Neue Steuerformulare, wichtige Abgabetermine und auslaufende Übergangsregelungen: Für Unternehmen stehen zum Jahresende einige Änderungen an. Der folgende Überblick zeigt, welche Fristen im November und Dezember gelten, worauf sich Arbeitgeber ab 2027 einstellen müssen und welche weiteren gesetzlichen Neuerungen geplant sind.

1. Anlage EÜR: Neue Vordrucke für 2026 veröffentlicht

Das Bundesministerium der Finanzen hat die Vordrucke für die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) 2026 einschließlich der zugehörigen Anlagen und Anleitungen veröffentlicht.

Die Übermittlung muss grundsätzlich elektronisch über ELSTER erfolgen. Dafür ist eine Registrierung erforderlich, die bis zu zwei Wochen dauern kann. In Härtefällen kann das Finanzamt die Abgabe in Papierform zulassen.

Ausführliche Informationen: BMF, Schreiben v. 1.9.2026, IV C 6 - S 2142/00024/010/001

2. Lohnsteuer-Jahresausgleich: Was Arbeitgeber jetzt tun sollten

Prüfen Sie zum Jahresende, ob Sie für Ihre Beschäftigten einen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen müssen. Beschäftigen Sie am 31. Dezember mindestens zehn Arbeitnehmer, sind Sie dazu gesetzlich verpflichtet. Bei weniger als zehn Beschäftigten können Sie den Ausgleich freiwillig vornehmen. Dabei wird geprüft, ob im Laufe des Jahrs zu viel Lohnsteuer einbehalten wurde. Zu viel gezahlte Beträge werden den Beschäftigten erstattet.

Prüfen Sie vor der Durchführung, ob Ausschlussgründe vorliegen. Ein Lohnsteuer-Jahresausgleich ist beispielsweise nicht zulässig, wenn Beschäftigte nicht das gesamte Jahr bei Ihnen tätig waren, Kurzarbeitergeld bezogen haben oder bestimmte Steuerklassenwechsel vorliegen. Beachten Sie ab 2026 auch Änderungen des Versicherungsstatus in der Arbeitslosenversicherung sowie die Regelungen zur Aktivrente.

Planen Sie den Jahresausgleich rechtzeitig ein: Er ist frühestens mit der letzten Lohnabrechnung des Kalenderjahrs und spätestens mit der Abrechnung für den letzten im Februar des Folgejahrs endenden Lohnzahlungszeitraum möglich.

 

Anleitungen zur Erfassung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs in den DATEV-Lohnprogrammen:

3. Ausblick 2027

3.1 Mindestlohn und Minijob-Grenze steigen

Zum 1. Januar 2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 Euro auf 14,60 Euro brutto pro Stunde. Er gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland, unabhängig von ihrer Nationalität und dem Umfang ihrer Beschäftigung.

Für Arbeitgeber heißt das: Prüfen Sie bestehende Vergütungsvereinbarungen und passen Sie die Lohnabrechnung rechtzeitig an den neuen gesetzlichen Mindestlohn an.

Ausgenommen sind unter anderem Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung sowie bestimmte Praktikantinnen und Praktikanten, beispielsweise im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium. Auch für ehemals Langzeitarbeitslose gelten in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung Ausnahmeregelungen.

Der gesetzliche Mindestlohn wurde 2015 eingeführt und betrug damals 8,50 Euro brutto pro Stunde. Über seine Anpassung entscheidet alle zwei Jahre die unabhängige Mindestlohnkommission, in der Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften vertreten sind.

Mit dem höheren Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2027 auch die Verdienstgrenze für Minijobs von bisher 603 Euro auf 633 Euro pro Monat. Dadurch können Minijobberinnen und Minijobber künftig mehr verdienen, ohne ihren Status als geringfügig Beschäftigte zu verlieren.

Außerdem sieht der Regierungsentwurf zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 vor, den Pauschalsteuersatz für Minijobs zum 1. Januar 2027 von derzeit 2 Prozent auf 5 Prozent anzuheben. Das Gesetz ist jedoch noch nicht endgültig beschlossen.

3.2 Neue Vorsorgemöglichkeiten im Altersvorsorgedepot

Ab 1. Januar 2027 können Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende erstmals die staatliche Förderung der neuen privaten Altersvorsorge nutzen. Die Reform ersetzt das bisherige Riester-Modell durch flexiblere Produkte, darunter ein Altersvorsorgedepot ohne Beitragsgarantie. Auch klassische Garantieprodukte bleiben möglich.

Unternehmer sollten prüfen, ob die neuen Angebote für ihre private Altersvorsorge infrage kommen. Wer bereits einen Riester-Vertrag besitzt, kann diesen weiterführen oder freiwillig in das neue Modell wechseln. Ab 2027 können allerdings keine Verträge mehr nach altem Riester-Modell abgeschlossen werden. Ein Vergleich der Fördermöglichkeiten, Kosten und Anlagerisiken kann sich lohnen.

