Die Genossenschaft unterstützt grundsätzlich die Empfehlungen und Anregungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Fassung vom 26. Mai 2010, bekannt gemacht vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers am 2. Juli 2010. Abweichungen vom Kodex ergeben sich dort, wo spezielle genossenschaftsrechtliche Regelungen oder sonstige Gesetze den Sachverhalt anders regeln, die Zielrichtung des Kodex für Genossenschaften nicht einschlägig ist oder wo der Kodex mit dem Wesen der Genossenschaft nicht vereinbar ist. Aufgrund der Fortentwicklung des Kodex und dessen Orientierung an börsennotierten Gesellschaften werden allerdings solche Abweichungen immer zahlreicher. Aus Gründen der Berichtskontinuität wird dennoch vorerst weiterhin auf den Kodex abgestellt. Die Genossenschaft wird sich jedoch dafür einsetzen, dass ein gleichwertiges Regelwerk für Genossenschaften erarbeitet wird.
Der Kodex in der aktuellen Fassung gibt einige bisherige Empfehlungen und Anregungen aufgrund von Gesetzesänderungen nun als gesetzliche Vorschriften wieder. Die Genossenschaft verhält sich zu diesen gesetzlichen Regelungen, die für börsennotierte Gesellschaften gelten, und damit in Zusammenhang stehenden Kodex-Empfehlungen aus den vorgenannten Gründen wie folgt:
- Unterlagen zur Vertreterversammlung werden nicht im Internet veröffentlicht. Dies ist angesichts der Anzahl der Mitglieder der Vertreterversammlung nicht geboten.
- Der Selbstbehalt bei D&O-Versicherungen für den Vorstand entspricht nicht den Anforderungen, die das Gesetz bzw. der Kodex für börsennotierte Gesellschaften aufstellen.
Darüber hinaus weicht die Genossenschaft in folgenden Punkten von den Empfehlungen des Kodex ab:
- Unterlagen zur Vertreterversammlung werden nicht auf elektronischem Wege übermittelt. Dies ist angesichts der Anzahl der Mitglieder der Vertreterversammlung nicht geboten.
- Der Selbstbehalt bei D&O-Versicherungen für den Aufsichtsrat entspricht nicht den Anforderungen, die der Kodex für börsennotierte Gesellschaften empfiehlt.
- Abfindungen bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund erreichen maximal den Wert einer Jahresvergütung, werden jedoch bislang zusätzlich zur Vergütung der Restlaufzeit gezahlt. Bei neuen Vorstandsverträgen wird ein Abfindungs-Cap entsprechend der Systematik des Kodex vereinbart.
- Obwohl es keine gesetzliche Grundlage für die Bekanntgabe der Vergütungen von Vorständen bei Genossenschaften gibt, werden die Vertreter jedoch jährlich im Rahmen der Vertreterversammlung über Höhe, Zusammensetzung und Entwicklung der Gesamtvergütung des Vorstands informiert. Die Angabe der Vergütungen unter Nennung einzelner Vorstandsmitglieder erfolgt weder im Anhang noch im Rahmen eines Vergütungsberichts als Bestandteil des CorporateGovernance Berichts.
- Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wird gemäß § 33 f) der Satzung von der Vertreterversammlung festgelegt, so dass die Vertreterversammlung über die Aufsichtsratsvergütung nicht zusätzlich informiert werden muss.
- Der Aufsichtsrat hat keinen Nominierungsausschuss für Wahlvorschläge gebildet, die der Aufsichtsrat der Vertreterversammlung unterbreitet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nur Mitglieder der Genossenschaft Aufsichtsrat werden können.
- Die Aufsichtsräte sind nach dem Genossenschaftsgesetz aus dem Kreis der Mitglieder der Genossenschaft zu wählen und die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen ist bereits Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der Genossenschaft. Das Genossenschaftsrecht lässt daher keinen Raum für eine der Zielsetzung des Kodex entsprechenden Aufsichtsratszusammensetzung.
- Die Satzung enthält keine Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder, aber deren eingeschränkte Wiederwahlmöglichkeit. Hierdurch ist die regelmäßige Neubesetzung des Aufsichtsrats gewährleistet, so dass eine Altersgrenze nicht erforderlich ist.
Hinsichtlich der Anregungen, bei denen ein legitimes Informationsinteresse der Mitglieder besteht, informiert die Genossenschaft über folgende Abweichungen:
- Der Vorstand will sich nicht davon leiten lassen, dass eine ordentliche Vertreterversammlung nach 4 bis 6 Stunden beendet sein sollte. Die Vertreterversammlung soll genügend Zeit für die Abhandlung aller anstehenden Themen haben.