Die jüngeren Ermittlungen des Hauptzollamts Regensburg gegen ein Sicherheitsunternehmen in Süddeutschland verdeutlichen die Brisanz nicht ordnungsgemäß angemeldeter geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse. Den bisherigen Feststellungen zufolge sollen in dem betroffenen Betrieb über Jahre hinweg Vergütungen geringfügig Beschäftigter, deren Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze tatsächlich überschritt, über die Lohnabrechnungen anderer Arbeitnehmer abgerechnet und ausgezahlt worden sein. Durch diese systematische Umgehung wurde eine ordnungsgemäße sozialversicherungsrechtliche Meldung unterlaufen, wodurch der Sozialversicherung erhebliche Beitragsausfälle entstanden sind. Das noch nicht abgeschlossene Verfahren wirft exemplarisch die Frage auf, welche beitrags- und strafrechtlichen Konsequenzen bei einer fehlerhaften Anmeldung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse drohen und welche Compliance-Maßnahmen geeignet sind, derartige Risiken präventiv zu vermeiden.
Sozialversicherungsrechtliche Grundlagen
Die geringfügige Beschäftigung ist in § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuchs (SGB) IV legaldefiniert. Die seit 2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelte Geringfügigkeitsgrenze beträgt im Jahr 2026 bei einem Mindestlohn von 13,90 Euro monatlich 603 Euro. Unterhalb dieser Grenze besteht Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung; in der gesetzlichen Rentenversicherung kann sich der Arbeitnehmer nach § 6 Abs. 1b SGB VI befreien lassen. Die Regelung der Zusammenrechnung des § 8 Abs. 2 SGB IV bildet den Dreh- und Angelpunkt der beitragsrechtlichen Problematik: Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Übersteigt die Summe der Arbeitsentgelte die Geringfügigkeitsgrenze, werden sämtliche Beschäftigungen versicherungspflichtig. Neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt nur der zeitlich zuerst aufgenommene Minijob versicherungsfrei; jede weitere geringfügige Beschäftigung wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Mehrere Tätigkeiten bei demselben Arbeitgeber gelten stets als einheitliches Beschäftigungsverhältnis, selbst wenn sie inhaltlich voneinander abweichen.
Mehrfachbeschäftigung
Eine der typischen Umgehungsstrategien ist die Mehrfachbeschäftigung. Dabei meldet der Arbeitgeber den Minijob pauschal an, ohne die übrigen Beschäftigungsverhältnisse des Arbeitnehmers zu ermitteln. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urteil vom 25. Oktober 2023 klargestellt, dass der Arbeitgeber das Risiko einer korrekten sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung trägt und bei unterlassener Erkundigung rückwirkend für sämtliche Beiträge haftet. Ein unverschuldeter Irrtum entlastet nur bei Nachweis hinreichender Erkundigungen oder arglistiger Täuschung durch den Arbeitnehmer.
Firmen-Splitting
Beim Firmen-Splitting wird der Arbeitnehmer bei mehreren verflochtenen Unternehmen desselben Inhabers parallel beschäftigt, um die Geringfügigkeitsgrenze je Verhältnis gesondert auszuschöpfen. Ist der Inhaber beider Betriebe dieselbe natürliche Person, liegt zwingend ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor. Bei verschiedenen juristischen Personen ist grundsätzlich getrennt zu beurteilen; die Grenze bildet jedoch der Gestaltungsmissbrauch bei rein künstlicher Aufspaltung.
20-Stunden-Fiktion
Die 20-Stunden-Fiktion des § 12 Abs. 1 S. 3 im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) birgt eine häufig übersehene Gefahr: Fehlt eine hinreichend bestimmte Arbeitszeitvereinbarung bei Arbeit auf Abruf, gelten 20 Wochenstunden als vereinbart. Im Zusammenspiel mit dem Mindestlohn ergibt sich ein fiktives Monatsentgelt von circa 1.204 Euro, also weit oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze. Minijobber dürfen 2026 maximal 43,38 Stunden monatlich arbeiten, um die Grenze einzuhalten.
Beitragsrechtliche Folgen für Arbeitgeber
Wird bei einer Betriebsprüfung eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze festgestellt, sind Sozialversicherungsbeiträge für den gesamten Zeitraum nachzuentrichten, flankiert von Säumniszuschlägen nach § 24 SGB IV in Höhe von 1 Prozent des rückständigen Betrags je angefangenem Monat. Die Erleichterung des § 8 Abs. 2 S. 3 SGB IV – Eintritt der Versicherungspflicht erst ab Bekanntgabe des Feststellungsbescheids – entfällt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Arbeitgebers. Unterlässt dieser jegliche Erkundigung über parallele Beschäftigungsverhältnisse, haftet er rückwirkend. Die nachgeforderten Beiträge kann er vom Arbeitnehmer im Regelfall gemäß § 28g S. 2, 3 SGB IV nicht zurückfordern.
Strafrechtliche Risiken
§ 266a Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) stellt das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung als echtes Unterlassungsdelikt unter Strafe; die Tat ist bereits mit Verstreichen des Fälligkeitstags vollendet, ohne dass es eines weiteren Taterfolgs bedarf. Abs. 2 der Norm erfasst das Vorenthalten von Arbeitgeberbeiträgen durch unrichtige, unvollständige oder pflichtwidrig unterlassene Angaben gegenüber der zuständigen Einzugsstelle. Der Tatbestand ist streng sozialrechtsakzessorisch ausgestaltet: Die Beitragspflicht besteht unabhängig davon, ob die Beschäftigung ordnungsgemäß gemeldet oder das Arbeitsentgelt tatsächlich ausgezahlt wurde. Die Nettolohnfiktion verschärft die Lage erheblich: Jede Lohnzahlung ist als Nettolohnzahlung anzusehen, die Arbeitnehmeranteile gelten als einbehalten. Die Beitragspflicht besteht daher auch bei einer Schwarzlohnabrede fort. Der Strafrahmen reicht bis fünf Jahre Freiheitsstrafe; in besonders schweren Fällen drohen gemäß § 266a Abs. 4 StGB bis zu zehn Jahre.
Rechtliche Folgen für Arbeitnehmer
Arbeitnehmer, deren Beschäftigung nicht ordnungsgemäß angemeldet wird, erleiden erhebliche Nachteile: Fehlende oder zu niedrige Beitragsmeldungen führen zu geringeren Rentenanwartschaften. Bei Schwarzarbeit kann der gesetzliche Unfallversicherungsschutz faktisch entfallen, da der Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses erschwert wird. Auch Ansprüche auf Arbeitslosengeld können gefährdet sein. Arbeitnehmer, die an Umgehungsgestaltungen aktiv mitwirken, riskieren zudem gemäß §§ 266a, 27 StGB eine strafrechtliche Mitverantwortung als Gehilfen. Und wer trotz Beschäftigung Sozialleistungen bezieht, verwirklicht unter Umständen den Tatbestand des Betrugs nach § 263 StGB.
Compliance und Prävention
Zur Minimierung der Risiken empfehlen sich folgende Maßnahmen: Einsatz eines standardisierten Personalfragebogens vor Beschäftigungsbeginn mit systematischer Abfrage sämtlicher paralleler Beschäftigungsverhältnisse und deren sozialversicherungsrechtlichem Status; arbeitsvertragliche Klausel zur unverzüglichen Anzeige jeder Aufnahme, Änderung oder Beendigung weiterer Beschäftigungsverhältnisse; lückenlose, manipulationssichere Arbeitszeitdokumentation, insbesondere in den im Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) erfassten Branchen (Baugewerbe, Gastronomie, Gebäudereinigung, Sicherheitsgewerbe); bei Zweifeln über die korrekte Einordnung bietet sich die Nutzung des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV oder eine Anfrage bei der zuständigen Einzugsstelle an. Illegale Gestaltungen sind – auch auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers – strikt abzulehnen.
Behördliche Kontrolldichte und aktuelle Entwicklungen
Die Deutsche Rentenversicherung führt gemäß § 28p SGB IV bei allen Arbeitgebern mindestens alle vier Jahre Betriebsprüfungen durch. Elektronische Datenabgleiche mit der Minijob-Zentrale decken Auffälligkeiten bei der Beitragsabführung zunehmend frühzeitig auf. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls verfügt nach dem SchwarzArbG über weitreichende, auch verdachtsunabhängige Prüfungsbefugnisse und wurde personell erheblich verstärkt. Die Kontrolldichte in risikobehafteten Branchen ist in den vergangenen Jahren signifikant gestiegen.
Praktische Folgerungen
Das Verfahren des Hauptzollamts Regensburg steht paradigmatisch für die zunehmende behördliche Kontrolldichte bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen. Die strafrechtlichen und beitragsrechtlichen Risiken sind erheblich und treffen nahezu ausschließlich den Arbeitgeber, der nachgeforderte Beiträge nicht vom Arbeitnehmer zurückfordern kann. In der Beratungspraxis ist Mandanten eindringlich auf die Tragweite der §§ 266a StGB, 8 Abs. 2 SGB IV hinzuweisen. Ein konsequentes Compliance-System durch Personalfragebogen, Arbeitszeitdokumentation, vertragliche Anzeigepflichten und Statusfeststellungsverfahren, ist alternativlos. Vermeintliche kurzfristige Vorteile durch Umgehungsgestaltungen können sich in existenzbedrohende Nachforderungen, Bußgelder und strafrechtliche Verurteilungen verwandeln.
Benjamin Onnis
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner bei FPS Law am Berliner Standort
Lena Grebe
Rechtsanwältin für Arbeitsrecht bei FPS Law am Berliner Standort