1. Update: EU-Richtlinie für Entgelttransparenz wurde nicht fristgerecht umgesetzt

Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie ist seit dem 7. Juni 2026 für alle europäischen Mitgliedsstaaten verpflichtend und zielt darauf ab, Lohndiskriminierung zwischen Männern und Frauen aufzudecken, zu verhindern und bestehende Unterschiede abzubauen. Zudem soll Transparenz über Gehaltsstrukturen geschaffen werden, damit Beschäftigte leichter erkennen können, ob sie angemessen vergütet werden.

In Deutschland führt das zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen (Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG)). Allerdings konnte die Umsetzung nicht fristgerecht erfüllt werden, wie das Bundesfamilienministerium Ende Mai verlauten ließ. Neben weiteren Abstimmungen wolle man die Richtlinie auf das Notwendige beschränken und möglichst bürokratiearm und wirksam umsetzen.

Umsetzung bis spätestens Anfang 2027

Die neuen Regeln zur Lohntransparenz sollen daher erst in den kommenden Monaten bis Anfang 2027 in nationales Recht umgesetzt werden. Wann genau ein Gesetzentwurf vorliegen wird, ist derzeit nicht absehbar.

Für Unternehmen ergeben sich zunächst keine unmittelbaren Änderungen: Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie gilt ohne deutsches Umsetzungsgesetz nicht direkt im Verhältnis zwischen Beschäftigten und privaten Arbeitgebern. Erst die nationale Umsetzung wird verbindlich festlegen, welche konkreten Pflichten Unternehmen erfüllen müssen. Dennoch sollten sich Arbeitgeber frühzeitig mit den neuen Vorgaben befassen. Zudem können einzelne Definitionen und Grundsätze der Richtlinie – etwa zum Entgeltbegriff oder zur gleichwertigen Arbeit – bereits vor der gesetzlichen Umsetzung über die richtlinienkonforme Auslegung in die Rechtsprechung einfließen. 

Zur Verschärfung der bestehenden Regelungen des Entgelttransparenzgesetz hat DATEV folgende Weiterbildungsangebote: DATEV-Shop

 

2. Minijobs: Rückkehr in die Rentenversicherung ab 1. Juli 2026 möglich

Ab dem 1. Juli 2026 können Minijobberinnen und Minijobber eine bestehende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig für die Zukunft aufheben. Der Antrag muss schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber eingereicht werden.

Arbeitgeber sind verpflichtet, den Antrag zu dokumentieren, zu den Entgeltunterlagen zu nehmen und die Änderung an die Minijob-Zentrale zu melden. Die Aufhebung der Rentenversicherungsbefreiung wird ab dem Monat wirksam, der auf den Antragseingang beim Arbeitgeber folgt. Sie gilt anschließend für die gesamte Dauer der Beschäftigung. 

Die Aufhebung wirkt nur, wenn die Minijob-Zentrale nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Arbeitgebermeldung widerspricht. Eine rückwirkende Änderung ist ausgeschlossen.

Wichtig: Nach der Rückkehr in die Rentenversicherungspflicht ist eine erneute Befreiung nicht mehr möglich. Bei mehreren gleichzeitig ausgeübten Minijobs gilt die Entscheidung einheitlich für alle Beschäftigungen mit Verdienstgrenze.

Wie Sie eine einmalige Aufhebung der RV-Befreiung in den DATEV-Lohnprogrammen erfassen, erfahren Sie jeweils hier in Kapitel 3.2: 

3. Pflegebetriebe: Mindestlöhne steigen zum 1. Juli 2026

Die siebte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (7. PflegeArbbV) tritt am 01.07.2026 in Kraft. Sie legt verbindliche Mindestlöhne und Mehrurlaub für Beschäftigte in der Pflegebranche fest. Ziel ist die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und eine schrittweise Anhebung der Vergütung in der Pflege.

Das allgemeine Mindestentgelt steigt        

  • ab 1. Juli 2026 auf 16,52 Euro brutto je Stunde.
  • ab 1. Juli 2027 auf 16,95 Euro brutto je Stunde.

