Zollvorschriften beeinflussen zunehmend auch die Besteuerung. Zudem treten neue EU-Regeln in Kraft. Was Kanzleien jetzt wissen müssen und wie sie mit Spezialwissen bei ihren Mandanten punkten können. 

Text: Eli Hamacher 

Nur einen Klick entfernt lockt das Käuferglück. Kopfhörer und Kleider, Küchengeräte und Kuscheltiere, zahllose Ausführungen, sensationelle Preise: Im Onlineshoppingparadies bleiben meist keine Wünsche offen. Geordert wird heute, bezahlt später, und was nicht gefällt, zurückgeschickt. Milliarden von Warensendungen aus Drittstaaten erreichen jedes Jahr den europäischen Markt. Das Gros der vom Zoll abgewickelten Importe besteht aus online gekauften Waren, die Händler in kleinen Paketen mit einem Wert unter 150 Euro direkt an Verbraucher in die Europäische Union liefern. Die Zahlen explodieren. Fast 5,9 Milliarden E-Commerce-Artikel kamen laut EU im vergangenen Jahr über ihre Grenzen, 26 Prozent mehr als 2024. Mehr als 90 Prozent davon stammen aus China.

Das Dilemma: Viele Lieferungen entsprechen laut Deutscher Industrie- und Handelskammer (DIHK) und der EU-Kommission nicht den EU-Anforderungen. Eine Schwerpunktkontrolle von April bis Juni 2025 ergab, dass mehr als die Hälfte der überprüften Spielzeug- und Elektronikartikel nicht regelkonform waren. Und das ist nur die Spitze des Eisbergs. Den 27 Zollbehörden mangelt es schlicht an Kapazitäten, um die Paketflut zu kontrollieren und faire Wettbewerbsbedingungen durchzusetzen. Diese Entwicklung will die EU nicht länger dulden und macht deshalb Onlinebestellungen aus Nicht-EU-Ländern teurer. Seit dem 1. Juli 2026 entfällt die Zollbefreiung für Sendungen mit einem Sachwert von bis zu 150 Euro; seither wird für jede Warenart ein pauschaler Zoll von drei Euro erhoben. Für fünf gleiche T-Shirts werden damit drei Euro fällig, für ein T-Shirt und eine Uhr im selben Paket dagegen sechs Euro. Zusätzlich zum Drei-Euro-Zoll sieht der neue EU-Zollkodex eine Bearbeitungsgebühr für Fernverkäufe vor. Sie soll bis zum 1. November 2026 eingeführt werden und die Kosten der Zollabfertigung und -kontrolle decken; ihre Höhe legt die EU-Kommission fest.  

Umfassendste Zollreform seit 1968

"In einer zunehmend von geopolitischen Spannungen geprägten Welt sind Zölle wieder zu einem zentralen Instrument der Wirtschafts- und Handelspolitik geworden“, sagt Melanie Vogelbach, Bereichsleiterin Internationale Wirtschaftspolitik und Außenwirtschaftsrecht bei der DIHK. Die Zollpolitik der USA sowie die damit einhergehende Schwächung des regelbasierten internationalen Handelssystems haben den Welthandel grundlegend verändert. Um Wettbewerbsverzerrung und Rechtsverstöße besser verfolgen zu können, haben das Europäische Parlament und der Rat der EU im September 2026 die umfassendste Reform des EU-Zollkodex seit Gründung der Zollunion 1968 verabschiedet. 

Mit der Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter (ViDA), neuen Regeln für den grenzüberschreitenden Handel und der stärkeren Verzahnung von Umsatzsteuer und Zoll ändern sich gleich mehrere Stellschrauben. Umsatzsteuer und Zoll bleiben zwar auch künftig getrennte Fachgebiete. Aber bei Warenbewegungen über Grenzen hinweg beeinflussen sie sich in der Praxis häufig gegenseitig.

"In einer von geopolitischen Spannungen geprägten Welt sind Zölle wieder  ein zentrales Instrument der Handelspolitik."

