Seit dem 1. Oktober 2026 ist das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2025/1 und (EU) 2025/2 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen sowie zur Änderung des Aufsichtsrahmens für Versicherungsunternehmen (Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz - VSAAG) überwiegend in Kraft getreten (BGBl. I 2026, Nr. 275 vom 30. September 2026).

Kern des Gesetzes ist das Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen (Versicherungs-Sanierungs- und- Abwicklungs-Gesetz – VSAG). Das Gesetz soll die beiden im Gesetzestitel genannten EU-Richtlinien umsetzen. Die demnach zu bildende neue Abwicklungsbehörde für Versicherungsunternehmen soll bei der BaFin angesiedelt werden (§ 3 Abs. 1 VSAG).

WP/vBP sind im Wesentlichen wie folgt betroffen:

Änderungen im VSAG

§ 40 VSAG regelt, dass die Abwicklungsbehörde zum Zweck der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit alle erforderlichen Prüfungen vornehmen oder einen Dritten beauftragen oder hinzuziehen kann. In der Gesetzesbegründung werden hier etwa WP genannt (BT-Drs. 21/6561, S. 291).

§ 105 VSAG regelt, wann die Abwicklungsbehörde die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse in Bezug auf eine Verbindlichkeit aus einem Derivat ausüben kann. Dazu bestimmt § 105 Abs. 3 VSAG, dass der Nettowert von Verbindlichkeiten aus Derivaten durch die Abwicklungsbehörde oder einen Bewerter im Sinne von § 54 Abs. 1 VSAG (regelt nur die Unabhängigkeit des Bewerters) anhand von verschiedenen Methoden bestimmt werden kann. Dies könnte eine Aufgabe für WP/vBP sein.

§ 126 VSAG regelt die Bewertung der Abwicklungsbehörde zu der Frage, ob die Anteilseigner unter anderem besser behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Unternehmen ein reguläres Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre. § 126 Abs. 4 Satz 1 VSAG setzt die in Art. 56 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2025/1 enthaltene Vorgabe um, dass die Bewertung durch einen unabhängigen Bewerter durchgeführt werden muss. Diese Aufgabe wurde aufgrund des Verweises auf § 11 UmwG (der auf § 319 Abs. 1 bis 4 HGB verweist) als Vorbehaltsaufgabe für WP/vBP ausgestaltet.

Änderungen im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

Einige der Änderungen tangieren Abschlussprüfungsvorschriften, zum Beispiel §§ 35 und 37 VAG (Übermittlung der geprüften Solvabilitätsübersicht und des Prüfungsberichts hierzu an die Aufsichtsbehörde).

§ 139 VAG regelt die Verschwiegenheitspflicht von Personen. Hier werden auch WP als hinzugezogene Experten genannt (§ 139 Abs. 2 Nr. 3 VAG).

§ 142 VAG regelt die Befugnis der Aufsichtsbehörde und Abwicklungsbehörde, Informationen an Dritte weiterzugeben, soweit dies zur Erfüllung deren Aufgaben erforderlich ist. In diesem Rahmen werden auch WP als hinzugezogene Experten genannt (§ 142 Abs. 1 Nr. 21 VAG).

§ 222a Abs. 4 Satz 1 VAG regelt weitere Aufgaben (der §§ 222b ff. VAG), die die Abwicklungsbehörde auf einen Bewerter, also auch WP/vBP, übertragen kann. Diese Bewertungen sind im Rahmen der verpflichtenden Prüfung der Behörde erforderlich, inwieweit die Abwicklungsziele bei einer Liquidation des Unternehmens im regulären Insolvenzverfahren, einschließlich durch Inanspruchnahme von auf dieses Unternehmen anwendbaren Sicherungssystemen für Versicherungen, erreicht würden. Bevor die Abwicklungsbehörde eine Maßnahme trifft, muss sie daher ermitteln, ob eine Übertragung auf einen Sicherungsfonds in Betracht kommt.

Die Änderungen im VAG treten erst am 29. bzw. 30. Januar 2027 in Kraft (Art. 13 Abs. 2 und 3 des VSAAG).

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer