Von neuen Vorgaben für Nachhaltigkeits-Claims und den Cyber Resilience Act bis zu Änderungen bei Kurzarbeit und Künstlersozialabgabe: Der Herbst bringt für Unternehmen Handlungsbedarf in unterschiedlichen Bereichen. Wir geben einen Überblick über wichtige Neuerungen, anstehende Termine und politische Vorhaben, die Unternehmen jetzt im Blick behalten sollten.

1. Arbeitnehmerüberlassung: Mindestentgelt steigt ab September 2026

In der Arbeitnehmerüberlassung steigt zum 1. September 2026 das verbindliche Mindestentgelt auf 15,33 Euro brutto je Stunde. Unmittelbar betroffen sind Zeitarbeitsunternehmen als Verleiher. Aber auch Unternehmen, die Leiharbeitnehmer einsetzen (Entleiher), sollten die Änderung im Blick behalten: Für sie kann das höhere Mindestentgelt zu steigenden Kosten führen.

Verleiher sollten daher rechtzeitig die Vergütung der betroffenen Beschäftigten prüfen. Entleiher sollten mögliche Auswirkungen auf ihre Kostenplanung und die Konditionen bestehender Verträge mit Zeitarbeitsunternehmen berücksichtigen.

Wie Sie Branchenzuschläge in der Payroll-Software von DATEV hinterlegen, lesen Sie hier:

2. Cyber Resilience Act: Meldepflichten ab 11. September 2026

Für Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen beginnt am 11. September 2026 eine wichtige Stufe des Cyber Resilience Act (CRA): Ab diesem Zeitpunkt gelten die Meldepflichten für aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle. Der CRA erfasst grundsätzlich nicht nur Hardware und vernetzte Geräte, sondern auch Softwareprodukte – etwa Apps oder Unternehmenssoftware.

 

Kurze Fristen für Meldungen

Hersteller müssen bei einer aktiv ausgenutzten Schwachstelle grundsätzlich innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnis eine Frühwarnung übermitteln. Innerhalb von 72 Stunden folgt eine Schwachstellenmeldung mit weiteren Informationen. Ein Abschlussbericht ist grundsätzlich spätestens 14 Tage nach Verfügbarkeit einer Korrektur- oder Risikominderungsmaßnahme einzureichen.

Auch bei einem schwerwiegenden Sicherheitsvorfall ist grundsätzlich innerhalb von 24 Stunden eine Frühwarnung erforderlich. Innerhalb von 72 Stunden folgt eine Vorfallmeldung mit weiteren Informationen. Der Abschlussbericht muss grundsätzlich spätestens einen Monat nach der 72-Stunden-Meldung übermittelt werden.

Für die Meldungen sieht der CRA eine einheitliche Meldeplattform vor.

Die kurzen Fristen erfordern entsprechende interne Abläufe. Hersteller sollten deshalb vor dem 11. September festlegen, wie Schwachstellen und Sicherheitsvorfälle erkannt, bewertet und intern eskaliert werden und wer für eine fristgerechte Meldung verantwortlich ist. Auch ein funktionierendes Schwachstellenmanagement sollte frühzeitig in die Produktentwicklung und die internen Prozesse integriert werden.

 

Auch Importeure und Händler im Blick behalten

Der CRA enthält neben den Herstellerpflichten auch Vorgaben für Importeure und Händler von Produkten mit digitalen Elementen. Unternehmen, die solche Produkte in der EU vertreiben oder aus Drittstaaten importieren, sollten daher prüfen, welche Anforderungen für sie gelten.

Wichtig: Die Meldepflichten für Hersteller ab September 2026 sind nur ein Zwischenschritt. Die übrigen Anforderungen des CRA gelten grundsätzlich ab 11. Dezember 2027. Dann greifen insbesondere umfassende Vorgaben an die Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen.

3. Nachhaltigkeits-Claims: Neue Regeln ab 27. September 2026

Am 27. September 2026 tritt das Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft. Mit dieser Neuregelung, die die Bundesregierung bereits im Februar dieses Jahres beschlossen hat, werden Vorgaben der EU-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Konkret soll durch strengere Anforderungen an Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen „Greenwashing“ bekämpft und Verbraucherinnen und Verbrauchern so eine bessere Orientierung bei Kaufentscheidungen ermöglicht werden.

Besonders im Fokus stehen künftig allgemeine Umweltaussagen wie beispielsweise „klimafreundlich“ oder „grün“, mit denen Unternehmen ihr nachhaltiges Image stärken wollen. Mit Inkrafttreten der Regelung dürfen solche unspezifischen Claims nur noch verwendet werden, wenn sie klar belegt und nachweisbar sind. Das gilt auch für Zukunftsaussagen wie „klimaneutral bis 2040“, die künftig konkrete und überprüfbare Maßnahmenpläne voraussetzen.

