Anwohner einer engen Gemeindestraße in einer in der Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Wallhalben, Landkreis Südwestpfalz, gelegenen Ortsgemeinde müssen die von ihnen aufgestellten Bauzaunelemente, Warnbaken und weiteren Hindernisse umgehend aus dem Straßenraum entfernen. Außerdem müssen sie in die Fahrbahn hineinwachsende Hecken zurückschneiden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weistraße in einem Eilverfahren.

Die Antragsteller sind Eigentümer zweier Grundstücke, die sich an einer Engstelle einer als Sackgasse angelegten Gemeindestraße gegenüberliegen. Die Straße ist dort nur rund 3,80 m breit. Hinter der Engstelle liegen zwölf weitere Wohnanwesen sowie land- und forstwirtschaftliche Flächen. Seit dem Jahr 2022 stellten die Antragsteller wiederholt Bauzaunelemente entlang der Fahrbahn auf und errichteten eine Mauer auf dem Gehweg. Daraufhin beschwerten sich unter anderem das Abfallentsorgungsunternehmen und Landwirte, die die Engstelle mit schweren Fahrzeugen kaum noch passieren konnten. Die Gemeinde gab den Antragstellern deshalb im Mai 2023 sofort vollziehbar die Beseitigung der Anlagen auf. Die Hindernisse wurden in der Folgezeit teilweise entfernt. Im Jahr 2026 stellte die Gemeinde jedoch erneut Hindernisse fest, darunter Bauzaunelemente, eine in der Fahrbahn stehende und an einem Bauzaun angekettete Warnbake, Mauerreste, einen großen Sandstein und eine gelbe Markierung auf dem Gehweg. Mit Bescheid vom 21. August 2026 gab sie den Antragstellern unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Beseitigung dieser Anlagen und den Rückschnitt der Hecken auf. Hiergegen legten die Antragsteller Widerspruch ein und suchten um Eilrechtsschutz nach. Sie machten geltend, der Grenzverlauf zwischen ihren Grundstücken und der Straße sei nicht abschließend geklärt. Zudem habe die Gemeinde den Zustand seit Jahren gekannt, ohne eilig einzuschreiten. Mit den Anlagen wollten sie ihr Eigentum vor Beschädigungen schützen.

Nach Auffassung der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weistraße war die Beseitigungsverfügung und die Aufforderung zum Rückschnitt der Hecken offensichtlich rechtmäßig. Zur Begründung führte das Gericht aus:  Das Aufstellen der Bauzäune, Baken und sonstigen Gegenstände auf dem Straßengrundstück sei eine Sondernutzung, für die die Antragsteller keine Erlaubnis besäßen. Die Anlagen dienten nicht dem Verkehr, sondern liefen ihm gezielt zuwider. Den Rückschnitt der Hecken dürfe die Gemeinde ebenfalls verlangen. 

Das öffentliche Interesse an der sofortigen Beseitigung überwiege. Die vorgelegten Lichtbilder und ein Video belegten, dass jede weitere Verengung die Engstelle für Lastkraftwagen, Einsatzfahrzeuge und landwirtschaftliche Gespanne faktisch unpassierbar mache. Die Müllabfuhr habe die dahinterliegenden Anwesen bereits nicht anfahren können. Noch schwerer wiege die Gefahr, dass Rettungsfahrzeuge, insbesondere der Feuerwehr, im Notfall aufgehalten würden. Da es sich um eine Sackgasse handele, seien die dahinterliegenden Grundstücke allein über die Engstelle erreichbar. Das Interesse der Antragsteller, schwere Fahrzeuge aus dem hinteren Straßenteil fernzuhalten, sei nicht schutzwürdig. Irreversible Nachteile drohten ihnen nicht, da die Anlagen ohne größeren Aufwand beseitigt werden könnten. Die auf der gegenüberliegenden Straßenseite aufgestellten Hindernisse zwängen die Fahrzeuge zudem gerade näher an die Hauswand der Antragsteller heran. Auch der Einwand, die Gemeinde habe über Jahre nicht eilig gehandelt, greife nicht durch. Sie habe bereits im Jahr 2023 die sofortige Vollziehung angeordnet, und die Gefahrenlage bestehe unverändert fort.

Gegen den Beschluss haben die Antragsteller inzwischen Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße