Gesetzesänderungen

Pflegestärkungsgesetz II

Mit dem zweiten Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) vom 21.12.2015 (BGBl. I, S. 2424) wird der Begriff der Pflegebedürftigkeit neu definiert.

Überblick

Mit dem PSG II wird ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt, der einen gleichen Zugang zu Leistungen gewährleistet, unabhängig davon, ob die Pflegebedürftigkeit, kognitiv, psychisch oder körperlich bedingt ist.

Das PSG II impliziert die Änderungen in verschiedenen Einzelgesetzen wie z. B. Sozialgesetzbuch (SGB) XI, SGB III, SGB V, SGB XII.

Die Anpassung der Pflegebuchführungsverordnung (PBV) an das PSG II und an das Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz (BilRUG) vom 17.09.2015 tritt durch die 2. Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen am 01.01.2017 in Kraft, wenn die vom Bundesrat geforderten Änderung umgesetzt wird. Die 2. Verordnung dient auch der Anpassung der Krankenhausbuchführungsverordnung (KHBV) an das BilRUG.

Die Veröffentlichung der 2. Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen (beschlossene Fassung vor Zustimmung des Bundesrates) finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz .

Geltungszeitpunkt

Der Kontenrahmen für die Buchführung nach PBV sowie die Nummer 1 bis 3 der Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung nach PBV in der Fassung der 2. Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen gilt für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen.

Die in der PBV und in der KHBV nachgezogenen BilRUG-Änderungen in der Fassung der 2. Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen sind rückwirkend für die Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 beginnen.

Sie Verwenden einen veralteten Browser oder den IE11 im Kompatiblitätsmodus. Bitte deaktivieren Sie diesen Modus oder nutzen Sie einen anderen Browser!