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Eine Mieterhöhungserklärung ist nur unter genau definierten Voraussetzungen möglich
Erscheinungstermin: Juli 2020
Verträge können eigentlich nicht einseitig geändert werden - im Wohnraummietrecht gibt es aber eine Besonderheit. Vermieter können eine Mieterhöhung verlangen (§ 558 BGB) oder die Miete erhöhen (§ 559 BGB).
Als Korrektiv sieht das Gesetz allerdings vor, dass dies nur unter sehr genau definierten Voraussetzungen möglich ist. Mieterhöhungserklärungen unterliegen daher sehr hohen formellen und materiellen Anforderungen. Kompliziert wird die Sache zusätzlich durch weitere Regeln wie der Mietpreisbremse oder etwa dem in Berlin geltenden Mietendeckel. Bei der Geschäftsraummiete ist dagegen ohne Vereinbarung im Vertrag keine Mieterhöhung möglich.
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Rechtssichere Erklärungen im Mietverhältnis: Mieterhöhung
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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht; Partner der auf das Immobilienrecht spezialisierten Kanzlei Breiholdt Rechtsanwälte in Berlin.
Studium an der Freien Universität zu Berlin, Referendariat am Kammergericht.
Zulassung als Rechtsanwalt 1995, Fachanwalt für Steuerrecht seit 2000.
Von 1995 bis 1997 Rechtsanwalt bei einer mittelständischen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in Berlin.
Von 1998 bis 2011 Partner einer wirtschaftsberatenden Kanzlei mit Tätigkeitsschwerpunkten im Immobilien- und Wirtschaftsrecht.
Sprecher des Arbeitskreises Mietrecht und WEG im Berliner Anwaltsverein.
Mitglied im "Berliner Steuergespräche e.V.".
Laufende Vortragstätigkeit für die Deutsche Anwaltsakademie und das Deutsche Anwaltsinstitut, den Berliner und Hamburger Anwaltsverein.
Laufende Autorentätigkeit für Fachzeitschriften.
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