Flugverspätung: Eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements stellt für sich genommen keinen außergewöhnlichen Umstand dar, aufgrund dessen das Luftfahrtunternehmen von seiner Verpflichtung zur Ausgleichszahlung an den Fluggast befreit werden könnte.

Zum ersten Mal hebt der Gerichtshof ein Vorabentscheidungsurteil des Gerichts auf und ist der Auffassung, dass die darin vertretene Auslegung die Einheit und die Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigt.

Im Juli 2023 sollte eine Flugpassagierin von Izmir (Türkei) nach Warschau (Polen) reisen. Ihr Flug kam mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden an. Das eingesetzte Flugzeug hatte zuvor einen weiteren Flug zwischen Katowice (Kattowitz, Polen) und Izmir durchgeführt und hatte selbst aufgrund einer Entscheidung des Flugverkehrsmanagements Verspätung. Diese Entscheidung beruhte auf Beschränkungen des ungarischen und rumänischen Luftraums wegen schlechter Wetterbedingungen. Zusätzlich wurde nach der Ankunft des Flugzeugs in Izmir ein technischer Defekt festgestellt, dessen Behebung mehr als zwei Stunden in Anspruch nahm.

Nachdem die Passagierin ihren Ausgleichsanspruch an ein spezialisiertes Unternehmen abgetreten hatte, verlangte dieses vom Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro.

Das mit dem Rechtsstreit befasste polnische Gericht stellt fest, dass der Flug von Izmir nach Warschau eine Verspätung von weniger als drei Stunden aufgewiesen hätte, wenn der mit dem Flugverkehrsmanagement verbundene Zeitverlust von der Gesamtdauer der Verspätung abgezogen worden wäre, so dass die Passagierin keinen Ausgleichsanspruch hätte. Es möchte daher wissen, unter welchen Bedingungen eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements einen „außergewöhnlichen Umstand“ im Sinne des Unionsrechts¹ darstellen kann, aufgrund dessen das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichsleistung befreit werden kann. In seinem Urteil vom 21. Januar 2026² antwortete das Gericht der Europäischen Union³, dass eine solche Entscheidung unabhängig von den Gründen, auf denen sie beruhe, nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens und von ihm grundsätzlich nicht tatsächlich beherrschbar sei, es sei denn, es habe zu ihrem Erlass beigetragen. Die Entscheidung selbst, und nicht ihr Grund, sei maßgeblich, da sie die Durchführung des geplanten Fluges in externer Weise betreffe. Folglich könne eine solche Entscheidung auch dann einen „außergewöhnlichen Umstand“ darstellen, wenn sie für sich genommen keine Verspätung von drei Stunden oder mehr verursacht habe. Auf Vorschlag des Ersten Generalanwalts hat der Gerichtshof beschlossen, das Urteil des Gerichts wegen der ernsten Gefahr einer Beeinträchtigung der Einheit oder der Kohärenz des Unionsrechts teilweise⁴ zu überprüfen. In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die Auslegung des Gerichts tatsächlich die Einheit und die Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigt. Folglich hebt er das Urteil des Gerichts auf, soweit es Gegenstand der Überprüfung war.

Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass nicht jede Entscheidung des Flugverkehrsmanagements für sich genommen als „außergewöhnlicher Umstand“ angesehen werden kann. Die Luftfahrtunternehmen sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zwangsläufig gewöhnlich und regelmäßig mit derartigen Entscheidungen konfrontiert. Um das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände“ festzustellen, ist das Vorkommnis zu ermitteln, das zum Erlass der Entscheidung des Flugverkehrsmanagements geführt hat, und von Fall zu Fall zu prüfen, ob dieses Vorkommnis seiner Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar ist.

Somit reicht es für ein Luftfahrtunternehmen nicht aus, sich auf die fragliche Entscheidung zu berufen, um von seiner Ausgleichspflicht befreit zu werden. Es hat nachzuweisen, dass diese Entscheidung aufgrund eines Umstands getroffen wurde, der selbst außergewöhnlich ist.

Der Gerichtshof ersetzt die Entscheidung des Gerichts durch seine eigene und weist darauf hin, dass im vorliegenden Fall die Entscheidung des Flugverkehrsmanagements wegen Beschränkungen des ungarischen und rumänischen Luftraums aufgrund schlechter Wetterbedingungen getroffen wurde. Solche Bedingungen können außergewöhnliche Umstände darstellen, wenn sie so schwerwiegend sind, dass sie die sichere Durchführung des betreffenden Fluges gemäß dem ursprünglich vorgesehenen Flugplan verhindern. In einem solchen Fall sind sie nämlich nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob dies im vorliegenden Fall tatsächlich der Fall war.

Der Gerichtshof stellt außerdem fest, dass ein Vorkommnis auch dann einen „außergewöhnlichen Umstand“ darstellen kann, wenn es für sich genommen keine Flugverspätung von drei Stunden oder mehr verursacht hat. Ergibt sich die Ankunftsverspätung sowohl aus einem solchen Vorkommnis als auch aus einem anderen Umstand, so ist die auf dem außergewöhnlichen Umstand beruhende Verspätung von der gesamten Verspätungszeit abzuziehen, um festzustellen, ob der Fluggast Anspruch auf eine Ausgleichsleistung hat.

Fußnoten

¹Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen.

²Urteil vom 21. Januar 2026, D (Entscheidung des Flugverkehrsmanagements), T-134/25.

³Seit dem 1. Oktober 2024 ist das Gericht für Vorabentscheidungsersuchen zuständig, die in sechs besondere Sachgebiete fallen, wozu die Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Flug- und Fahrgäste im Fall der Nichtbeförderung, bei Verspätung oder bei Annullierung von Transportleistungen fallen (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 125/24).

⁴Die Überprüfung betrifft ausschließlich die Antworten des Gerichts auf die ersten beiden der vier Fragen des nationalen Gerichts. Der Gerichtshof ist nicht befugt, die Begründung des Gerichts zur dritten und zur vierten Frage, die nicht Gegenstand der Überprüfung waren, mit seiner Antwort zu ersetzen.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union