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Steuerinfo
Sofern Gewerbetreibende oder Freiberufler nicht aufgrund eines geringen Umsatzes von der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG (Umsatzsteuergesetz) Gebrauch machen, sind sie verpflichtet, eine Umsatzsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Von Existenzgründerinnen und Existenzgründern verlangen die Behörden in den ersten zwei Jahren jeden Monat eine Umsatzsteuervoranmeldung. Diese Regelung wird zwischen 2021 und 2026 ausgesetzt, um die Kosten für Gründer zu senken.
Bleibt ein Neuunternehmen voraussichtlich unter 7.500 Euro Jahresumsatzsteuer, genügt eine quartalsweise Umsatzsteuervoranmeldung im ersten Jahr, im zweiten ist die tatsächliche Steuer des Vorjahres maßgeblich. Je nach Umsatz fordern die Beamten die Meldung von allen Unternehmen entweder monatlich (mehr als 7.500 Euro Jahresumsatzsteuer) oder quartalsweise (weniger als 7.500 Euro Jahresumsatzsteuer) ein. Durch diese unterjährige Abrechnung mit Vorauszahlung schützt sich der Staat, falls ein Unternehmen insolvent wird, vor entgangenen Steuereinnahmen am Jahresende.
Bei Umsätzen unter 1.000 € pro Jahr ist eine Befreiung von der Voranmeldung möglich, eine abschließende Erklärung pro Jahr bleibt allerdings Pflicht. Die Umsatzsteuervoranmeldung ist spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums einzureichen. Mit der Umsatzsteuererklärung erfolgt die endgültige Abrechnung für einen Bemessungszeitraum. Wichtig ist, dass Sie bei der Umsatzsteuererklärung die Frist zur Abgabe beachten.
Für die abschließende Umsatzsteuererklärung lässt der Staat Ihnen mehr Zeit als für die Umsatzsteuervoranmeldung. Dabei gelten für die Umsatzsteuererklärung verschiedene Fristen, abhängig davon, ob Sie als Unternehmer oder Unternehmerin die Erklärung mit eigener Steuersoftware wie z. B. DATEV Mittelstand Faktura mit Rechnungswesen selbst erstellen oder ob Sie diese Aufgabe abgeben.
Ebenso wie die regelmäßige Umsatzsteuervoranmeldung ist die abschließende Jahres-Umsatzsteuererklärung ausschließlich elektronisch mit dem entsprechenden Zertifikat an die Finanzbehörden möglich. Die DATEV Software für Unternehmen oder Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ist entsprechend ausgerüstet. Ausnahmen genehmigen die Finanzämter nur in Fällen, bei denen die elektronische Datenübermittlung für einen Betrieb eine unbillige Härte darstellt.
Falls Ihr Unternehmen ertragssteuerlich ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr nutzt, hat das keinen Einfluss auf die Frist zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung. Denn bei der Umsatzsteuer handelt es sich immer um eine Jahressteuer mit dem Kalenderjahr als zugrunde liegendem Bemessungszeitraum. Auch in diesem Fall gilt für die Umsatzsteuerklärung die Frist 02.10. des Folgejahres, wenn Sie die Erklärung selbst erstellen, oder 31.07. des übernächsten Jahres, wenn ein Steuerberater für Sie tätig wird.
Während des Jahres haben Sie Vorauszahlungen auf die tatsächlich zu leistende Umsatzsteuer erbracht. Nach Erstellung der abschließenden Umsatzsteuererklärung kann sich eine offene Reststeuerschuld ergeben. Überweisen Sie diesen Betrag innerhalb eines Monats nach Abgabe der Erklärung an das zuständige Finanzamt. Eine gesonderte Zahlungsaufforderung erhalten Sie nicht, die Behörde meldet sich erst mit der Mahnung.
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