Die steueroptimierte Übertragung von Vermögen stellt einen zentralen Bestandteil gestaltender Steuerberatung dar. In der Praxis werden Erbschaften und Schenkungen häufig gleichgesetzt – nicht zuletzt, weil beide im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt sind. Bei näherer Betrachtung zeigen sich jedoch erhebliche Unterschiede, die erhebliche steuerliche Konsequenzen haben und gezielt zur Optimierung genutzt werden können. Insbesondere die vorweggenommene Erbfolge bietet erhebliche Gestaltungsspielräume, deren Nutzung in der Praxis häufig über den Umfang der späteren Steuerbelastung entscheidet.
Systematische Grundlagen
Sowohl die Erbschaft- als auch die Schenkungsteuer knüpfen an den unentgeltlichen Erwerb von Vermögen an (§ 1 ErbStG). Der entscheidende Unterschied liegt jedoch im Zeitpunkt der Besteuerung. Die Erbschaftsteuer entsteht beim Erwerb von Todes wegen (§ 3 ErbStG), die Schenkungsteuer bei Zuwendung unter Lebenden (§ 7 ErbStG). Während der Erbfall regelmäßig zu einer einmaligen steuerlichen Belastung führt, eröffnet die Schenkungsteuer durch zeitliche Flexibilität erhebliche Optimierungspotenziale.
Freibeträge
Der wohl wichtigste Vorteil der Schenkungsteuer liegt in der mehrfachen Nutzbarkeit der persönlichen Freibeträge (§ 14 ErbStG), die bei Ehegatten 500.000 Euro, bei Kindern 400.000 Euro, bei Enkeln 200.000 Euro und bei sonstigen Personen 20.000 Euro betragen. Im Erbfall können diese Freibeträge nur einmal ausgeschöpft werden. Bei Schenkungen hingegen stehen sie alle zehn Jahre erneut in voller Höhe zur Verfügung. Durch eine gezielte, frühzeitige Übertragung kann Vermögen über mehrere Jahrzehnte hinweg steuerfrei oder steueroptimiert übertragen werden, etwa an ein Kind in Höhe von jeweils 400.000 Euro alle zehn Jahre. Um missbräuchliche Gestaltungen zu verhindern, sieht § 14 ErbStG allerdings vor, dass Schenkungen innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall dem Erwerb von Todes wegen als sogenannte Vorschenkungen hinzugerechnet werden. Für die Beratungspraxis folgt daraus, dass die steuerliche Optimierung einen langfristigen Planungshorizont erfordert.
Bedeutung der Steuerklassen
Die Höhe der Steuer hängt wesentlich vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erwerber und Erblasser beziehungsweise Schenker ab (§§ 15, 19 ErbStG). Für Ehegatten und Kinder gilt die Steuerklasse I mit niedrigen Steuersätzen (7-30 Prozent) und hohen Freibeträgen. Für Geschwister, Nichten und Neffen kommt Steuerklasse II zur Anwendung mit Steuersätzen von 15-43 Prozent und einem Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro. Die Steuerklasse III gilt schließlich für nicht verwandte Personen (z.B. Lebensgefährte oder Freunde) mit Steuersätzen von 30-50 Prozent und einem Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro. Gerade bei den Steuerklassen II und III, also außerhalb des engen Familienkreises, ist die steuerliche Mehrbelastung signifikant höher. Dies erfordert bei geplanten Vermögensübertragungen eine vorausschauende Gestaltung sowie strukturierte Vorabübertragungen, etwa durch wiederholte Schenkungen.
Familienheim
Ein wesentlicher Unterschied zwischen Erbschaft- und Schenkungsteuer zeigt sich auch bei der Übertragung selbstgenutzter Immobilien (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a-4c ErbStG). Bei Ehegatten erfolgt eine steuerfreie Übertragung sowohl durch Schenkung als auch durch Erbschaft, sofern weiterhin eine Selbstnutzung gegeben ist. Anders verhält es sich bei einer Übertragung an die Kinder. Hier ist Steuerfreiheit nur im Erbfall gegeben, wenn Selbstnutzung besteht und eine Behaltefrist von zehn Jahren eingehalten wird. Bei lebzeitiger Übertragung, also einer Schenkung, gilt diese Steuerbefreiung für Kinder nicht, sodass lediglich die persönlichen Freibeträge zur Anwendung kommen.
Nießbrauch und Wohnrechte
Ein zentrales Instrument der steuerlichen Optimierung ist die Übertragung unter Vorbehalt von Nutzungsrechten. In Betracht kommt zunächst der Nießbrauch, bei dem die wirtschaftliche Nutzung beim Übertragenden bleibt, verbunden mit einem umfassenden Nutzungsrecht, inklusive der Möglichkeit einer Vermietung. Demgegenüber ist die Nutzung beim Wohnrecht eingeschränkt, denn es umfasst nur die eigene, persönliche Nutzung. Der Kapitalwert des Nießbrauchs wird von dem übertragenen Vermögenswert abgezogen (§ 10 ErbStG). Dadurch reduziert sich die steuerliche Bemessungsgrundlage erheblich. Bei einem Immobilienwert in Höhe von 600.000 Euro und einem Nießbrauchwert von 250.000 Euro beträgt der steuerlicher Erwerb 350.000 Euro. Sofern der Freibetrag von 400.000 Euro, beispielsweise beim Sohn, gegeben ist, fällt keine Steuerbelastung durch Schenkungsteuer an.
Steuerschuldner
Ein weiterer Unterschied betrifft die Steuerschuldnerschaft (§ 20 ErbStG), die bei der Erbschaft ausschließlich der Erwerber (Erbe) trägt, während bei einer Schenkung eine Gesamtschuldnerschaft von Schenker und Beschenktem greift. Besonderes Augenmerk ist darauf zu legen, dass eine Übernahme der Steuer durch den Schenker als zusätzliche freigebige Zuwendung zu qualifizieren ist (zusätzliche Schenkung) und die steuerliche Bemessungsgrundlage erhöhen kann.
Typische Fehler in der Praxis
In der Praxis treten regelmäßig fehlerhafte Gestaltungen auf, wie etwa eine zu späte Planung (Verzicht auf Mehrfachnutzung der Freibeträge), eine vollständige Vermögensübertragung in einem Schritt, die unzureichende Absicherung des Übertragenden oder eine ungenügende Berücksichtigung der Steuerklassen. Diese Fehler führen häufig zu einer unnötig hohen steuerlichen Belastung sowie zu Einschränkungen der finanziellen Flexibilität.
Handlungsempfehlungen
Für optimale Gestaltungen ist zunächst eine frühzeitige Planung zur Nutzung der 10-Jahres-Frist erforderlich, des Weiteren gestaffelte Teilübertragungen zur mehrfachen Ausschöpfung von Freibeträgen sowie die Absicherung durch Nießbrauch oder Wohnrechte, um die wirtschaftliche Selbstständigkeit des Übertragenden zu gewährleisten. Zudem ist eine steuerliche Simulation („Probesterben“) angezeigt, um die Steuerlast ohne Gestaltung als Entscheidungsgrundlage zu ermitteln. Schließlich ist eine Abstimmung zwischen Steuerberater, Notar und gegebenenfalls einem auf das Erbrecht spezialisierten Anwalt dringend anzuraten.
Fazit und Ausblick
Die Unterschiede zwischen Erbschaft- und Schenkungsteuer bieten erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten. Insbesondere die wiederholte Nutzung von Freibeträgen sowie der gezielte Einsatz von Nießbrauchsrechten ermöglichen eine deutliche Reduzierung der Steuerbelastung. Auch Gestaltungen zum steuerfreien Ausgleich unterschiedlicher Vermögen bei Ehegatten durch eine Güterstands- oder Familienheimschaukel sind geeignet, um Steuern zu sparen. Der entscheidende Erfolgsfaktor dabei ist frühzeitiges Handeln. Denn nur durch vorausschauende Planung lassen sich Freibeträge konsequent nutzen, Steuerlasten minimieren und gleichzeitig die wirtschaftliche Absicherung des Übertragenden sicherstellen.
Michael Heiss
Steuerberater, Diplom-Betriebswirt (FH) und Fachberater für internationales Steuerrecht. Er ist Partner der HWS GmbH & Co. KG Steuerberatungsgesellschaft und Geschäftsführer am Standort in Sindelfingen sowie Zertifizierter Restrukturierungs- und Sanierungsexperte (RWS), Geprüfter ESUG-Berater (DIAI) und Geprüfter StaRUG-Berater (DIAI).