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- 35688 Die Künstlersozialabgabe
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Das Kompaktwissen informiert über die relevanten Änderungen durch die Künstlersozialabgabe-Verordnung
Die Künstlersozialabgabe als Teil des Systems der Künstlersozialversicherung ist bereits seit über 30 Jahren geltendes Recht. Allerdings herrscht bei vielen Unternehmen immer noch Unkenntnis über die bestehende Abgabepflicht.
Das liegt u. a. daran, dass die Künstlersozialabgabe mit dem klassischen Begriff des Künstlers (z. B. Malerei, Schauspiel, Musik) unzureichend beschrieben wird. Außerdem hat die Künstlersozialabgabepflicht durch den Übergang des Prüfungsrechts auf die Deutsche Rentenversicherung an Bedeutung gewonnen.
Die bisher durchgeführten Außenprüfungen haben gezeigt, dass bei Weitem noch nicht alle abgabepflichtigen Unternehmen ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Künstlersozialabgabe nachkommen.
Das Verfahren und die Prüfung, ob und gegebenenfalls welche Entgelte der Künstlersozialabgabe unterliegen, stellt Unternehmen vor hohe Anforderungen. Trotz einiger Vereinfachungsregelungen bleibt die Künstlersozialabgabe ein kompliziertes Konstrukt, das es den Betrieben schwer macht, ihre Abgabepflicht und Abgabeschuld zu erkennen.
Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird wie im Jahr 2023 auch 2024 5 % betragen.
Die Künstlersozialabgabe
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Betriebswirt (VWA)
Herr Axel-Friedrich Foerster ist zuständig für Grundsatzfragen zum Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht bei dem Energieversorgungsunternehmen N-ERGIE AG in Nürnberg. Zuvor war er bei der Schwarz Gruppe und im Energiekonzern E.ON zentraler Ansprechpartner für Fragen der nationalen und internationalen Arbeitnehmerbesteuerung.
Er verfügt über langjährige Erfahrungen und umfangreiches Praxiswissen und ist Mitglied in mehreren Fachgremien.
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