DS-GVO-Leitfaden - Punkt 3
Das Herzstück: Erstellen Sie ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten
Auf Anfrage einer Aufsichtsbehörde muss jedes Unternehmen ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten bereitstellen können – elektronisch oder schriftlich. Dieses Verzeichnis muss der Verantwortliche mit dem gesetzlich vorgegebenen Inhalt erstellen.