Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung

Aufgrund der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) müssen Sie eine neue Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung mit DATEV abschließen. Handeln Sie jetzt und vermeiden Sie empfindliche Bußgelder!

Die Vereinbarung erhalten Sie durch das Ausfüllen eines der folgenden Formulare*. Wir empfehlen den Aufruf über DATEV SmartCard oder DATEV SmartLogin, da somit Ihre Angaben bereits vorausgefüllt sind.

Die DS-GVO tritt am 25. Mai 2018 in Kraft. Ohne Zustimmung bis zu diesem Zeitpunkt dürfen Sie keine personenbezogenen Daten mehr zur Auftragsverarbeitung überlassen. Schaffen Sie schon jetzt Sicherheit!

Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abschließen

Hier finden Sie ein Hilfe-Video zum Abschluss der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.

Aktuelle Hinweise

  • Jeder Kunde mit direkter Vertragsbeziehung zu DATEV muss aufgrund der Bestimmungen der DS-GVO die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abschließen. Sie muss unter Angabe der eigenen Beraternummer abgeschlossen werden.
  • Die Vereinbarung ist Grundlage für Verarbeitung von Daten in einem Rechenzentrum. Liegt diese nicht vor, würde dies einen Verstoß gegen die Vorschriften der DS-GVO bedeuten. Der Gesetzgeber hat hierfür einen Bußgeldrahmen in Höhe von bis zu zwei Prozent des Jahresumsatzes definiert.
  • Sollte Ihre SmartCard nicht funktionieren, nutzen Sie bitte die Kontaktdatenerfassung.

Weitere gesetzliche Änderung: § 203 StGB

Zusätzlich können Sie auch die Verschwiegenheitserklärung mit DATEV nach dem novellierten §203 StGB abschließen.*

*) Nach Absenden des Formulars zur Vereinbarung der Auftragsverarbeitung können Sie direkt auch die Verschwiegenheitserklärung nach §203 StGB abgeben.

Kontakt

Sie haben noch Fragen? Senden Sie bitte eine E-Mail an: info@datev.de

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