Was ist passiert?
Eine Firma plante für November 2024 eine Jubiläumsfeier in einer Veranstaltungslocation in Harrislee. Für die musikalische Begleitung sollte der beklagte DJ engagiert werden. Die Einzelheiten besprachen die Beteiligten über WhatsApp. Vereinbart waren unter anderem der Termin, der Veranstaltungsort, die ungefähre Dauer des Auftritts und eine Vergütung von ungefähr 1.500 Euro netto. Zur Leistung schrieb der DJ, der Preis richte sich „je nach Aufwand (Licht und so weiter)“. Auf die Bitte der Firma, den Termin fest zu machen, bestätigte der DJ die Buchung. Knapp zwei Wochen vor der Feier sagte der DJ seinen Auftritt ab. Die Firma engagierte daraufhin kurzfristig einen Ersatz-DJ, dessen Leistungen deutlich teurer waren. Die dadurch entstandenen Mehrkosten verlangte sie von dem ursprünglich gebuchten DJ als Schadensersatz.
Das Amtsgericht Schleswig gab der Klage weitgehend statt und sprach der Firma Schadensersatz in Höhe von 2.015,90 Euro zu. Hiergegen legte der DJ Berufung beim Landgericht Flensburg ein.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Landgericht Flensburg hat die Entscheidung des Amtsgerichts teilweise abgeändert. Der DJ muss der Firma Schadensersatz in Höhe von 1.475,90 Euro zuzüglich Zinsen zahlen.
Nach Auffassung des Landgerichts war durch den WhatsApp-Austausch ein verbindlicher Vertrag zustande gekommen. Die Parteien hatten sich über die wesentlichen Vertragsbestandteile geeinigt. Insbesondere standen der Termin und Ort des Auftritts, dessen Dauer, die geschuldete Leistung und die Vergütung hinreichend bestimmt fest.
Die vereinbarte Leistung umfasste nach Auslegung der Nachrichten neben der musikalischen Begleitung auch eine angemessene Lichttechnik im Innenbereich. Dafür sprach unter anderem, dass der DJ die Räumlichkeiten kannte und bei seinem Angebot ausdrücklich auf „Licht und so weiter“ Bezug genommen hatte.
Nicht von der Vereinbarung umfasst war dagegen eine zusätzliche Beleuchtung des Außenbereichs. Die hierfür beim Ersatz-DJ angefallenen Kosten von 540 Euro konnte die Firma deshalb nicht als Schaden ersetzt verlangen.
Da der gebuchte DJ den vereinbarten Auftritt abgesagt hatte und die Firma deshalb einen Ersatz-DJ beauftragen musste, kann sie die darüber hinaus entstandenen Mehrkosten als Schadensersatz verlangen.
Das Urteil vom 26.06.2026 (Az. 1 S 55/25) ist rechtskräftig.
Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Landgericht Flensburg