Restriktive Maßnahmen: Die Aufnahme von Luftfahrzeugen in eine Flugverbotsliste durch die Kommission ist eine Handlung, die vor den Unionsgerichten angefochten werden kann.

Eine Handlung der Kommission kann je nach ihrem Wesen und der Absicht ihres Urhebers Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein, auch wenn die Kommission nicht über die für ihre Vornahme erforderlichen Befugnisse verfügen sollte.

Im Rahmen der restriktiven Maßnahmen, die nach der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine getroffen wurden, untersagte die Europäische Union u. a. bestimmten Luftfahrzeugen, die mit russischen Personen oder Organisationen in Verbindung stehen, im Gebiet der Europäischen Union zu landen, vom Gebiet der Europäischen Union zu starten oder das Gebiet der Europäischen Union zu überfliegen.

Global 8 Airlines, eine kirgisische Fluggesellschaft, erwarb zwei Luftfahrzeuge von einer russischen Gesellschaft. Nachdem Eurocontrol¹ einen Flugplan für eines von ihnen abgelehnt hatte, erfuhr Global 8 Airlines, dass beide Luftfahrzeuge in einer Eurocontrol von der Europäischen Kommission übermittelten Liste von Luftfahrzeugen aufgeführt waren, für die ein Flugverbot gilt. Global 8 Airlines beantragte beim Gericht der Europäischen Union, die Entscheidung über die Aufnahme ihrer Luftfahrzeuge in diese Liste für nichtig zu erklären. Im April 2024 wies das Gericht die Klage per Beschluss² als unzulässig ab, da es der Auffassung war, dass diese Entscheidung keine mit einer Nichtigkeitsklage anfechtbare Handlung darstelle. Im Rechtsmittelverfahren hebt der Gerichtshof den Beschluss des Gerichts auf.

Er weist darauf hin, dass jede Handlung eines Organs der Union, die darauf abzielt, verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen, unabhängig von ihrer Form Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann. Um festzustellen, ob dies der Fall ist, ist insbesondere der Inhalt der Handlung konkret zu analysieren. Das Gericht hat jedoch keine solche Analyse vorgenommen und der Kommission nicht aufgegeben, die streitige Entscheidung vorzulegen. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass die Kommission bei der Einbeziehung der beiden Luftfahrzeuge in das Flugverbot eine herausragende Rolle gespielt hat.

Der Gerichtshof stellt ferner klar, dass die Anfechtbarkeit einer Handlung objektiv anhand ihres Wesens zu beurteilen ist. Die Frage, ob diese Handlung die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigt, ist Gegenstand einer gesonderten Prüfung der Klagebefugnis im Hinblick auf die Voraussetzungen des Art. 263 Abs. 4 AEUV.

Der Gerichtshof weist somit die Unzulässigkeitsgründe zurück, die darauf gestützt werden, dass die streitige Entscheidung nicht existiere, eine anfechtbare Handlung fehle und sie der Kommission nicht zuzurechnen sei. Da die übrigen Fragen der Zulässigkeit sowie die Begründetheit der Klage noch zu prüfen sind, wird die Rechtssache an das Gericht zurückverwiesen.

Fußnoten

¹Eurocontrol (Europäische Organisation für Flugsicherung) ist eine von der Europäischen Union unabhängige zwischenstaatliche Organisation. In ihrer Eigenschaft als Netzmanagerin des einheitlichen europäischen Luftraums ist sie u. a. für die zentrale Bearbeitung, Validierung und Weiterleitung von Flugplänen zuständig. In diesem Zusammenhang berücksichtigt sie die von der Kommission bereitgestellten Informationen zu Luftfahrzeugen, für die ein Flugverbot gilt.

²Beschluss des Gerichts vom 29. April 2024, Global 8 Airlines/Kommission, T-277/23

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union