Zahlungsdienste: Grobe Fahrlässigkeit des Kunden entbindet den Zahlungsdienstleister nicht von der Verpflichtung, den Betrag eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich zu erstatten.

Der Zahlungsdienstleister kann jedoch später vom Kunden die Erstattung der Verluste verlangen, die auf dessen grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.

Die Kundin (Tukowiecka¹) einer polnischen Bank wurde Opfer eines Betrugs durch Phishing. Ein Dritter gab sich als Interessent für den Kauf eines Artikels aus, den sie auf einer Online-Verkaufsplattform zum Verkauf anbot. Er sandte ihr einen betrügerischen Link zu, der den Anschein erweckte, von dieser Plattform zu stammen und der Bestätigung des Verkaufs zu dienen. Die Bankkundin ließ sich davon täuschen und folgte dem Link auf eine Website, die das Erscheinungsbild der Website ihrer Bank hatte, und gab dort ihre Zugangsdaten für das Online-Banking ein. Mithilfe dieser Daten gelang es dem Dritten, vom Konto der Kundin einen etwa 700 Euro entsprechenden Betrag auf ein von ihm geführtes Konto zu überweisen.

Am folgenden Tag meldete die Kundin den betrügerischen Vorgang ihrer Bank. Diese weigerte sich jedoch, den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs zu erstatten, da sie der Ansicht war, die Kundin habe diesen Vorgang durch grobe Fahrlässigkeit ermöglicht, indem sie ihrer Pflicht nicht nachgekommen sei, ihre personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen.

Aufgrund dieser Weigerung wandte sich die Kundin an ein polnisches Gericht, das den Gerichtshof fragt, ob die Bank in ihrer Eigenschaft als Zahlungsdienstleister gemäß dem Unionsrecht² verpflichtet ist, den Betrag eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich zu erstatten, selbst wenn sie der Ansicht ist, dass der Kunde³ grob fahrlässig gehandelt habe. In seinem Urteil bejaht der Gerichtshof diese Frage.

Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs ist der Zahlungsdienstleister grundsätzlich verpflichtet, den Betrag dieses Vorgangs unverzüglich, spätestens aber bis zum Ende des folgenden Geschäftstags, nachdem er von dem Zahlungsvorgang Kenntnis erhalten hat oder dieser ihm angezeigt wurde, zu erstatten, wenn der Kunde den Zahlungsdienstleister unverzüglich hiervon unterrichtet. Von der Pflicht zur unverzüglichen Erstattung ist eine einzige Ausnahme vorgesehen⁴, nämlich der Fall, dass der Zahlungsdienstleister berechtigte Gründe für den Verdacht hat, dass ein vom Kunden begangener Betrug vorliegt, und diese Gründe der zuständigen nationalen Behörde schriftlich mitteilt. Dass der Zahlungsdienstleister der Ansicht ist, der Kunde habe den nicht autorisierten Zahlungsvorgang durch grobe Fahrlässigkeit ermöglicht – insbesondere dadurch, dass er nicht die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale ergriffen habe –, berechtigt ihn nicht dazu, die unverzügliche Erstattung zu verweigern.

Nach dem Unionsrecht kann nämlich die Frage der Erstattung des Betrags des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs von der Frage getrennt werden, wer letztendlich die Verluste zu tragen hat, die mit einem solchen Vorgang verbunden sind.

Somit ist der Zahlungsdienstleister in einem ersten Schritt zur unverzüglichen Erstattung verpflichtet. In einem zweiten Schritt kann er gegebenenfalls vom Kunden die Erstattung der entstandenen Verluste verlangen, wenn er nachweist, dass diese darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Pflichten, insbesondere die Pflicht, seine personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen, verletzt hat. Den Nachweis einer groben Fahrlässigkeit des Kunden hat der Zahlungsdienstleister zu erbringen.

Dieser Ansatz steht im Einklang mit dem Ziel, ein hohes Maß an Verbraucherschutz zu gewährleisten. Dem Zahlungsdienstleister zu gestatten, die Erstattung von vornherein unter Berufung auf grobe Fahrlässigkeit des Kunden zu verweigern, würde der Pflicht zur unverzüglichen Erstattung die praktische Wirksamkeit nehmen und den Kunden dazu zwingen, ein Verfahren anzustrengen, um seinen Anspruch durchzusetzen, und die sich daraus eventuelle ergebenden Nachteile, insbesondere die Kosten zu tragen.

Fußnoten

¹Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

²Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt.

³In dieser Pressemitteilung wird der Begriff „Kunde“ verwendet, um den Inhaber des betreffenden Zahlungskontos zu bezeichnen. Die Richtlinie 2015/2366 verwendet hingegen den Begriff „Zahler“, den sie als natürliche oder juristische Person definiert, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto gestattet. Dieser Begriff wird auch in den Bestimmungen über nicht autorisierte Zahlungsvorgänge verwendet. Siehe Art. 4 Nr. 8 sowie Art. 73 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 dieser Richtlinie.

⁴Art. 73 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2366.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union