Melanie Vogelbach, Bereichsleiterin Internationale Wirtschaftspolitik und Außenwirtschaftsrecht bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer

Für Steuerkanzleien gewinnen diese Schnittstellen im Beratungsalltag an Bedeutung, denn der Prüf- und Abstimmungsaufwand mit Mandanten, die grenzüberschreitend tätig sind, wächst. Dazu braucht es keine Niederlassung im Ausland, oft reicht schon ein Onlineshop, ein Lieferant in einem Drittstaat oder ein Lager jenseits der Grenze, um es mit Umsatzsteuer- und Zollfragen gleichzeitig zu tun zu bekommen. „Vor dem Hintergrund, dass die Zölle weltweit eher steigen als sinken und damit häufig über die Möglichkeiten der Internationalisierung entscheiden, sollten Kanzleien einen Weg finden, selbst oder über Kooperationen dieses Thema abzudecken“, rät Eva Rehberg, Partnerin bei der Prüfungs- und Beratungsgesellschaft RSM Ebner Stolz in Hamburg. 

Dazu müssen die Kanzleien selbst Fachwissen aufbauen, denn bei der Ausbildung von Steuerberatern spielt das Thema Zölle keine große Rolle. „Umgekehrt streben Personen mit Zollhintergrund nicht zwingend in die Steuerkanzleien“, sagt Rainald Vobbe, Steuerberater bei Flick Gocke Schaumburg in Bonn. Noch werden auch Zusatzqualifikationen in Kanzleien nur selten erworben. So weist die Bundessteuerberaterkammer in ihrer Berufsstatistik 2025 bundesweit gerade einmal 63 Fachberaterinnen und Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern aus (siehe Interview). Dabei verleihen die Steuerberaterkammern diesen offiziell geschützten Spezialisierungstitel bereits seit 2007. Angesichts der wachsenden praktischen Berührungspunkte erwartet Vobbe, der die Zusatzqualifikation selbst erworben hat, dass die Nachfrage weiter zunimmt.

Profilieren mit ganzheitlicher Beratung

Dass die Branche das Thema stiefmütterlich behandelt, liegt aus Sicht von Rehberg auch daran, dass in den Unternehmen Zollfragen oft nicht im Bereich Steuern, sondern eher in der Logistik, dem Einkauf oder dem Vertrieb verortet sind. Was den Umgang mit dem Thema zusätzlich erschwert: Zoll und Umsatzsteuer folgen unterschiedlichen Regelwerken. Zollvorschriften sind grundsätzlich unmittelbar geltende EU-Verordnungen; die zuständige Behörde ist die Bundeszollverwaltung. Für das Umsatzsteuergesetz sind die Landes­finanzbehörden zuständig. Das alles macht es für Kanzleien speziell in Deutschland schwer, mit diesen Überschneidungsthemen umzugehen, da sich sowohl die Ansprechpartner als auch die anzuwendenden Rechtsgrundlagen unterscheiden. „Dafür braucht es Experten; das kann man selten einfach so mitmachen“, sagt Rehberg. 

"Für Themen im Grenzbereich von Zoll und Steuern braucht es Experten, das kann man selten einfach so mitmachen."

Eva Rehberg, Partnerin bei Ebner Stolz in Hamburg

Die Konsequenzen liegen auf der Hand: Mandanten wenden sich mit ihren Fragen häufig an Zoll-IT-Dienstleister, Logistiker oder Zolldeklaranten. Diese decken strategische steuerliche und rechtliche Fragestellungen jedoch meist nicht ab – eine gute Chance für Kanzleien, sich mit ganzheitlicher Beratung zu positionieren, sei es mit eigenen Zollexperten oder über Kooperationen. Updates zum europäischen Zollrecht und zur verabschiedeten EU-Zollreform vermitteln auch Weiterbildungsspezialisten wie die Außenwirtschafts-Akademie in Münster. „Die Kanzleien sollten zudem die Rechtsprechung im Blick behalten. Es gibt immer häufiger Gerichtsurteile, die sich mit Zoll und Umsatzsteuerthemen auseinandersetzen“, beobachtet Rehberg. Diese hätten dazu beigetragen, den über Jahre bestehenden Gleichklang von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer aufzubrechen. So könne es heute zu Situationen kommen, in denen Zoll anfällt, Einfuhrumsatzsteuer dagegen nicht. Früher sei das undenkbar gewesen. 

So hängt beispielsweise bei bestimmten Waren die Frage, ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent greift, auch von der zolltariflichen Einordnung ab. Die Umsatzsteuerbefreiungsvorschriften knüpfen an den zollrechtlichen Vorgang der Einfuhr an. Auch kann laut Umsatzsteuergesetz die Einfuhr von Waren unter bestimmten Voraussetzungen stattfinden, ohne dass Einfuhrumsatzsteuer abgeführt werden muss. Der Vorgang an sich sowie die Einhaltung der Voraussetzungen werden jedoch durch die Zollbehörde kontrolliert.

"Unternehmen, die Zollprozesse frühzeitig digitalisieren, können Risiken minimieren und Begünstigungen effektiver nutzen."

Rainald Vobbe, Steuerberater bei Flick Gocke Schaumburg, Bonn

Bei einer umsatzsteuerfreien Ausfuhrlieferung kommt ebenfalls das Zollrecht ins Spiel: Diese setzt nämlich in der Regel voraus, dass ein ordnungsgemäßer Ausgangsvermerk der Zollverwaltung vorgelegt werden kann. Aus Sicht von Steuerberater Vobbe brauchen Berufsträger zwar nicht zwingend ein vertieftes Zollrechtswissen. „Aber ein Gespür dafür, wann dieses tangiert sein könnte, ist sicher hilfreich.“ Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH), etwa zur zollwertrechtlichen Behandlung nachträglicher (Verrechnungs-)Preisanpassungen, verdeutlichten die Relevanz von kombiniertem Wissen aus Zoll, Umsatzsteuer- und internationalem Steuerrecht. 

Zollbeamte bei der Zollkontrolle Luftfracht

Neue zentrale EU-Zollplattform

Bei der Einfuhrumsatzsteuer sei zudem zu berücksichtigen, dass sich aus der Rechtsprechung ein in Teilen eigenes, ungeschriebenes Einfuhrumsatzsteuerrecht herausgebildet habe, das eigenständige Wertungen enthalte und nicht pauschal mit dem Umsatzsteuerrecht gleichzusetzen sei. „Immer, wenn Waren die EU-Außengrenze überschreiten, Produktions- und Lieferwege umgestellt, Verrechnungspreise angepasst werden oder Lizenzen und Provisionen im Kaufpreis beinhaltet sind, müssen Kanzleien deshalb künftig Mandanten mit internationalen Liefer- und Produktionsketten systematisch auf Zollrisiken prüfen“, so der Experte, „und nicht erst bei Außenprüfungen.“

 

Mit der Reform verändern sich für Ein- und Ausführer nicht nur die technischen Meldewege. Die zentrale europäische Datenplattform EU Customs Data Hub bündelt künftig die Zollinformationen aller Mitgliedstaaten, ermöglicht eine gemeinsame Risikoanalyse und verschiebt Verantwortlichkeiten. Zugleich sollen weitreichende Vereinfachungen künftig besonders vertrauenswürdigen Unternehmen offenstehen, sogenannten Trust-&-Check-Händlern. Laut Michael Lux vom Institut für Zoll- und Außenwirtschaftsrecht an der Universität Münster dürfte das neue System dazu führen, dass weniger nicht zollkonforme Vorgänge durchrutschen und die Zahl der Kontrollen zunehmen wird. 