Weitere Informationen: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/reform-private-altersvorsorge-2400072

3.3 Digitale Entgeltunterlagen: Befreiungen enden 2026

Ab Januar 2027 müssen alle Arbeitgeber sozialversicherungsrechtlich relevante Entgeltunterlagen elektronisch führen. Wer bisher von der Pflicht befreit war, sollte seine Ablage jetzt prüfen.

Arbeitsverträge, Nachweise zur Versicherungspflicht oder Unterlagen zu Minijobs: Solche Dokumente müssen Arbeitgeber für die Sozialversicherung bereits heute aufbewahren. Seit 2022 gilt grundsätzlich, dass die begleitenden Entgeltunterlagen elektronisch vorliegen müssen. Befreiungen davon enden am 31. Dezember 2026.

Für die nächste Betriebsprüfung kommt es darauf an, dass die Unterlagen vollständig, lesbar und den jeweiligen Beschäftigten zugeordnet sind. Papierdokumente müssen dafür digitalisiert werden. Arbeitgeber sollten jetzt prüfen, welche Nachweise noch auf Papier vorliegen und ob sie digitale Dokumente im Prüfungsfall schnell finden und bereitstellen können.

Alles Relevante in unserem Whitepaper: Was Arbeitgeber bei der elektronischen Führung von Entgeltunterlagen beachten müssen, erfahren Sie in unserem Whitepaper Digitale Entgeltunterlagen – Was Arbeitgeber für Betriebsprüfungen wissen müssen.

3.4 Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung: Befreiungen enden 2026

Ab 1. Januar 2027 müssen Arbeitgeber die für die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) erforderlichen Daten grundsätzlich elektronisch an die Deutsche Rentenversicherung übermitteln. Bisher gewährte Befreiungen laufen zum 31. Dezember 2026 aus.

Unternehmen sollten daher prüfen, ob ihre Entgeltabrechnungssoftware die elektronische Datenübermittlung unterstützt. Wer die Lohnabrechnung an einen Steuerberater oder externen Dienstleister ausgelagert hat, sollte rechtzeitig klären, ob die Übermittlung sichergestellt ist.

Weitere Informationen: Deutsche Rentenversicherung – Arbeitgeber und Steuerberater 

3.5 Sozialversicherung: Höhere Beitragsbemessungsgrenzen für 2027 geplant

Für Beschäftigte mit höherem Einkommen könnten ab Januar 2027 mehr Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Das Bundeskabinett hat am 07.10.2026 neue Grenzwerte beschlossen. Der Bundesrat muss noch zustimmen.

Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welchem Einkommen Beiträge zur Sozialversicherung berechnet werden. Einkommen oberhalb dieser Grenze bleibt beitragsfrei.

Für die gesetzliche Krankenversicherung sind künftig 6.375 Euro statt 5.812,50 Euro im Monat vorgesehen. Damit können sich auch die Beiträge erhöhen, die Arbeitgeber für Beschäftigte mit entsprechend hohem Einkommen zahlen.

Zudem soll die jährliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung von 77.400 Euro auf 84.150 Euro steigen. Sie ist dafür maßgeblich, ob Beschäftigte wegen ihres Einkommens aus der Versicherungspflicht ausscheiden können.

In der gesetzlichen Rentenversicherung soll die Grenze von derzeit 8.450 Euro auf 8.850 Euro im Monat steigen. In der knappschaftlichen Rentenversicherung soll sich diese Einkommensgrenze auf 10.900 Euro im Monat erhöhen.

Für Arbeitgeber heißt das: Sobald die Verordnung beschlossen ist, sollten sie die neuen Werte für die Entgeltabrechnung ab Januar berücksichtigen und mögliche Mehrkosten bei Ihrer Personalplanung für 2027 einplanen. Bei Einkommen unterhalb der bisherigen Beitragsbemessungsgrenzen ergibt sich aus deren Anhebung keine Änderung.

Weitere Informationen: Kabinett: Beitragsbemessungsgrenzen für 2027 steigen | Bundesregierung

3.6 Zweites Kassengesetz: Elektronische Kassen und digitale Belege ab 2028 geplant

Die Bundesregierung plant neue Vorgaben für Kassensysteme und die Belegausgabe. Nach dem Regierungsentwurf sollen Unternehmen mit mehr als 100.000 Euro Jahresumsatz ab 2028 grundsätzlich elektronische Kassensysteme einsetzen müssen. Maßgeblich sollen bereits die Umsätze des Jahres 2026 sein. Unternehmen mit Barumsätzen unter 12.000 Euro sollen ausgenommen werden. Zudem ist ab 1. Januar 2028 eine Pflicht zur digitalen Belegbereitstellung vorgesehen.

Besonders betroffen wären Unternehmen im Einzelhandel, in der Gastronomie und im Handwerk. Sie sollten frühzeitig ihre Umsätze und bestehenden Kassensysteme prüfen. Der Entwurf befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren. Es besteht also kein Handlungsbedarf. Insbesondere der Beginn der Kassenpflicht und die vorgesehenen Ausnahmen sind weiterhin Gegenstand der Diskussion.

Weitere Informationen: Bundesfinanzministerium: Zweites Kassengesetz