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Gesetzliche Änderungen bei der Elektronischen Rechnung
Die gesetzlichen Vorhaben zum Thema elektronische Rechnung entwickeln sich derzeit dynamisch. Während die E-Rechnungspflicht für den Bereich B2G (Business-to-Government) – und hier auch noch nicht in allen Bundesländern - bereits gilt, gibt es Neuigkeiten für den Bereich B2B (Business-to-Business): Die aktuelle Planung des Bundesfinanzministeriums sieht vor, die E-Rechnungspflicht für inländische Rechnungen im B2B-Bereich zum 01.01.2025 inklusive eines Meldesystems ab dem Jahr 2028 in Deutschland einzuführen, um so den Umsatzsteuerbetrug zu bekämpfen.
Nach derzeitigem Diskussionsstand sind von dieser Änderung alle umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen in Deutschland betroffen. Hier erfahren Sie, was Sie über elektronische Rechnungen wissen müssen.
Entwicklung in Deutschland: Das BMF plant die Einführung einer E-Rechnungspflicht für inländische Rechnungen zum 01.01.2025 inklusive eines Meldesystems ab 2028 für den B2B-Bereich in Deutschland.
Entwicklung auf europäischer Ebene: Die EU-Kommission veröffentlichte am 8. Dezember 2022 ihren Vorschlag zur Änderung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL, Richtlinie 2006/112/EG) und der dazugehörigen Durchführungsverordnungen im Rahmen der Initiative "VAT in the Digital Age", kurz ViDA.
Derzeit unterliegen der Verpflichtung zur Erstellung einer E-Rechnung ausschließlich Rechnungssteller mit öffentlichen Auftraggebern auf Bundesebene und in den Ländern Bremen, Baden-Württemberg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Saarland. Ab 2024 auch Rheinland-Pfalz und Hessen.
Laut den Vorgaben der EU-Richtlinie 2014/55 ist eine E-Rechnung eine elektronische Rechnung, die in einem strukturierten Datensatz erstellt, übermittelt und empfangen wird sowie in einem Format vorliegt, das die automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht.
Das Bundesfinanzministerium unterscheidet dabei zwischen E-Rechnungen (gemäß der Norm EN 16931) und sonstigen Rechnungen (nicht-normkonformen Rechnungen). Normkonforme Rechnungen gemäß der Norm EN 16931 besitzen das Format XRechnung oder ZUGFeRD ab Version 2.x. Eine sonstige Rechnung ist eine E-Rechnung, die nicht der Norm EN 16931 entspricht und damit in einem anderen elektronischen Format übermittelt wird. Auch jede andere Rechnung, die keine E-Rechnung ist und zum Beispiel als PDF oder auf Papier übermittelt wird, wird in diesem Zusammenhang als sonstige Rechnung definiert.
PDF-Rechnungen sind rein bildhafte Rechnungen. Sie sind keine E-Rechnungen gemäß der Norm EN 16931 und können nicht automatisiert beim Rechnungsempfänger verarbeitet werden. Sie entsprechen dem Belegbild der Originalrechnung und unterscheiden sich von einer Papierrechnung nur dadurch, dass sie als Bilddatei elektronisch per E-Mail verschickt werden. Für die Verarbeitung besteht kein Unterschied: beide Rechnungen werden behandelt wie digitalisierte Papierrechnungen.
Elektronische Rechnungen bieten viele Vorteile im Vergleich zu herkömmlichen Rechnungen auf Papier oder als Belegbild. Lesen Sie, welche Vorteile Ihnen die E-Rechnung bietet und mit welchen Lösungen DATEV Sie unterstützt.
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