den Mitgliedsstaaten in Form einer Meldung von umsatzsteuer-relevanten Informationen an die jeweilige Finanzverwaltung fest.
Einige Mitgliedsstaaten haben bereits solche Systeme für nationale Umsätze etabliert oder arbeiten daran. Auch Deutschland plant die Einführung eines solchen Systems. Die Umsetzung könnte zum 01.07.2030 erfolgen oder ggf. auch früher, wenn die notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden.
Details finden Sie unter: VAT in the Digital Age
Bereits seit 2020 besteht die E-Rechnungspflicht im Bereich der öffentlichen Hand. Basis sind die EU-Richtlinie 2014/55/EU sowie die E-Rechnungsgesetze und -verordnungen des Bundes und der Länder,
Zielsetzung ist die Kostenreduktion und Steigerung der Effizienz in der Verwaltung durch Digitalisierung und Automatisierung.
Da der Bund und jedes Bundesland seine eigenen Verordnungen erlassen hat, ist die Umsetzung nicht einheitlich. Es gelten derzeit folgende Verpflichtungen:
Empfangspflicht: Öffentliche Auftraggeber müssen E-Rechnungen entsprechend den Anforderungen ihres Bundeslandes empfangen.
Erstellungspflicht: Diese gilt momentan nur für Rechnungssteller mit öffentlichen Auftraggebern auf Bundesebene und in den Bundesländern:
Die E-Rechnungspflicht betrifft nicht ausschließlich Behörden, sondern auch öffentliche Unternehmen (z.B. Verkehrsunternehmen) und juristische Personen öffentlichen Rechts (Köperschaft des öffentlichen Rechts, Anstalt des öffentlichen Rechts)
Format: Akzeptiert werden ausschließlich EN 16931-konforme Formate. In den meisten Fällen ausschließlich XRechnungen; in einigen Bundesländern sind auch ZUGFeRD-Formate zulässig
Übertragungsweg: Die meisten Bundesländer bieten mittlerweile Rechnungseingangsportale an, über die die E-Rechnungen eingereicht werden müssen
Die genauen Vorgaben bzgl. Format und Übertragungsweg stellt der Auftraggeber bereit.
Sie benötigen die passende Software, um auf die E-Rechnungsprozesse umzusteigen?
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