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Steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken
Erscheinungstermin: November 2023
Die Änderungen im Jahressteuergesetz 2022 sowie die Neuregelungen des novellierten Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) haben viele Verbesserungen und Vereinfachungen für Betreiber von Photovoltaikanlagen mit sich gebracht.
So wird die Einspeisung besser vergütet. Die neuen Vergütungssätze gelten auch schon für Anlagen, die noch im Jahr 2022 in Betrieb genommen wurden. Die Abrechnung beim Stromverkauf vereinfacht sich, da durch die Streichung der EEG-Umlage der Erzeugungszähler bei einigen bestehenden Photovoltaikanlagen ab 2023 entfallen kann. Bei neuen Anlagen (Inbetriebnahme ab 01.01.2023) gilt nicht mehr die Begrenzung, dass maximal 70 % der Nennleistung ins öffentliche Netz eingespeist werden dürfen. Solarmodule dürfen nun auch ersatzweise im Garten aufgestellt werden. Sie werden dort ebenfalls gefördert.
Darüber hinaus brachte das Jahressteuergesetz 2022 weitere steuerliche Vorteile: Seit 2023 entfällt die Besteuerung mit Einkommensteuer unter bestimmten Voraussetzungen komplett. Durch die Einführung des § 3 Nr. 72 EStG werden Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von (kleineren) Photovoltaikanlagen steuerfrei gestellt. Im Umsatzsteuergesetz wurde ein Nullprozentsteuersatz mit Vorsteuerabzug für Lieferung und Installation eingeführt (§ 12 Abs. 3 UStG neu).
Das Kompaktwissen gibt Ihnen für Ihre Beratungspraxis einen Überblick zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken.
Besteuerung von Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken
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Diplom-Finanzwirt (FH)
Stefan Bieroth ist tätig im Festsetzungsbereich der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen.
Er befasst sich schwerpunktmäßig mit der Besteuerung von Kapitalgesellschaften, Gemeinnützigkeitsrecht sowie der steuerlichen Behandlung und Besteuerung von Immobilien. In diesem Bereich hält er innerhalb und außerhalb der Finanzverwaltung Vorträge.
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