Die EU-Kommission hat am 15.09.2026 einen Verordnungsvorschlag zur Einführung eines EU-Sozialversicherungsausweises (ESSPASS) vorgelegt. Ziel ist die Schaffung eines einheitlichen digitalen Rahmens für die Beantragung, Ausstellung und grenzüberschreitende Überprüfung von Sozialversicherungsdokumenten, wie z. B. der portablen A1-Bescheinigung oder der EU-Krankenversicherungskarte. Dadurch sollen Interoperabilität, der digitale Austausch und die gegenseitige Anerkennung sichergestellt werden.
ESSPASS baut auf der europäischen Brieftasche für die Digitale Identität (EUID-Brieftasche) und dem Rahmen für ein einheitliches digitales Zugangstor auf. EU-Bürger sollen über ihre EUDI-Brieftasche direkten und sicheren Zugriff auf ihre Sozialversicherungsdokumente haben. Papierversionen bleiben verfügbar und sind mit überprüfbaren Sicherheitsmerkmalen, z. B. einem QR-Code, versehen. Damit soll das Betrugsrisiko verringert und eine sichere Überprüfung ermöglicht werden.
Für Unternehmen und Bürger soll der Aufwand bei der Ausübung grenzüberschreitender Tätigkeiten und Geschäftsreisen reduziert werden. Gleichzeitig profitieren nationale Behörden von der Möglichkeit, Sozialversicherungsdokumente in Echtzeit zu überprüfen und Betrugsfälle leichter aufzudecken.
Die Digitalisierung der Sozialversicherungsdokumente wird schrittweise erfolgen: Ein Jahr nach Inkrafttreten der ESSPASS-Verordnung gelten die Regelungen zunächst für die portable A1-Bescheinigung. Drei Jahre nach Inkrafttreten folgen die EU-Krankenversicherungskarte sowie weitere Sozialversicherungsdokumente.
Die Verordnung regelt insb.:
- die Einführung und Nutzung des ESSPASS, mit dem Sozialversicherungsansprüche digital beantragt und nachgewiesen werden können;
- die Funktionsweise, Weiterentwicklung und Verbesserung des Systems für den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten (EESSI);
- den digitalen grenzüberschreitenden Datenaustausch zwischen den zuständigen Trägern, um grenzüberschreitenden Sozialversicherungsbetrug wirksamer zu bekämpfen oder Unstimmigkeiten frühzeitig zu erkennen.
Anwendungsbereich
Die vorgeschlagene Verordnung gilt für Personen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit fallen. Dazu zählen u. a. Arbeitnehmer, Selbstständige, Rentner, Arbeitslose und versicherte Nichterwerbstätige sowie deren Familienangehörige. Darüber hinaus gilt sie auch für Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in einem EU-Mitgliedstaat aufhalten.
Der räumliche Geltungsbereich umfasst alle EU-Mitgliedstaaten sowie, vorbehaltlich der geltenden rechtlichen Regelungen, die EWR-Länder, die Schweiz und Großbritannien.
Verbindliche Fristen für die Ausstellung von Sozialversicherungsdokumenten
Die zuständigen Träger sollen digitale Sozialversicherungsdokumente innerhalb festgelegter Fristen in einem Format ausstellen, das für die Verwendung in der EUID-Brieftasche und ggf. des Arbeitgebers geeignet ist.
Für die EU-Krankenversicherungskarte ist vorgesehen, dass die Ausstellung innerhalb von höchstens 24h erfolgen soll. Weitere Fristen wird die EU-Kommission in Durchführungsrechtsakten festlegen, so u. a. für die Ausstellung der portablen A1-Bescheinigung (12 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung).
Portable A1-Bescheingung
Die für die Beantragung der portablen A1-Bescheinigung erforderlichen Angaben sollen vereinheitlicht werden, um eine einheitliche Überprüfung zu ermöglichen. Die EU-Kommission wird innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung gemeinsame Informationsanforderungen festlegen. Zudem erlässt sie weitere Durchführungsrechtsakte, um die Interoperabilität zwischen den nationalen Beantragungsportalen für die A1-Bescheinigung und den mit dem Binnenmarkt-Informationssystem verbundenen öffentlichen Schnittstellen für die Meldung von Entsendungen sicherzustellen.
Austausch über EESSI-System
Die Nutzung des EESSI-Systems für den grenzüberschreitenden Datenaustausch zwischen den Trägern der sozialen Sicherheit soll weiter gestärkt werden. ESSPASS ergänzt dieses System. Damit Sozialversicherungsansprüche und -dokumente leichter übertragen und überprüft werden können, werden in Anhang I der Verordnung maximale Bearbeitungszeiten für den Austausch festgelegt. Die EU-Kommission wird zudem Durchführungsrechtsakte zu funktionalen und technischen Spezifikationen des EESSI-Systems vorlegen, so z.B. zu den Verfahrens- und technischen Vorschriften für den Datenaustausch.
Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel