Der Bundesrat hat am 25. September 2026 dem zwei Tage zuvor erarbeiteten Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zum Schuldnerberatungsdienstegesetz einstimmig zugestimmt. Die Bundesregierung hatte das gemeinsame Gremium von Bundestag und Bundesrat am 13. Mai 2026 angerufen. Zuvor erhielt das Gesetz im Bundesrat nicht die für eine Zustimmung erforderliche Mehrheit.
Angemessene Entgelte für die Beratung
Das Gesetz sieht nun vor, dass Schuldnerberatungsstellen für ihre jeweilige Beratung Entgelte erheben können. Diese dürfen jedoch „keine unangemessene Belastung für Verbraucher darstellen und nicht der Gewinnerzielung dienen“. Außerdem müssen die Verbraucherinnen und Verbraucher vorab darüber informiert werden, mit welchen Kosten sie für die Beratung rechnen müssen.
Berichtspflichten und Evaluation
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz informiert künftig jährlich die EU-Kommission über die im Sinne des Gesetzes verfügbaren Schuldnerberatungsstellen. Eine vorgelagerte Berichtspflicht der Länder an den Bund ist nicht mehr vorgesehen. Weiterhin wird das Bundesministerium verpflichtet, die tatsächlichen und finanziellen Auswirkungen dieses Gesetzes zu evaluieren.
Protokollerklärung der Bundesregierung
In einer Protokollerklärung sichert die Bundesregierung zu, bei der Evaluation des Gesetzes die finanziellen Folgen für Länder und Kommunen zu berücksichtigen. Bei substanziellen Veränderungen der Schuldnerberatungslandschaft werden Bund und Länder gemeinsam eine kostengünstigere Lösung erarbeiten. Darüber hinaus will die Bundesregierung gewerbliche Darlehensgläubiger wie beispielsweise Banken und Inkassounternehmen an den Kosten unabhängiger Schuldnerberatungen beteiligen. Außerdem lässt der Bund ein bundesweit übertragbares Angebot zur Onlineschuldnerberatung entwickeln.
Gesetz setzt EU-Richtlinie um
Das Schuldnerberatungsdienstegesetz setzt die Vorgaben der EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 in deutsches Recht um. Nach Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben oder denen solche Schwierigkeiten drohen, Zugang zu unabhängigen Schuldnerberatungsdiensten erhalten.
Inkrafttreten
Nachdem Bundestag und Bundesrat dem Einigungsvorschlag zugestimmt haben, kann das Gesetz nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt zum überwiegenden Teil am 20. November 2026 in Kraft.
Quelle: Bundesrat