DS-GVO-Leitfaden - Punkt 5

Blick über den Tellerrand: Überprüfen Sie Ihre Auftragsverarbeitungen

Jeder, der Daten im Auftrag und auf Weisung eines Verantwortlichen verarbeitet, ist Auftragsverarbeiter. Grundlegend dafür, dass die Auftragsverarbeitung erlaubt ist, ist neben der Verpflichtung der Mitarbeiter zur Vertraulichkeit oder der sorgfältigen Auswahl des Dienstleisters auch ein gültiger, rechtskonformer Vertrag zur Auftragsverarbeitung.

Kleiner Aufwand, große Wirkung

Dieser Vertrag muss vor dem 25. Mai 2018 abgeschlossen sein, damit neue, aber auch bestehende Auftragsverarbeitungen (weiterhin) genutzt werden können. Dieser Punkt ist nicht zu unterschätzen und betrifft in großem Maße auch alle Kanzleien und Unternehmen, die mit DATEV in einem Auftragsverarbeitungs-Verhältnis stehen.

DATEV hat für die betroffenen Kanzleien eine DS-GVO-konforme Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung online bereitgestellt. Wenn Sie Daten bei DATEV verarbeiten lassen, müssen Sie diese Vereinbarung schnellstmöglich abschließen, damit die Auftragsverarbeitung auch nach dem 25. Mai 2018 ungestört weiterlaufen kann. Mit ein paar Klicks ist das erledigt, unter www.datev.de/av .

Ohne gültige Auftragsverarbeitung drohen im Rahmen der DS-GVO deutlich verschärfte Bußgelder in Höhe von bis zu zwei Prozent des Jahresumsatzes.

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