Auf viele Mandanten mit grenzüberschreitenden Warenströmen kommen daher große Herausforderungen zu – auf die Kanzleien rechtzeitig reagieren sollten. „Unternehmen, die Zollprozesse frühzeitig digitalisieren und mit den steuerlichen Datenströmen synchronisieren, können Risiken minimieren, Begünstigungen aus Freihandelsabkommen effektiver nutzen und regulatorische Anforderungen gleich mitabdecken“, sagt der Bonner Steuerberater Vobbe. Zugleich müssen bestehende Compliance-Systeme im Unternehmen um neue regulatorische Themen erweitert werden. 

 

Der Weg zur EU-Zollplattform

2025

Die EU führt die Value Added Tax in the Digital Age (ViDA) ein. Sie regelt den Übergang zur E-Rechnung und zu digitalen Echtzeitmeldesystemen für den grenzüberschreitenden Handel. So sollen Steuerbetrug bekämpft und Verwaltungsprozesse beschleunigt werden. Dank der Single VAT Registration müssen sich Unternehmen künftig in vielen Fällen nicht mehr in mehreren Mitgliedstaaten einzeln für die Mehrwertsteuer registrieren. Die Maßnahmen werden schrittweise bis 2035 umgesetzt.

2027

Die neue EU-Zollbehörde EUCA mit Sitz in Lille (Frankreich) nimmt ihre Arbeit auf. 

2028

Der temporäre Drei-Euro-Zoll läuft aus. Ab Juli müssen Importeure im Fernverkauf sowie Nutzer des Import-One-Stop-Shop (IOSS, eine vereinfachte Methode zur Abführung der Einfuhrumsatzsteuer für Onlinebestellungen aus Nicht-EU-Ländern) Daten über die EU-Zollplattform bereitstellen. Diese Regelung gilt zunächst nur für E-Commerce-Sendungen. 

2031

Der EU Customs Data Hub wird auch für andere Importeure geöffnet. Die Nutzung ist freiwillig. 

2034

Das Verfahren wird für alle Händler Pflicht. Der EU Customs Data Hub ersetzt die nationalen Zollsysteme und schafft eine einheitliche EU-Zollplattform. Herzstück ist eine KI-gestützte Risikoanalyse, die eine Datenauswertung in Echtzeit ermöglicht. So soll der Zoll potenzielle Verstöße frühzeitig erkennen und Sendungen genauer überprüfen können.

Zunehmende Haftungsrisiken

Dass es im neuen EU-Datenökosystem nicht mehr nur um Zolltarife, Zollwerte und Einfuhrabgaben geht, zeigt das Beispiel der EU-Entwaldungsverordnung. Diese Umweltschutzregulierung schreibt vor, dass die Unternehmen beim Import etwa von Holz, Kaffee, Kakao, Soja, Palmöl, Kautschuk oder Rindern sowie bestimmten daraus hergestellten Erzeugnissen nachweisen müssen, dass deren Produktion nicht zur Entwaldung oder Waldschädigung beigetragen hat. Die Verordnung greift ab Ende 2026 für große und mittlere Unternehmen sowie ab Mitte 2027 für die meisten kleinen Unternehmen. Für ihre Durchsetzung sind zwar grundsätzlich die nationalen Behörden verantwortlich, die Zollbehörden unterstützen sie aber insbesondere an der EU-Außengrenze und können bei nicht konformen Sendungen eingreifen. 

Wer sich mit diesem und ähnlichen Themen nicht ausreichend beschäftigt, muss die Konsequenzen tragen. Haftungs- und Sanktionsrisiken können dabei sowohl das Unternehmen als Zollschuldner als auch die handelnden Personen treffen – von der Geschäftsführung bis zu den Logistik- und Steuerverantwortlichen, gegebenenfalls sogar die Datenlieferanten und Dienstleister. „Wir beobachten eine erhebliche Zunahme von Straf- und Bußgeldverfahren speziell im Nachgang zu Zollprüfungen, was die Aufmerksamkeit auf Führungsebene für das Thema Zoll deutlich erhöht hat“, sagt Vobbe. 

Kanzleien, die dieses Beratungsfeld für sich erkennen und nutzen, dürften in den kommenden Jahren in jeder Hinsicht gut beraten sein.