Daten einfach an Behörden übertragen

Alle vier Jahre prüft die Deutsche Rentenversicherung in Unternehmen, ob die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung korrekt abgeführt wurden. Mit der Lösung Digitale Betriebsprüfung Personalwirtschaft übermitteln Sie die relevanten Daten digital. Regelmäßig führen diese Sozialversicherungsprüfungen zu Beanstandungen und die Meldungen zur DEÜV müssen korrigiert werden. Mit DATEV Digitale Meldekorrektur übermitteln Sie die Korrekturen mühelos.

Auch bei einer steuerlichen Außenprüfung oder einer Übertragung von Daten an statistische Ämter können Sie und Ihre Mandanten auf DATEV zählen.

Prüfungsrelevante Daten digital übermitteln

Die regelmäßige Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung steht bei Ihren Mandantinnen oder Mandanten an? Mit der Anwendung Digitale Betriebsprüfung Personalwirtschaft, die Teil der DATEV-Lohnabrechnungs- und DATEV-Rechnungswesen-Programmen ist, übermitteln Sie prüfungsrelevante Lohn- und Finanzbuchführungsdaten über das Verfahren der elektronisch unterstützen Betriebsprüfung (euBP) an die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV). Dafür rufen Sie oder Ihre Mitarbeitenden einfach die Anwendung auf, wählen die zu prüfenden Mandanten und Jahre aus und übermitteln die Daten.

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Korrekturen einfach übermitteln

Kommt es bei der Sozialversicherungsprüfung zu Beanstandungen, so korrigieren Sie jetzt die Meldung einfach und schnell mit der Lösung DATEV Digitale Meldekorrektur. Das Programm rufen Sie direkt aus der Statusinformation der Digitalen Betriebsprüfung Personalwirtschaft auf. Die Inhalte der Korrekturmeldung werden automatisch aufbereitet. Die Unterschiede zwischen der Ursprungs- bzw. Stornomeldung und der Neumeldung werden übersichtlich angezeigt. Anschließend übermitteln Sie die Storno- und Neumeldungen sicher über das DATEV-Rechenzentrum. Der Sozialversicherungsnachweis steht Ihnen direkt nach der Übermittlung zum Download bereit.

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Ihre Vorteile

  • Prüfprozess einfach und ressourcensparend

    Aufwändiges Zusammentragen und Erfassen der notwendigen Daten entfällt.

  • Schneller Überblick

    Zeigt die Inhalte einer Meldekorrektur durch Gegenüberstellung von DEÜV-Stornomeldung und -Neumeldung.

  • Zeit sparen

    Meldekorrekturen aus einer Sozialversicherungsprüfung übermitteln Sie automatisiert an die zuständigen Sozialversicherungsträger.

  • Einfach informieren

    Sozialversicherungsnachweise können Sie sofort zur Weitergabe an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer herunterladen.

Steuerliche Außenprüfung

Die steuerliche Außenprüfung stellt sicher, dass die Steuergesetze gerecht angewendet werden. Die zu prüfenden Unternehmen werden nach dem Zufallsprinzip ausgewählt.

Für die steuerliche Außenprüfung müssen Ihre Mandantinnen und Mandanten grundsätzlich die folgenden Daten aufbewahren:

  • Außersteuerliche und steuerliche Bücher
  • Aufzeichnungen und Unterlagen zu Geschäftsvorfällen
  • Alle Unterlagen, die zum Verständnis und zur Überprüfung der für die Besteuerung gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen im Einzelfall von Bedeutung sind

Da Steuerrecht Ländersache ist, gibt es nicht zwingend ein Portal, um im Prüfungsfall die relevanten Daten digital zu übermitteln. Seit 2018 müssen die Daten jedoch in einer einheitlichen amtlich vorgeschriebenen Form über die sog. Digitale Lohnschnittstelle (DLS) bereitgestellt werden.

DATEV unterstützt Sie beim Export der relevanten Daten aus der Lohnabrechnung mit der Lohn-Archiv-DVD bzw. dem Export für steuerliche Außenprüfung in DATEV Lohn und Gehalt. Auf diesem Weg stellen Sie dem Steuerprüfer die relevanten Daten bereit und entlasten Ihre Mandantinnen und Mandanten.

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Übermittlung an statistische Ämter

Ihre Mandanten wurden aufgefordert Daten an statische Ämter zu übermitteln? In Kooperation mit den Statistischen Ämtern hat DATEV die Anwendung Datenübermittlung an Statistische Ämter konzipiert. So werden Sie und Ihre Mandanten beim Erstellen von Statistiken entlastet. Die erforderlichen Daten werden direkt aus den DATEV-Lohn- und Rechnungswesen-Programmen übernommen. Diese Daten werden dann mit der Anwendung über das DATEV-Rechenzentrum an die statistischen Landesämter zur zentralen Clearingstelle des Statistischen Bundesamtes versandt.

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Schwerbehindertenabgabe

Diese Ausgleichsabgabe müssen in Deutschland gemäß § 160 SGB IX Arbeitgeber ab einer Betriebsgröße von 20 Mitarbeitern, die nicht die gesetzlich vorgeschriebene Zahl von schwerbehinderten Menschen beschäftigen, an das zuständige Integrationsamt entrichten. Die Anwendung Schwerbehindertenabgabe unterstützt Sie bei der gesetzlich vorgeschriebenen Meldung.

Tipp: Behindertenwerkstätten übernehmen häufig Dienstleistungen wie das Vernichten von Dokumenten. Machen Sie Ihre Mandantinnen und Mandanten auf diese Möglichkeit aufmerksam.

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