 

Auch Siegel auf dem Prüfstand

Darüber hinaus müssen Nachhaltigkeitssiegel auf anerkannten Zertifizierungssystemen beruhen. Diese setzen unter anderem öffentlich zugängliche Kriterien sowie eine Prüfung und Zertifizierung durch eine unabhängige externe Stelle voraus. Bekannte Beispiele für etablierte Umweltzeichen sind das „EU Ecolabel“ und der deutsche „Blaue Engel“.

 

Checkliste: Sind Sie in Ihrem Unternehmen auf die neue UWG-Regelung vorbereitet? 

  • Liegen für unsere bestehenden Umwelt- und Nachhaltigkeitsclaims belastbare Nachweise vor?
  • Beziehen sich Umweltaussagen zu unseren Produkten tatsächlich auf das gesamte Produkt oder nur auf einzelne Aspekte? (Beispiel: Wenn nur die Verpackung recycelbar ist, darf nicht der Eindruck entstehen, das gesamte Produkt sei „nachhaltig“. )
  • Können wir Zukunftsversprechen wie „CO₂-neutrale Produktion bis 2035“ durch konkrete Maßnahmen, Zeitpläne und Zwischenziele belegen?
  • Sind unsere eingesetzten Gütesiegel und Zertifikate anerkannt?  
  • Gibt es im Unternehmen klare Freigabeprozesse, um neue Umweltclaims vor der Veröffentlichung sorgfältig zu prüfen?

4. Plattformen: Antrag auf Feststellung bis 31. Oktober stellen

Betreiber digitaler Plattformen mit möglicher Meldepflicht nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) sollten den 31. Oktober 2026 im Blick behalten. Sie können beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Feststellung beantragen, dass sie für den laufenden Meldezeitraum von der Meldepflicht freigestellt sind. Der erstmalige Antrag für 2026 muss bis zum 31. Oktober 2026 gestellt werden. Für die Bearbeitung erhebt das BZSt eine Gebühr von 5.000 Euro. 

 

Wann kommt eine Freistellung infrage?

Das BZSt kann einen Plattformbetreiber für einen bestimmten Meldezeitraum als freigestellt feststellen, wenn dieser nachweist, dass seine Plattform nicht von meldepflichtigen Anbietern genutzt werden kann. Für eine Verlängerung muss nachgewiesen werden, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse seit der ursprünglichen Feststellung nicht geändert haben und voraussichtlich auch im betreffenden Meldezeitraum nicht ändern werden.

Besteht bereits eine entsprechende Feststellung, muss der Verlängerungsantrag für den folgenden Meldezeitraum ebenfalls bis zum 31. Oktober gestellt werden. Dafür fallen 2.500 Euro Gebühren an. Plattformbetreiber sollten daher rechtzeitig prüfen, ob sie die Voraussetzungen erfüllen und eine erstmalige Feststellung oder Verlängerung beantragen wollen. 

5. Kurzarbeitergeld: Rückkehr zur regulären Bezugsdauer ab 2027 vorbereiten

Unternehmen mit laufender Kurzarbeit sollten die Bezugsdauer im Blick behalten: Für die Zeit vom 1. Januar 2025 bis längstens 31. Dezember 2026 kann Kurzarbeitergeld aufgrund der befristeten Sonderregelung für bis zu 24 Monate bezogen werden. Ab 1. Januar 2027 gilt wieder die reguläre Höchstbezugsdauer von zwölf Monaten.

Betriebe sollten deshalb bereits im Herbst prüfen, seit wann sie Kurzarbeitergeld beziehen und welche Bezugsmonate bis zum Jahresende zusammenkommen. Dabei sind auch Unterbrechungen relevant: Wird die Kurzarbeit für mindestens drei zusammenhängende Kalendermonate unterbrochen, beginnt bei erneuter Kurzarbeit eine neue Bezugsdauer, sofern die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Der Arbeitsausfall muss dann erneut angezeigt werden. Unterbrechungen von ein oder zwei Kalendermonaten verlängern dagegen die laufende Bezugsdauer entsprechend.

Für die Planung über den Jahreswechsel hinaus sollten Unternehmen daher frühzeitig klären, wie sich die ab 2027 wieder geltende Zwölf-Monats-Grenze auf ihren konkreten Bezugsfall auswirkt.

In der DATEV Wissensplattform finden Sie die aktuellen Änderungen im Überblick in Dokument 1021894.

6. Künstlersozialabgabe 2027: Satz soll auf 5,0 Prozent steigen

Unternehmen, die selbstständige Künstler oder Publizisten beauftragen, sollten für 2027 mit einer leicht höheren Künstlersozialabgabe rechnen. Nach dem Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2027 soll der Abgabesatz von 4,9 Prozent im Jahr 2026 auf 5,0 Prozent steigen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dazu die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet.

