Ein Tankanhänger ist dann nicht nach § 3 Nr. 7 KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, wenn er auch dafür genutzt wird, um die in landwirtschaftlichen Betrieben geernteten bzw. anfallenden Produkte zur Biogasanlage zu befördern, um die Produkte für die gewerbliche Tätigkeit zu verwenden. Dies hat der 2. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 16. Juni 2026 (Az. 2 K 327/24 Kfz) entschieden.Die Klägerin (eine KG) betreibt eine (gewerbliche) Biogasanlage. Die einzige Kommanditistin der Klägerin führt als Einzelunternehmerin und als Gesellschafterin mehrere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in räumlicher Nähe zur Biogasanlage. Die Klägerin ist Halterin von Tankanhängern. Mit diesen ließ sie von Landwirten im Streitzeitraum Schweinegülle für den Betrieb der Biogasanlage anliefern und Gärreste wieder auf den landwirtschaftlichen Flächen ausbringen. Eine eigene Zugmaschine besitzt die Klägerin nicht.
Die Klägerin beantragte beim Hauptzollamt die Steuerbefreiung für die beiden Anhänger nach § 3 Nr. 7 KraftStG. Das Hauptzollamt lehnte die Steuerbefreiung ab und setzte Kraftfahrzeugsteuer fest. Gegen die Kraftfahrzeugsteuerbescheide legte die Klägerin Einsprüche ein. Sie war der Auffassung, es komme für die Steuerbefreiung lediglich darauf an, wie die Fahrzeuge genutzt würden. Die Anhänger würden nämlich ausschließlich in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet. Standort und Halter der Anhänger seien für die Steuerbefreiung nicht relevant. Dieser Auffassung folgte das Hauptzollamt nicht und wies die Einsprüche als unbegründet zurück.
Mit der dagegen erhobenen Klage vertrat die Klägerin die Auffassung, es liege keine Beförderung innerhalb eines Gewerbebetriebs vor. Die Beförderungsleistung diene ausschließlich den landwirtschaftlichen Betrieben. Dies müsse erst recht gelten, wenn wie vorliegend, die Fahrten von den Landwirten selbst ausgeführt würden.
Dieser Auffassung folgte der 2. Senat nicht und hat die Klage abgewiesen.
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG. Dabei handele es sich um eine verwendungsbezogene Steuerbefreiung, die ihren Zweck, aber auch ihre Beschränkung, in der Begünstigung der Transporte der Land- und Forstwirtschaft – nicht der gewerblichen Unternehmen – finde. Da der Betrieb einer Biogasanlage wegen der Energielieferung an Energieversorger eine gewerbliche Tätigkeit darstelle, scheide die Steuerbefreiung für die Klägerin aus. Dass die Tankanhänger dafür genutzt würden, die in landwirtschaftlichen Betrieben geernteten bzw. anfallenden Produkte auch im Interesse der Landwirte zur Biogasanlage der Klägerin zu befördern, schließe jedoch nicht aus, dass die Beförderungen zur Biogasanlage zumindest auch im Interesse der Klägerin erfolgten. Damit fehle es an einer ausschließlich steuerbegünstigten Verwendung i. S. d. § 3 Nr. 7 KraftStG. Bei einer „Mischverwendung“ sei die Steuerbefreiung ausgeschlossen. Eine Aufspaltung in steuerbegünstigte Beförderungen und andere Verwendungen sei ebenfalls nicht möglich. Auch eine Steuerbefreiung für begünstigte Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe nach § 3 Nr. 7 Buchst. b KraftStG scheide aus.Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Juli 2026