Die Genossenschaft sieht das deutsche Corporate-Governance-System für Genossenschaften im "Corporate Governance Kodex für Genossenschaften" des DGRV - Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.V. - Stand: 20.11.2013 (nachfolgend "DGRV-Kodex") sowohl transparent als auch nachvollziehbar abgebildet und unterstützt daher, wie bereits für das Berichtsjahr 2012, die Empfehlungen und Anregungen, wie sie darin enthalten sind.
Abweichungen von Empfehlungen des DGRV-Kodex werden den Maßgaben des DGRV-Kodex entsprechend offen gelegt.
Die Genossenschaft weicht in folgenden Punkten von den Empfehlungen des DGRV-Kodex ab:
- Abfindungen bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit erreichen maximal den Wert einer Jahresvergütung, werden jedoch bei manchen Altverträgen zusätzlich zur Vergütung der Restlaufzeit gezahlt. Bei neuen Vorstandsverträgen wird ein Abfindungs-Cap entsprechend der Systematik des Kodex vereinbart. Wird der Anstellungsvertrag aus einem von dem Vorstandsmitglied zu vertretenden wichtigen Grund beendet, erfolgen keine Zahlungen an das Vorstandsmitglied.
- Die Satzung enthält keine Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder, aber die eingeschränkte Wiederwahlmöglichkeit für Mitglieder der Anteilseignerseite.
- Der Aufsichtsratsvorsitzende ist derzeit auch Vorsitzender des Prüfungsausschusses. Nach der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats obliegt die Wahl des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses dem Aufsichtsrat.
Hinsichtlich einer Anregung, bei der ein legitimes Informationsinteresse der Mitglieder besteht, informiert die Genossenschaft über folgende Abweichung:
- Der Vorstand und der Aufsichtsrat wollen sich nicht davon leiten lassen, dass eine ordentliche Vertreterversammlung nach 4 bis 6 Stunden beendet sein sollte. Die Vertreterversammlung soll genügend Zeit für die Abhandlung aller anstehenden Themen haben.
Vorstand und Aufsichtsrat weisen darauf hin, dass die Vertreter jährlich im Rahmen der Vertreterversammlung über Höhe, Zusammensetzung und Entwicklung der Gesamtvergütung des Vorstands informiert werden, obwohl dies weder das Gesetz noch der DGRV-Kodex verlangen.