 

Wer soll die Abgabepflicht prüfen?

Die Künstlersozialabgabe kann nicht nur für klassische Verwerter künstlerischer oder publizistischer Leistungen relevant sein. Auch Unternehmen, die beispielsweise für ihre eigene Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit selbstständige Künstler, Publizisten oder Designer beauftragen, können abgabepflichtig sein. Dazu können etwa Leistungen von Grafik-, Foto- oder Kommunikationsdesignern gehören. Ab 2026 setzt die Abgabepflicht bei Eigenwerbern und in den Fällen der sogenannten Generalklausel grundsätzlich voraus, dass die maßgebliche Entgeltsumme im Kalenderjahr 1.000 Euro übersteigt. Für typische Verwerter gilt diese Bagatellgrenze nicht.

Unternehmen sollten daher prüfen, ob sie abgabepflichtige Leistungen beziehen und die vorgesehene Erhöhung bei ihrer Kostenplanung für 2027 berücksichtigen. 

 

7. Vorschau: Zwei Reformpläne, viele Fragen: Was sich bei Krankmeldung und Minijobs ändern könnte 

Am 7. September endet die parlamentarische Sommerpause. Kurz vor der sitzungsfreien Zeit einigte sich die schwarz-rote Bundesregierung am 2. Juli auf ein 34-Punkte-Programm, das sogenannte „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“. Einige der darin vorgesehenen Maßnahmen wurden während der Sommerpause intensiv diskutiert. Besonders die geplanten Änderungen bei der Krankschreibung und zur Zukunft der Minijobs standen dabei im Fokus der medialen Debatte und warfen bei vielen Fragezeichen auf. Im Folgenden ordnen wir die zwei Punkte aus dem geplanten Reformprogramm konkret ein und geben einen Überblick über den aktuellen Stand: 

 

„Wir führen eine verpflichtende Vorlage der AU-Bescheinigung ab dem ersten Tag der Erkrankung (…) ein“

Derzeit ist die Regelung zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) festgelegt. Danach ist der Arbeitnehmer verpflichtet, den Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich zu informieren. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Künftig könnte diese Nachweispflicht grundsätzlich ab dem ersten Krankheitstag bestehen. 

Dabei wird häufig übersehen, dass § 5 EFZG bereits jetzt ausdrücklich vorsieht: „Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.“ Damit kann der Arbeitgeber bereits nach derzeitiger Rechtslage eine ärztliche Bescheinigung ab dem 1. Krankheitstag einfordern. Für diese Entscheidung ist kein begründeter Verdacht erforderlich. Sie liegt grundsätzlich im freien Ermessen des Arbeitgebers. 

 

„Der Pauschalsteuersatz bei den sogenannten Mini-Jobs wird von zwei auf fünf Prozent angehoben.“

Die Pauschalsteuer beim Minijob ist eine vereinfachte Form der Besteuerung und wird auf den Bruttolohn berechnet. Sie wird vom Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale abgeführt. Eine Anhebung des Steuersatzes von zwei auf fünf Prozent würde für Unternehmen damit eine zusätzliche finanzielle Belastung bedeuten.

Mit der Anhebung der Minijob-Grenze auf 633 Euro pro Monat zum 1. Januar 2027 würde die Pauschalsteuer bei einem voll ausgeschöpften Minijob somit um gut 19 Euro im Monat steigen. Besonders für Unternehmen mit mehreren Minijobbern, etwa in der Gastronomie, im Einzelhandel oder in der Landwirtschaft, könnte sich die zusätzliche Belastung schnell summieren.  

 Ob und in welcher Form die Erhöhung des Pauschalsteuersatzes umgesetzt wird, ist derzeit noch offen – auch vor dem Hintergrund der 33 Empfehlungen der Rentenkommission vom 23. Juni 2026. So sieht Empfehlung 26 vor, den „steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus von Minijobs abzuschaffen“. Sollte die Bundesregierung diesen Vorschlag vollständig umsetzen, könnte die geplante Erhöhung der Pauschalsteuer damit bereits wieder überholt sein. 

 

Fazit: Noch ist vieles offen

Entscheidend für die Einordnung ist: Bei den genannten Maßnahmen handelt es sich zum jetzigen Stand um politische Pläne und Vorschläge. Im nächsten Schritt müssen die einzelnen Vorhaben konkretisiert, aufeinander abgestimmt und in Gesetze gegossen werden. Bis diese das parlamentarische Verfahren durchlaufen haben und in Kraft treten können, dürften daher noch einige Wochen bis Monate vergehen.