Für Pflegekräfte mit einer mindestens einjährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit beträgt das Mindestentgelt abweichend von Satz 1:

  • ab 1. Juli 2026 auf 17,80 Euro brutto je Stunde
  • ab 1. Juli 2027 auf 18,26 Euro brutto je Stunde

Für Pflegefachkräfte beträgt das Mindestentgelt abweichend von den Sätzen 1 und 2:

  • ab 1. Juli 2026 auf 21,03 Euro brutto je Stunde
  • ab 1. Juli 2027 auf 21,58 Euro brutto je Stunde

Wegezeiten, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft

Die Verordnung stellt zudem klar, dass auch Wegezeiten zwischen mehreren Patienten vergütet werden müssen sowie der Weg zwischen den Patienten und den Geschäftsräumen des Pflegebetriebs.

Für Bereitschaftsdienste gelten weiter Sonderregelungen. So kann Bereitschaftsdienst auf Grundlage einer tariflichen oder vertraglichen Regelung mit mindestens 40 % als Arbeitszeit bewertet werden. Dabei muss die durchschnittliche Vergütung jedoch mindestens dem gesetzlichen Mindestlohn entsprechen. Ab der 65. Bereitschaftsdienststunde im Monat sowie bei einem tatsächlichen Arbeitsanteil von mehr als 25 % ist der jeweilige Pflegemindestlohn zu zahlen.  

Rufbereitschaften werden dagegen nur im tatsächlichen Einsatzfall einschließlich der erforderlichen Wegezeiten mit mindestens dem Pflegemindestlohn nach PflegeArbbV vergütet. 

Mehrurlaub

Der bisherige Mehrurlaubsanspruch ändert sich mit der 7. Fassung nicht. Pflegekräften stehen neben dem gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen nach wie vor bei einer Fünf-Tage-Woche weiterhin 9 Tage zusätzlichen Urlaub zu.

4. Recht auf Reparatur ab 31. Juli 2026

Die sgnannte Recht-auf-Reparatur-Richtlinie ((EU) 2024/1799) ist seit 2024 in Kraft und muss bis 31. Juli 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. 

Hersteller elektronischer Geräte wie Waschmaschinen oder Smartphones werden dazu verpflichtet, ihre Produkte mehrere Jahre zu einem angemessenen Preis zu reparieren und Ersatzteile vorrätig zu halten; unabhängig von der Produktgarantie. Auch dürfen sie die Reparatur eines Produkts nicht allein deshalb verweigern, weil es zuvor von einem Dritten repariert wurde.

Wichtiger Hinweis: Die Richtlinie betrifft zunächst ausschließlich den Verkauf von Waren an Verbraucher (B2C). Kaufverträge zwischen Unternehmen werden von den neuen Regelungen zur Reparierbarkeit vorerst nicht erfasst.

Für diese Produkte gilt die EU-Richtlinie: 

  • Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner
  • Haushaltsgeschirrspüler
  • Kühlgeräte
  • Elektronische Displays 
  • Schweißgeräte 
  • Staubsauger
  • Server und Datenspeicherprodukte
  • Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets 
  • Haushaltswäschetrockner 
  • Waren mit Batterien für leichte Verkehrsmittel wie E-Scooter und E-Bikes

Reparaturpflicht

Die Reparaturpflicht trifft grundsätzlich den Hersteller, nicht den Verkäufer. Hat der Hersteller jedoch keinen Firmensitz innerhalb der Europäischen Union, sind ein Bevollmächtigter in der Union, der Importeur oder der Händler bzw. Vertreiber der betreffenden Ware verpflichtet, die Herstellerpflichten zu erfüllen. Dafür können sie Reparaturleistungen an Subunternehmer vergeben.

Reparaturen müssen möglichst einfach und zugänglich gestaltet werden. Maßnahmen oder Praktiken, die Verbraucher oder unabhängige Reparaturdienstleister bei der Reparatur von Produkten behindern könnten, sind unzulässig. Verbraucher haben das Recht, den Reparaturbetrieb frei zu wählen.

Informationen über Reparaturen

Hersteller müssen Verbrauchern auch bessere Informationen zur Haltbarkeit und Reparierbarkeit ihrer Produkte bereitstellen. Welche Informationskanäle die Unternehmen nutzen, ist ihnen freigestellt. 

Wichtig ist, dass Verbraucher leicht erkennen können, wie und wo sie etwas reparieren lassen können. Dazu gehören transparente Informationen über Reparaturmöglichkeiten, öffentlich zugängliche Preislisten sowie Angaben zur Verfügbarkeit von Ersatzteilen.

In Anhang I der EU-Richtlinie wurde auf Seite 19 ein Formular bereitgestellt, das Unternehmen nutzen können: Europäisches Formular für Reparaturinformationen

Wenn es eingesetzt wird, muss es dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. PDF-Datei) binnen einer angemessenen Frist vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden.

