Bundesanzeiger: Jahresabschlüsse elektronisch einreichen

Der Bundesanzeiger, ehemals elektronischer Bundesanzeiger, dient als Verkündungs- und Bekanntmachungsplattform im Internet. Unter anderem werden dort publikationspflichtige Jahresabschlüsse von Unternehmen veröffentlicht. Stellen Sie sicher, dass alle Vorschriften eingehalten werden, wenn Sie den Jahresabschluss elektronisch einreichen: Ihr Steuerberater und DATEV unterstützen Sie.

Bundesanzeiger: Begriffserklärung

Neben dem Bundesgesetzblatt (BGBl.) ist der Bundesanzeiger (BAnz) das zweite amtliche und öffentliche Bekanntmachungsorgan der deutschen Bundesbehörden. Seit 1949 wird er, ebenso wie das Bundesgesetzblatt, vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) herausgegeben und vom Bundesanzeiger-Verlag mit Sitz in Köln publiziert. Bis 1998 gehörte der Verlag zum Großteil dem Bund. Nach einer allmählichen Privatisierung ging er im Jahr 2006 vollständig in den Besitz der M. DuMont Schauberg Mediengruppe über. Neben publikationspflichtigen Jahresabschlüssen von Unternehmen enthält der Bundesanzeiger Bekanntmachungen von Bundesbehörden, gerichtliche Veröffentlichungen, Handelsregistereintragungen und weitere Bekanntmachungen von Unternehmen.

Früher analog, heute digital

Bis zum Jahr 2002 erschien der Bundesanzeiger viermal wöchentlich ausschließlich in gedruckter Form. Im selben Jahr wurde parallel dazu der elektronische Bundesanzeiger (eBAnz) eingeführt. Im Laufe der Jahre wurden die Publikationsaufgaben zunehmend von der gedruckten auf die elektronische Version übertragen. Amtliche Bekanntmachungen und Verkündigungen erschienen aber weiterhin im Bundesanzeiger. Sie durften nur in bestimmten, gesetzlich geregelten Fällen online veröffentlicht werden. Im Gegensatz dazu wurden gerichtliche und sonstige Bekanntmachungen in der Regel ausschließlich im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.

Zum 1. April 2012 wurde die Zweiteilung vollständig aufgegeben, und damit auch die Veröffentlichung des gedruckten Bundesanzeigers. Seither erscheint unter der Bezeichnung „Bundesanzeiger" nur noch die digitale Version. Auch die Einsendung von amtlichen Veröffentlichungen erfolgt seitdem auf elektronischem Wege. Eine Printversion ist nur noch in Ausnahmefällen vorgesehen. Bei Bedarf können einzelne Veröffentlichungen in der Printversion gegen Entgelt bezogen werden.

Die Teile des Bundesanzeigers

Vor der Zusammenlegung war die gedruckte Version des Bundesanzeigers in drei Teile untergliedert: einen amtlichen Teil, einen nichtamtlichen Teil und einen Teil für gerichtliche und sonstige Bekanntmachungen. Seit April 2012 ist der Inhalt in sechs Teile untergliedert:

  • Amtlicher Teil: Veröffentlichung von Rechtsverordnungen sowie Bekanntmachungen des Bundes
  • Gerichtlicher Teil: u. a. Konkurse, Gesamtvollstreckungs- und Insolvenzverfahren, Klageregister und Strafsachen
  • Gesellschaftsbekanntmachungen: Bekanntmachungen von u. a. Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften
  • Rechnungslegung/Finanzberichte: Rechnungslegungsunterlagen nach handelsrechtlichen Vorschriften sowie Finanzberichte, z. B. Jahresabschlüsse von Unternehmen
  • Kapitalmarkt: u. a. Stimmrechtsmitteilungen, Investmentvermögen, Fondpreise, Aktienkurse, Wertpapiererwerb und -übernahme
  • Verschiedene Bekanntmachungen: u. a. Ausschreibungen, Berufsgenossenschaften, Krankenkassen, Vereine und Verbände

Publizitätspflicht: Rechtsgrundlagen für die Veröffentlichung im Bundesanzeiger

Die wesentlichen Grundlagen für nichtamtliche Bekanntmachungen im Bundesanzeiger bildet das in großen Teilen am 1. Januar 2007 in Kraft getretene „Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister" (EHUG). Es fasst verschiedene Vorschriften zu Bekanntmachungs- und Publikationspflichten zusammen und regelt die Veröffentlichung. Gemäß dem EHUG sind bestimmte Unternehmen dazu verpflichtet, im Bundesanzeiger ihren Jahresabschluss zu veröffentlichen. Dazu gehören:

