Luftverkehr: Die in der Genehmigung für den Ausbau des Flughafens vorgesehene jährliche Obergrenze für die Fluggastzahlen kann bei der Zuweisung von Zeitnischen an Luftfahrtunternehmen berücksichtigt werden (Rechtssache daa u. a.).
Diese Einschränkung kann in Ausnahmefällen dazu führen, dass ein Luftfahrtunternehmen die zuvor genutzten Zeitnischen nicht behalten kann.
Die Verordnung der Union über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen¹ gilt insbesondere für Flughäfen, deren Kapazität nicht ausreicht, um den Bedarf an Flügen zu decken. In Dublin, dessen Flughafen sich in dieser Situation befindet, muss ein Luftfahrtunternehmen eine Zeitnische erhalten, um die für einen Start oder eine Landung an einem bestimmten Tag und zu einer bestimmten Uhrzeit erforderliche Infrastruktur nutzen zu können. Vor der Zuweisung der Zeitnischen legt die irische Luftfahrtbehörde für jede Saison die Koordinierungsparameter fest, die alle zur Verfügung stehenden Kapazitäten des Flughafens widerspiegeln. Die von der zuständigen irischen Behörde in den Jahren 2007 und 2008 erteilten Genehmigungen für den Ausbau der Terminals am Flughafen Dublin sehen eine Obergrenze von 32 Millionen Fluggästen pro Jahr vor. Im Jahr 2024 deuteten die Schätzungen des Flughafenbetreibers darauf hin, dass diese Obergrenze erreicht oder sogar überschritten werden könnte. Um dieser Wahrscheinlichkeit Rechnung zu tragen, setzte die irische Luftfahrtbehörde saisonale Fluggastobergrenzen für Flüge vom und zum Flughafen fest. Der Flughafenbetreiber und mehrere Luftfahrtunternehmen haben diese Entscheidungen vor dem irischen Hohen Gericht angefochten.
Da die Unionsverordnung über Zeitnischen verlangt, dass die Zuweisungsparameter (oder „Koordinierungsparameter“) auf der Grundlage einer objektiven Analyse der Flughafenkapazität unter Berücksichtigung aller relevanten technischen, betrieblichen und umweltschutzbedingten Einschränkungen festgelegt werden müssen, fragt das irische Hohe Gericht, ob die in den Baugenehmigungen vorgesehene Fluggastobergrenze eine solche Einschränkung darstellt und ob ihre Berücksichtigung zu einer Verringerung der Zahl der zugewiesenen Zeitnischen führen kann, auch in Bezug auf Unternehmen, die bereits Zeitnischen nutzen.
In seinem heutigen Urteil antwortet der Gerichtshof, dass die Koordinierungsparameter in betrieblicher Hinsicht alle tatsächlich zur Verfügung stehenden Kapazitäten eines koordinierten Flughafens widerspiegeln müssen. Die zu berücksichtigenden Einschränkungen können rechtlicher Natur sein: Eine in einer Baugenehmigung festgelegte Obergrenze gehört dazu, wenn sie die Betriebskapazität des Flughafens begrenzt und vom Flughafenbetreiber einzuhalten ist. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob diese städtebauliche Vorschrift bereits seit längerem besteht oder ob sich die ihr zugrunde liegende Politik geändert hat.
Nach den Angaben des irischen Gerichts schränkt die für Dublin geltende Obergrenze rechtlich die Zahl der Fluggäste ein, die der Flughafen aufnehmen darf. Würde man sie außer Acht lassen, bestünde die Gefahr, dass Zeitnischen zugewiesen würden, von denen ein Teil nicht genutzt werden könnte. Der Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass eine solche Obergrenze bei der Festlegung der Koordinierungsparameter zu berücksichtigen ist.
Darüber hinaus räumt die Unionsverordnung über Zeitnischen unter bestimmten Voraussetzungen den Luftfahrtunternehmen Vorrang ein, die bereits regelmäßig eine Abfolge von Zeitnischen genutzt haben. Diese sogenannten „bestehenden“ Zeitnischen fördern die Stabilität des Flugbetriebs. Ihre Zuweisung für die folgende entsprechende Saison hängt jedoch von der verfügbaren Kapazität ab: Die Vorrangstellung garantiert daher keine automatische Verlängerung.
Die Berücksichtigung einer Fluggastobergrenze kann somit in Ausnahmefällen dazu führen, dass bestimmte Abfolgen bestehender Zeitnischen oder ein Teil davon nicht erneut den Luftfahrtunternehmen zugewiesen werden, die ansonsten grundsätzlich ein Anrecht darauf hätten. Der Gerichtshof stellt ferner klar, dass Rechte an Zeitnischen, da sie vorübergehend sind und nicht endgültig erworben werden, kein Eigentumsrecht im Sinne der Charta der Grundrechte darstellen.
Es ist Sache des irischen Hohen Gerichts, über die Klagen gegen die Entscheidungen in Bezug auf den Flughafen Dublin im Licht dieser Auslegung des Unionsrechts zu entscheiden.
Fußnoten
¹Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft in der durch die Verordnung (EG) Nr. 793/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 geänderten Fassung.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union