Checkliste: Sind Sie auf das Recht auf Reparatur vorbereitet? 

Da die Anforderungen des Rechts auf Reparatur voraussichtlich ab 31. Juli 2026 gelten, sollten betroffene Unternehmen verbleibende Vorbereitungsmaßnahmen möglichst bald fertigstellen.

Händler:

  • Wissen Sie, welche Ihrer angebotenen Produkte von den neuen Regelungen betroffen sind?
  • Haben Sie die Abwicklung von Reparaturen und die Zuständigkeiten im Gewährleistungsfall mit den Herstellern abgestimmt?
  • Haben Sie die interne Reklamations- und Kundenserviceprozesse an die neuen Anforderungen angepasst?
  • Wurden die allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), Informationsmaterialien und Kundenkommunikation überprüft?
  • Kennen sich die Mitarbeiter im Kundenservice und Vertrieb mit den neuen Regelungen aus?

Hersteller: 

  • Wurden Ihre Reparaturprozesse auf die neuen Anforderungen angepasst?
  • Wurden Informationsmaterialien für Verbraucher zu Reparaturmöglichkeiten, Ersatzteilen und Reparaturdiensten erstellt?
  • Sind Ersatzteile und erforderliche Werkzeuge vorhanden? Gibt es Engpässe?
  • Wurden die Verträge mit Importeuren, Händlern und Reparaturdienstleistern geprüft?
  • Kennen sich die Mitarbeiter in den Bereichen Kundenservice, Gewährleistung und Reparaturabwicklung mit den neuen Regelungen aus?

5. KI-generierte Werbung: Transparenzpflicht ab 2. August 2026

Mit der Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-Verordnung) schafft die EU seit 2024 einen verbindlichen Rechtsrahmen für den Einsatz von Künstlicher Intelligenz. Ziel ist es unter anderem, Transparenz zu fördern und Risiken wie Täuschung, Manipulation und Vertrauensverlust zu begrenzen.

Kennzeichnungspflichten für Deepfakes und KI-Texte

Für Unternehmen wird nun insbesondere Art. 50 Abs. 4 der KI-Verordnung relevant. Ab 2. August 2026 müssen bestimmte KI-generierte oder KI-manipulierte Inhalte offengelegt werden. Dies betrifft insbesondere sogenannte Deepfakes, also Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die mithilfe von KI erstellt oder verändert wurden und für Betrachter authentisch oder wirklich erscheinen können.

Darüber hinaus gelten Transparenzpflichten für KI-generierte oder KI-manipulierte Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Relevant werden kann dies beispielsweise bei Pressemitteilungen, Fachbeiträgen oder sonstigen Veröffentlichungen, soweit diese der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen.

Die Offenlegung muss klar und deutlich wahrnehmbar erfolgen. Konkrete Vorgaben zum Format enthält die Verordnung jedoch nicht. Entscheidend ist, dass erkennbar ist, ob es sich um einen Deepfake handelt oder ob KI bei der Erstellung oder Bearbeitung eines Inhalts eingesetzt wurde.

Ausnahme bei menschlicher Kontrolle

Für Texte sieht die KI-Verordnung eine wichtige Ausnahme vor: Werden Inhalte vor der Veröffentlichung einer tatsächlichen menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen und trägt eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung, kann die Offenlegungspflicht entfallen.

Die KI-Verordnung stärkt damit ein zentrales Prinzip: KI kann unterstützen – die Verantwortung für veröffentlichte Inhalte bleibt beim Menschen.  

EU veröffentlicht Verhaltenskodex für KI-generierte Inhalte

Die Europäische Kommission hat am 10. Juni 2026 einen freiwilligen Verhaltenskodex zur Transparenz von KI-generierten Inhalten veröffentlicht. Er soll Unternehmen bei der Umsetzung der Transparenzpflichten des EU AI Acts, unterstützen.

Der Kodex beschreibt unter anderem Maßnahmen zur Kennzeichnung von KI-generierten Bildern, Audio- und Videoinhalten, zur Kennzeichnung von Deepfakes sowie von bestimmten KI-generierten oder KI-manipulierten Texten. Zwar ist die Anwendung des Kodex freiwillig, die Transparenzpflichten des AI Acts sind jedoch verbindlich. Unternehmen können den Kodex als anerkannten Rahmen nutzen, um die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen nachzuweisen.