Ein Baustein der digitalen Kanzlei

Vollmachtsdatenbank

Als Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt können Sie die bei der Finanzverwaltung gespeicherten Steuerdaten elektronisch abrufen. Voraussetzung ist, der Mandant hat die „Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen“ erteilt und Sie haben diese Vollmacht in der Vollmachtsdatenbank erfasst und an die Finanzverwaltung übermittelt.

Beinhaltet die Vollmacht das Recht, die vorausgefüllte Steuererklärung und die Daten des Steuerkontos abzurufen, schaltet die Finanzverwaltung automatisch diese Berechtigung für alle Vertretungsberechtigten und unterbevollmächtigten Mitarbeiter der Kanzlei innerhalb weniger Tage frei. Die persönlich unterschriebene Vollmacht auf Papier bleibt in der Kanzlei und muss dem Finanzamt nur auf Verlangen zugesandt werden.

Die Bundessteuerberaterkammer führt die Vollmachtsdatenbank für Steuerberater im Eigenbetrieb. Die DATEV eG fungiert als technischer Dienstleister der Bundessteuerberaterkammer.

Die Vollmachtsdatenbank für Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer wird von DATEV eG als Konzessionsnehmer der Kammern betrieben. Der Nutzungsvertrag wird direkt zwischen Kanzlei und DATEV geschlossen.

Untervollmachten möglich

Neben den Vertretungsberechtigten können weitere Personen unterbevollmächtigt werden, wenn der Mandant der Vergabe von Untervollmachten zugestimmt hat. Das ist beispielsweise praktisch, wenn in der Kanzlei neue Mitarbeiter hinzukommen. Die neuen Mitarbeiter erhalten die Abrufberechtigungen ebenfalls innerhalb weniger Tage.

Bekanntgabevollmacht

Wenn die Vollmachten eine Bekanntgabevollmacht enthalten, stehen diese Informationen automatisch den Finanzämtern zur Verfügung und werden entsprechend berücksichtigt. Eine gesonderte Bekanntmachung der Vollmacht gegenüber dem Finanzamt in Papierform ist nicht mehr notwendig.

Abweichend davon können Sie in den Steuererklärungen weiterhin Zustellvollmachten angeben, die für die jeweilige Erklärung Vorrang vor der Bekanntgabevollmacht aus der Vollmachtsdatenbank haben.

Elektronische Bescheidbekanntgabe

In der Vollmachtsdatenbank ist es möglich, die elektronische Bescheidbekanntgabe zu beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass die Vollmacht die Bekanntgabevollmacht für die Entgegennahme von Steuerbescheiden beinhaltet.

Damit stehen Ihnen künftig alle vom Finanzamt in digitaler Form bereitgestellten Bescheide zum Abruf zur Verfügung.

Vorausgefüllte Steuererklärung abrufen

Um für Ihre Mandanten die von Dritten gemeldeten Steuerdaten in Erfahrung zu bringen, können Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte die vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt) bei der Finanzverwaltung abrufen. Folgende Steuerdaten können abgerufen werden:

  • Lohnsteuerbescheinigungen
  • Lohnersatzleistungen
  • Rentenbezugsmitteilungen
  • Beiträge zur privaten/freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
  • Beiträge zur Altersvorsorge (Riester, Rürup)
  • Vermögenswirksame Leistungen (ab VZ 2017)
  • Zuschüsse nach § 10 Abs. 4b EStG (ab VZ 2018)

Die Berechtigung für diesen Datenabruf erhalten Sie über die Vollmachtsdatenbank oder über die von der Finanzverwaltung alternativ angebotenen Verfahren.

Steuerkonto abrufen

Die Daten der Steuerkonten ihrer Mandanten können Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte bei der zuständigen Finanzverwaltung einsehen. Folgende Steuerkontodaten können abgerufen werden:

  • Offene Beträge
  • Geleistete Zahlungen
  • Sollstellungen

Die Vollmacht für den Abruf des Steuerkontos eines Mandanten beinhaltet automatisch das Recht für den Abruf aller Steuerkonten für alle angegebenen Steuernummern des betreffenden Mandanten.

Wenn Sie die Vollmachtsdatenbank nutzen, entfallen die bisher notwendigen länderspezifischen Verfahren für die Registrierung des Steuerkontos.

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