Vereinbarung zur beruflichen Verschwiegenheit

Verschwiegenheitserklärung ansehen

Vereinbarung zur beruflichen Verschwiegenheit 

 

zwischen

siehe Angaben zum Kunden

im Folgenden "Kunde" genannt

und

DATEV eG

Paumgartnerstraße 6-14

90429 Nürnberg

Registergericht Nürnberg, GenReg Nr. 70

im Folgenden "DATEV" genannt 

 

1. DATEV wirkt als Dienstleister an der beruflichen Tätigkeit des Kunden, der einer beruflichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegt, mit. DATEV wahrt in Kenntnis der strafrechtlichen Folgen einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 203 StGB (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe) und den sonst anwendbaren rechtlichen Vorschriften fremde Geheimnisse, die ihr von dem Kunden zugänglich gemacht werden. 

 

2. DATEV verpflichtet sich, sich nur insoweit Kenntnis von fremden Geheimnissen im Sinne der vorstehenden Ziffer 1 zu verschaffen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist. 

 

3. DATEV ist berechtigt, Dritte zur Vertragserfüllung heranzuziehen. Beim Einsatz von Dritten verpflichtet sich DATEV, diese in Textform unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Verschwiegenheit zu verpflichten, soweit diese im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis von fremden Geheimnissen im Sinne dieser Zusatzvereinbarung erlangen könnten. In Bezug auf ihre Arbeitskräfte erfüllt DATEV die rechtlichen Anforderungen. 

 

4. Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die unmittelbar einem einzelnen Mandat dienen, ist der Kunde verpflichtet, die Einwilligung des Mandanten in die Zugänglichmachung von fremden Geheimnissen im Sinne dieser Zusatzvereinbarung einzuholen. 

 

5. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gemäß den vorstehenden Absätzen besteht nicht, soweit DATEV auf Grund einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung zur Offenlegung von vertraulichen Informationen des Kunden verpflichtet ist. Soweit dies im Einzelfall zulässig und möglich ist, wird DATEV den Kunden über die Pflicht zur Offenlegung vorab in Kenntnis setzen. 

 

6. Diese Zusatzvereinbarung ergänzt die bestehenden Verträge. 

 

7. Sollte eine Berufsgeheimnisträgereigenschaft beim Kunden nicht oder nicht mehr vorliegen, ist diese Vereinbarung gegenstandslos.