Im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft befindliche, zur landwirtschaftlichen Nutzung überlassene Grundstücke gehören auch dann nicht zum Verwaltungsvermögen, wenn die Überlassung im Rahmen einer Betriebsverpachtung im Ganzen erfolgt.

Der 4. Senat hatte darüber zu entscheiden, ob zur landwirtschaftlichen Nutzung überlassene Grundstücke von einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft zum sog. Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 4 ErbStG gehören.

Im Streitfall wurden Anteile an einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG schenkweise übertragen. Die KG war an einer US-amerikanischen Inc. beteiligt, die Ackerflächen nebst Betriebsmitteln und Wirtschaftsgebäuden entgeltlich an ortsansässige „Farmer“ überließ.

Das beklagte Finanzamt sah die Ackerflächen der Inc. als sog. Verwaltungsvermögen an, da bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen nur die Rückausnahme des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG greife und die Anwendung der Rückausnahme des Buchst. f (Überlassung zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung) dann ausgeschlossen sei (vgl. Erbschaftsteuer-Richtlinien R E 13b.19 Abs. 2 Sätze 4 und 5). Ferner scheide die Rückausnahme nach Buchst. f aus, da es sich bei der Inc. um Betriebsvermögen handele.

Das Finanzgericht gab der Klage mit Urteil vom 2. Juni 2026 statt (Az. 4 K 384/24 F) und stellte klar, dass die Rückausnahme nach Buchst. f auch bei landwirtschaftlich genutzten Flächen im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft greife – unabhängig davon, ob eine Betriebsverpachtung im Ganzen vorliege. Die Vorschrift enthalte keine Einschränkung nach der Art des begünstigungsfähigen Vermögens.

Entgegen der Verwaltungsvorschriften sei es ferner ohne Bedeutung, ob die Ackerflächen im Rahmen einer Betriebsverpachtung im Ganzen überlassen worden seien – was der Senat ausdrücklich offen ließ. Dies lasse sich weder dem Wortlaut der streitgegenständlichen Vorschriften, der Entstehungsgeschichte, noch der systematischen Auslegung der Regelungen, die jeweils unterschiedliche Begünstigungszwecke verfolgten, entnehmen.

Die Entscheidung, zu der der Senat die Revision zugelassen hat, war bei Redaktionsschluss nicht rechtskräftig.

 

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter Juli 2026