Corona-Krise
Überbrückungshilfe
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Seit 02.08.2022 können Direktantragstellende im Antragsportal die Endabrechnung der Neustarthilfe 2022 (Förderzeiträume Januar bis März und April bis Juni 2022) vornehmen.
Seit 19.08. können auch prüfende Dritte über das Portal die Endabrechnung der Neustarthilfe Plus vornehmen.
Weitere Informationen finden Sie auf den gemeinsamen Seiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz sowie Bundesministeriums der Finanzen.
Seit 16.09.2022 ist das Einreichen der Endabrechnung der Neustarthilfe 2022 über prüfende Dritte möglich (Förderzeiträume Januar bis März und April bis Juni 2022).
Die Frist für prüfende Dritte zur Einreichung der Endabrechnung wurde für sämtliche Neustarthilfen auf den 31.03.2023 verlängert.
Ab Kanzlei-Rechnungswesen 11.3 (Bereitstellung Service-Release 30.12.2022) steht Ihnen die Arbeitshilfe Fälligkeiten für die Ermittlung der Fixkosten nach Fälligkeit für die Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen 1 bis 4 zur Verfügung.
Die Arbeitshilfe Fälligkeiten ist eine Microsoft Excel-Arbeitsmappe als Ergänzung zu den Auswertungen | Corona-Hilfen in Kanzlei-Rechnungswesen. Die Fixkosten sind zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit in den Schlussabrechnungen der Überbrückungshilfen anzusetzen. Mit der Arbeitshilfe Fälligkeiten können Sie auf Einzelbuchungssatzebene die Fälligkeiten der Fixkostenpositionen bearbeiten und im Anschluss in die Schlussabrechnungen der Überbrückungshilfen in Kanzlei-Rechnungswesen importieren.
Die ursprünglich auf den 31.12.2022 gesetzte Frist für die Einreichung der Schlussabrechnungen von Corona-Hilfen wird bis zum 30.6.2023 verlängert – in Einzelfällen auf Antrag bis 31.12.2023. Das hat das Bundeswirtschaftsministerium mitgeteilt und damit einer Forderung der Verbände und Kammern entsprochen.
Die Verlängerung für die Einreichung der Schlussabrechnung im Einzelfall bis 31.12.2023 kann seit dem 07.03.2022 im digitalen Antragsportal beantragt werden. Voraussetzung hierfür ist die Anlage des Organisationsprofils. Beachten Sie hierzu die FAQs zur Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen Ziffer 3.2.
Hintergrund: Alle Unternehmen, die eine Corona-Wirtschaftshilfen beantragt haben, sind verpflichtet, eine Schlussabrechnung einzureichen, die ein prüfender Dritter (StB, WP, RA) im Auftrag des Unternehmens auf Grundlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkosten einzureichen hat.
DATEV begleitet den Berufsstand bei der Schlussabrechnung. Die Schlussabrechnung für Paket 1 wird bereits seit dem Frühjahr 2022 unterstützt.
Seit 15.11.2022 kann die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe 3 Plus und Überbrückungshilfe 4 (Paket 2 der Schlussabrechnung) im offiziellen Antragsportal des BMWK eingereicht werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller kein Paket 1 einreichen muss oder die Prüfung der Bewilligungsstelle bereits abgeschlossen ist.
Die Möglichkeit, Paket 2 zu bearbeiten und einzureichen, auch wenn Paket 1 noch nicht abschließend von der Bewilligungsstelle geprüft wurde, besteht seit März 2023. Sobald weitere Details der Schlussabrechnung für Paket 2 bekannt sind, wird auch dafür eine DATEV-seitige Hilfestellung angeboten.
Vom 02.06. bis 15.06.2022 können Prüfende Dritte für weitere Monate (April bis Juni 2022) eine Förderung über einen Erweiterungsantrag beantragen, wenn sie wegen fehlender Bewilligung für das 1. Quartal 2022 keinen Änderungsantrag stellen können.
Erläuterungen zum Vorgehen bei Erweiterungsanträgen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.
Der Förderzeitraum der Neustarthilfe 2022 wurde um drei Monate von April 2022 bis Juni 2022 erweitert.
Wir bieten auch zur Neustarthilfe 2022 eine Unterstützung in Kanzlei-Rechnungswesen an. Die neue Auswertung Neustarthilfe 2022 wurde mit Kanzlei-Rechnungswesen 10.42/11.0B (Bereitstellung am 12.05.2022) freigeschaltet.
Die Schlussabrechnung für Paket 1 der Corona-Überbrückungshilfen ist seit 05.05.2022 über das Online-Portal möglich. Dieses Paket umfasst die Überbrückungshilfe 1 bis 3 sowie die November- und Dezemberhilfe.
Sie können die Schlussabrechnung ab Kanzlei-Rechnungswesen 10.3 (Service-Release, Bereitstellung 30.12.2021) im Programm vorbereiten und mit Ihrem Mandanten abstimmen. Der Übertrag der Daten aus Kanzlei-Rechnungswesen in das Online-Portal mittels XML-Upload oder durch manuelle Erfassung ist ebenfalls möglich.
Für die Schlussabrechnung für Paket 1 der Corona-Überbrückungshilfen sieht das Online-Portal für jedes Hilfsprogramm einen eigenen XML-Upload vor. Daher ist auch der XML-Export in der jeweiligen Auswertung in Kanzlei-Rechnungswesen je Hilfsprogramm separat durchzuführen und anschließend im Online-Portal hochzuladen.
Seit 07. Januar 2022 können Anträge auf Überbrückungshilfe 4 im offiziellen Antragsportal des Bundes gestellt werden. Die Überbrückungshilfe 4 umfasst nach einer Verlängerung des Förderzeitraums die Fördermonate Januar bis Juni 2022. Weitere Informationen finden Sie in der FAQ-Liste des Bundes zur Überbrückungshilfe 4.
Wir bieten auch zur Überbrückungshilfe 4 eine Unterstützung in Kanzlei-Rechnungswesen an. Die Auswertung Überbrückungshilfe 4 für den Gesamtförderzeitraum wurde mit Kanzlei-Rechnungswesen 10.39/11.0A (Service-Release, Bereitstellung am 13.04.2022) freigeschaltet. Die Funktion Datenexport für das Online-Portal für die Überbrückungshilfe 4 ist in dieser Programmversion ebenfalls für den verlängerten Förderzeitraum verfügbar. Die Übernahme der XML-Daten im Online-Portal wurde am 01. März 2022 freigegeben.
Das Excel-Tool zur Überbrückungshilfe 4 für den Gesamtförderzeitraum Januar bis Juni 2022 steht seit dem 04. Mai 2022 zum Download bereit.
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