  • Kapitalgesellschaften
  • Personenhandelsgesellschaften
  • Unternehmen, die eine bestimmte Größe überschreiten

Bei der Veröffentlichung sind gewisse Fristen zu wahren. Spätestens zwölf Monate nach Ende des jeweiligen Geschäftsjahres ist der Jahresabschluss zu veröffentlichen. Verstöße gegen die Publizitätspflicht werden vom Bundesamt für Justiz (BfJ) mit Ordnungsverfahren und Geldstrafen geahndet.

Von der Offenlegungspflicht im Bundesanzeiger sind auch mittelgroße, kleine und kleinste Gesellschaften betroffen. In Abhängigkeit von der Größe gelten allerdings gewisse Erleichterungen in Bezug auf den Umfang der Rechnungslegungs- und Offenlegungspflichten. Welche Pflichten in Ihrem Fall zu erfüllen sind, erfahren Sie von Ihrem Steuerberater. Er ist Experte für die rechtlichen Belange und kennt Ihren Betrieb genau.

Im Bundesanzeiger den Jahresabschluss veröffentlichen

Möchten Sie Ihren Jahresabschluss selbst elektronisch einreichen und veröffentlichen, können Sie sich an diesem Leitfaden orientieren:

  1. Offenlegungspflicht prüfen: Prüfen Sie, ob und in welchem Umfang Ihr Unternehmen den Jahresabschluss offenlegen muss. Kleinstunternehmer müssen den Jahresabschluss beispielsweise nur beim Bundesanzeiger hinterlegen. Die Veröffentlichung ist nicht mehr verpflichtend.
  2. Registrierungsformular ausfüllen: Registrieren Sie sich online, indem Sie das Registrierungsformular auf der Publikations-Plattform des Bundesanzeigers ausfüllen. Nach erfolgreicher Registrierung erhalten Sie Ihre Zugangsdaten, mit denen Sie sich auf der Plattform anmelden können.
  3. Unterlagen übermitteln: Übermitteln Sie Ihre Unterlagen elektronisch. Die Preise dafür hängen von der Unternehmensgröße und dem für die Übermittlung gewählten Datenformat ab. Am günstigsten ist die Einreichung in XML bzw. XBRL zum Pauschalpreis. Nutzen Sie andere Datenformate, erfolgt die Abrechnung nach der Anzahl der in den Unterlagen enthaltenen Zeichen.
  4. Daten verwalten: Wenn Sie sich auf der Publikations-Plattform des Bundesanzeigers anmelden, haben Sie die Möglichkeit, Ihre gespeicherten Daten einzusehen und zu verwalten.

Jahresabschluss elektronisch einreichen – mit Ihrem Steuerberater und DATEV

Den Jahresabschluss zur Veröffentlichung an den Bundesanzeiger übermitteln – das hört sich zunächst kompliziert an. Und zugegeben, die Vorschriften sind nicht ganz ohne, da der Bundesanzeiger nicht alle Übermittlungsarten akzeptiert. Am besten fragen Sie Ihren Steuerberater, wie sich die Übermittlung rechtssicher und einfach bewerkstelligen lässt. Er kann Sie zum Beispiel dahingehend beraten, welche Variante die günstigste, sicherste sowie Bundesanzeiger-konform ist.

Alternativ können Sie Ihren Steuerberater mit der Übermittlung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Bundesanzeiger beauftragen. Mit DATEV SmartTransfer erfolgt der Datenaustausch einfach und schnell, die entsprechenden Dokumente werden über eine gesicherte Verbindung an das DATEV-Rechenzentrum übermittelt. Von dort werden sie in dem von Ihrem Berater gewünschten Format verschickt. Zudem ist der Datenaustausch nicht auf Ihren Steuerberater beschränkt. Da Smart-Transfer Mitglied im internationalen Netzwerk TRAFFIQX ist, können Sie sich auch mit registrierten Unternehmen anderer Provider vernetzen und untereinander Daten austauschen.

Mit dem Authentifizierungsverfahren DATEV SmartLogin erfolgt die Anmeldung bei Online-Anwendungen der DATEV sicher per App. Die SmartLogin-App wird auf dem Mobilgerät installiert und kann im Apple App Store sowie im Google Play Store heruntergeladen werden.

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