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Von der Übermittlung der Fragebögen zur steuerlichen Erfassung über die Übermittlung von Anträgen sowie Sonstigen Nachrichten ans Finanzamt – alles digital
Nutzen Sie die Möglichkeit mit der Anwendung „DATEV Fragebögen zur steuerlichen Erfassung“ Ihre Fragebögen zur steuerlichen Erfassung in elektronischer Form einzureichen. Sie können direkt aus dem DATEV Arbeitsplatz oder der Anwendung DATEV Kommunikation Finanzverwaltung neue Fragebögen anlegen und bearbeiten. Verfügbare Stammdaten der Mandanten werden automatisch angezeigt und können übernommen und/oder überschrieben werden. Über ein Vorschaudokument erhalten Sie eine Übersicht über alle erfassten Daten. Sind alle Daten korrekt, kann die Übermittlung an das Finanzamt erfolgen.
Informationen zu DATEV Fragebögen zur steuerlichen Erfassung
Der Aufruf erfolgt, je nach Arbeitsweise aus DATEV ESt Vorausberechnung (Bestandteil des Pakets Einkommensteuer comfort), aus DATEV Steuergestaltung oder dem DATEV Arbeitsplatz. Beim Aufruf aus den Programmen ESt Vorausberechnung bzw. der Steuergestaltung haben Sie den Vorteil, dass die verfügbaren Daten sowie die Begründungen vorbelegt sind. Wenn Sie auf diesem Weg arbeiten, benötigen Sie in der Regel keine weiteren Belege.
Elektronischer Anpassungsantrag auf Vorauszahlungen: Erste Schritte
Erstellen Sie einfach und schnell den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und übermitteln Sie diesen elektronisch. Die elektronische Übermittlung gilt erstmals für Anträge ab 2022. Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung kann auch über das Portal Freizeichnung online zur Freizeichnung durch den Mandanten bereitgestellt werden und nach Freigabe an die Finanzverwaltung übermittelt werden.
Neu ab 1.12.2024: Auch Anträge für die "Anlage Steuerklassenwechsel" sind jetzt im Programm "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" verfügbar.
Besonderheit bei der Elektronischen Datenübermittlung von Anträgen auf Lohnsteuer-Ermäßigung
Das Programm „Sonstige Nachricht ans Finanzamt“ ermöglicht Ihnen die Übermittlung einer elektronischen Nachricht an das Finanzamt. Mit dieser Nachricht besteht auch bundesweit die Möglichkeit, Dateianhänge zu senden.
Nutzen Sie die Möglichkeit, für Ihren Mandanten ausländische Betriebsstätten oder Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften elektronisch dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Sie können dazu die „Mitteilung von Auslandssachverhalten nach § 138 Abs. 2 AO" über „DATEV Kommunikation Finanzverwaltung“ anlegen und elektronisch an das Finanzamt übermitteln.
Profitieren Sie von den Vorteilen
Mitteilung von Auslandssachverhalten nach § 138 Abs. 2 AO: Überblick
Diese Leistungen sind Bestandteil von der Pauschale DATEV E-Steuern und werden nicht gesondert berechnet.
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