Gesetzesänderungen

Betriebsrentenstärkungsgesetz

Am 01.01.2018 tritt das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge in Kraft. Ziel des Gesetzes ist die Förderung der Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge – insbesondere für kleine Unternehmen sowie Beschäftigte mit geringem Einkommen, um ein höheres Versorgungsniveau der Beschäftigten durch kapitalgedeckte Zusatzrenten zu erreichen.

Die neuen gesetzlichen Regelungen gelten nicht für die betriebliche Altersvorsorge im Rahmen der Direktzusage oder Unterstützungskasse.

Steuerfreiheit der Beiträge

Der steuerfreie Höchstbeitrag in der kapitalgedeckten bAV wird ab 01.01.2018 auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (West) angehoben. Im Gegenzug entfällt der Aufstockungsbetrag in Höhe von 1.800,00 EUR. Pauschal versteuerte Beiträge (Zusagen nach § 40b a. F.) sind anzurechnen. Sozialabgabenfrei sind weiterhin nur 4 % der BBG GRV (West).

Vereinfachung der Abgrenzung von Alt- und Neuzusagen

Für abgeschlossene Verträge ab 01.01.2018 entfällt die Unterscheidung nach Altzusage (vor 2005) und Neuzusage (nach 2004).

Wurde eine Beitragsleistung vor 2018 nach § 40b a. F. EStG pauschal versteuert, darf für diesen Arbeitnehmer der Vertrag sein ganzes Leben pauschal versteuert werden.

Bei Versorgungszusagen, die ab 2005 erteilt wurden, ist eine Pauschalversteuerung weiterhin nicht möglich, da vor 2018 kein Beitrag pauschalbesteuert werden durfte.

Einführung eines Sozialpartnermodells

Als neue Zusageart wird die reine Beitragszusage eingeführt (Sozialpartnermodell). Hierbei ist der Arbeitgeber nur noch zur Ermittlung und Abführung der zugesagten Beiträge verpflichtet („pay and forget“), das Erfüllungs- und Haftungsrisiko geht vollständig auf einen externen Versorgungsträger (Pensionskasse, Direktversicherung oder Pensionsfonds) über.

Wird die reine Beitragszusage durch Entgeltumwandlungen finanziert und der Arbeitgeber spart dadurch Sozialversicherungsbeiträge, ist er verpflichtet, 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberbeitrag zu leisten. Dies gilt in diesem Modell verpflichtend ab 01.01.2018.

bAV- Förderbetrag für Arbeitnehmer mit niedrigem Einkommen

Um den Aufbau einer betrieblichen Altersvorsorge für Arbeitnehmer mit niedrigem Einkommen zu unterstützen, wird ein neuer Förderbetrag nach § 100 EStG eingeführt. Der Arbeitgeber kann unter bestimmten Voraussetzungen 30 % des Arbeitgeberzuschusses zur betrieblichen Altersvorsorge direkt von der Lohnsteueranmeldung absetzen.

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