Das Jahr 2026 geht in den Endspurt. Beim Blick aufs Urlaubskonto stellt sich für viele deshalb eine zentrale Frage: Können die übrigen Urlaubstage mit ins Jahr 2027 genommen werden oder verfallen sie zum Jahresende? Die Antwort darauf gibt das Arbeitsrecht.

Im Folgenden klären wir die vier wichtigsten Fragen rund um Resturlaub und den Jahreswechsel und zeigen, worauf Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt achten sollten.

Können Beschäftigte ihre restlichen Urlaubstage mit ins neue Kalenderjahr nehmen?

Grundsätzlich nein, aber es gibt Ausnahmen. Nach § 7 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) gilt: „Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.“ Eine Übertragung auf das nächste Jahr ist jedoch zulässig, „wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen“.

Betriebliche Gründe können beispielsweise die Ablehnung von Urlaubsanträgen wegen personeller Engpässe sein, etwa aufgrund einer Krankheitswelle oder eines unerwarteten Großauftrags. Auf Arbeitnehmerseite kann dagegen eine längere Erkrankung oder Elternzeit dazu führen, dass der Urlaub nicht im laufenden Jahr genommen werden kann.

Werden Urlaubstage ins nächste Kalenderjahr übertragen, so müssen sie grundsätzlich bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden.

Kann Resturlaub zum Jahresende verfallen, ohne dass Beschäftigte davon erfahren?

Nein. Der Urlaubsanspruch verfällt nur, wenn der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nachgekommen ist. Bereits im November 2018 stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in zwei verbundenen deutschen Fällen klar, unter welchen Voraussetzungen Urlaubsansprüche verfallen dürfen. Demnach muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig und klar darüber informieren, wie viele Urlaubstage noch offen sind und bis wann diese genommen werden müssen, damit sie nicht verfallen.

Ein allgemeiner Hinweis etwa auf einer Betriebsversammlung oder im Arbeitsvertrag reicht dafür nicht aus. Vielmehr muss der jeweilige Beschäftigte individuell informiert werden. Aus Nachweisgründen bietet sich dafür beispielsweise eine Mitteilung per E-Mail an.

Können sich Beschäftigte ihre restlichen Urlaubstage auch auszahlen lassen?

Nein, allerdings gibt es eine Ausnahme. Urlaub soll der Erholung dienen und deshalb in Form von tatsächlicher Freizeit genommen werden. Eine Auszahlung als zusätzlicher Gehaltsbestandteil ist während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht vorgesehen.

Eine Ausnahme gilt nach § 7 Abs. 4 BUrlG bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Kann der Urlaub beispielsweise aufgrund einer Kündigung ganz oder teilweise nicht mehr genommen werden, ist er abzugelten.

Gibt es eine Frist, bis wann Beschäftigte ihren Resturlaub für das laufende Jahr beantragen müssen?

Nein, eine pauschale Frist gibt es nicht. Je nach betrieblicher Regelung, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag können jedoch andere Vorgaben gelten. Grundsätzlich empfiehlt es sich, den Resturlaub rechtzeitig zu beantragen, damit er noch vor Jahresende genehmigt und genommen werden kann.

Fazit

Der Resturlaub wartet nicht auf gute Vorsätze. Wer erst kurz vor Weihnachten auf die übrigen Urlaubstage schaut, könnte bereits zu spät dran sein. Deshalb sollten Beschäftigte ihren Resturlaub frühzeitig planen und beantragen. Aber auch Arbeitgeber sollten einen Blick darauf haben: Sie müssen ihrer Hinweispflicht nachkommen und Beschäftigte rechtzeitig über offene Urlaubstage und einen drohenden Verfall informieren.