Konsolidierung

Der konsolidierte Abschluss fasst die Jahresabschlüsse einzelner Unternehmen zu einem Jahresabschluss der gesamten Unternehmensgruppe zusammen. Das Erstellen eines konsolidierten Abschlusses wird entweder verpflichtend nach §§ 290 ff. HGB vorgegeben oder beruht auf freiwilliger Basis. Hierbei sind betriebswirtschaftliche und rechtliche Vorschriften zu beachten.

Der freiwillige Gruppen- oder Konzernabschluss stellt die Informationen zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des konsolidierten Unternehmens dar und ergänzt dabei die Einzelabschlüsse der zusammengefassten Unternehmen als zusätzliches Informationsinstrument. Die Einzelabschlüsse berücksichtigen die wirtschaftlichen Abhängigkeiten der verbundenen Unternehmen untereinander nicht. Durch die Konsolidierung werden diese Informationsdefizite bereinigt. So kann die wirtschaftliche Lage des gesamten Unternehmens als wirtschaftliche Einheit beurteilt werden. Im Gegensatz zu den Abschlüssen der Tochtergesellschaften erfüllt der Gruppen- bzw. Konzernabschluss keine Zahlungs- und Steuerbemessungsfunktion.


§ 297 Abs. I HGB legt die Bestandteile eines Konzernabschlusses inklusive Konzernlagebericht fest. Verpflichtend sind die Konzernbilanz, die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, der Konzernanhang, die Kapitalflussrechnung sowie der Eigenkapitalspiegel. Optional kann der Abschluss um eine Segmentberichterstattung erweitert werden. Unternehmen, die einen konsolidierten Abschluss auf freiwilliger Basis erstellen, können sich an diesen Vorgaben orientieren.

Der Konsolidierungsprozess

Bei der Erstellung des Gruppen-/Konzernabschlusses sind mehrere Schritte zu beachten. Bevor mit dem Konsolidierungsprozess begonnen wird, sollte die Pflicht zur Aufstellung geprüft werden. Zudem muss der Konsolidierungskreis abgegrenzt werden. Voraussetzung für den konsolidierten Abschluss ist das Mutter-Tochter-Verhältnis unter Beachtung des Konzepts der Beherrschungsmöglichkeit (Control). Darüber hinaus ist für den gesetzlich vorgeschriebenen Konzernabschluss und -lagebericht gemäß § 290 HGB eine Aufstellungsfrist von fünf Monaten nach Abschluss des vergangenen Konzerngeschäftsjahres einzuhalten. Für kapitalmarktorientierte Unternehmen gilt eine Frist von vier Monaten.
Der Konsolidierungsprozess selbst setzt sich aus folgenden Schritten zusammen:

  • Aufstellen der Einzelabschlüsse
  • Aufstellen der HB II durch Vereinheitlichung der Einzelabschlüsse und ggf. Währungsumrechnung
  • Summenabschluss durch horizontale Addition der HB II
  • Konsolidierung: Eliminierung von konzerninternen Verflechtungen

DATEV unterstützt bei der Konsolidierung

Die DATEV-Lösungen zur Konsolidierung unterstützen den gesamten Prozess: Abschlussdaten der zu konsolidierenden Unternehmen einlesen, Maßnahmen der Konsolidierung durchführen, Ergebnisse dokumentieren. Erforderliche Auswertungen (Bilanz, GuV, Konsolidierungsübersicht und spezifische Dokumentvorlagen für Anhang und Lagebericht) stellen die ideale Voraussetzung zur Berichterstattung dar.

Die DATEV-Lösungen zur Konsolidierung sind sowohl für Kanzleien, Unternehmen als auch für Kommunen erhältlich. Werfen Sie einen Blick ins Video zu Abschlussprüfung Konsolidierung:

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