Die geplanten Regulierungsstandards der europäischen Anti-Geldwäsche-Behörde (AMLA) zu den inhärenten Risiken und Restrisiken von Verpflichteten betreffen auch Anwält:innen - allerdings nur, wenn sie bestimmte Arten von Geschäften betreuen. Dennoch sehen die Standards umfangreiche und häufige Prüfungen vor. Die BRAK fordert eine Regulierung, die weder die Kammern in ihrer Aufsichtsfunktion noch die Anwaltschaft mit einem übermäßigen Prüfaufwand belastet.

Zur Umsetzung des EU-Geldwäschepakets erarbeitet die europäische Anti Money Laundering Authority (AMLA) derzeit delegierte Rechtsakte, sog. Regulatory Technical Standards (RTS). In den vergangenen Monaten hat sie eine ganze Reihe von RTS-Entwürfen zu verschiedenen Regelungen der EU-Geldwäscheverordnung (EU) 2024/1624 (GwVO) und der EU-Geldwäscherichtlinie (EU) 2024/1640 (GwRL) vorgelegt.

Ein aktueller RTS-Entwurf betrifft die Bewertung des inhärenten Risikoprofils und des Restrisikoprofils von Verpflichteten im nichtfinanziellen Sektor nach Art. 40 II GwRL.

Die AMLA soll Benchmarks und eine Methodik dafür vorgeben, wie und in welchen Abständen die Aufsichtsbehörden die Risikoprofile der Verpflichteten hinsichtlich inhärenter Risiken und Restrisiken überprüfen sollen. Für die Anwaltschaft sind dies die Rechtsanwaltskammern. Verpflichtete sind Anwältinnen und Anwälte, sofern sie Kataloggeschäfte nach § 2 I Nr. 10 GwG betreuen. Der aktuelle Entwurf enthält hierzu sehr detaillierte Vorgaben.

Belastung für Anwaltschaft und Kammern

In ihrer Stellungnahme kritisiert die BRAK, dass die von der AMLA erwartete Anzahl an Datenpunkten und die geforderte Häufigkeit der Überprüfung deutlich zu umfangreich ist. Sie belastet damit sowohl Verpflichtete - insbesondere Einzelkanzleien und Kanzleien mit wenigen Berufsträgern - als auch Rechtsanwaltskammern unangemessen. Damit stehen weniger Ressourcen für die eigentliche anwaltliche Tätigkeit und für die Erfüllung der Aufsichtsfunktion zur Verfügung.

Kritisch sieht die BRAK, dass die von der AMLA bereitgestellten Fragebögen nicht aus sich selbst heraus verständlich sind. Es ist vielmehr nötig, mehrere RTS einschließlich Anhängen sowie die GwVO und die GwRL sowie die ergänzenden Erläuterungen der AMLA heranzuziehen. Aus Sicht der BRAK ist das schlicht unpraktikabel.

Erneut Besonderheiten der Anwaltschaft ignoriert - Gefahr für Zugang zum Recht

Die BRAK moniert zudem, dass der RTS-Entwurf die besondere Stellung der Anwaltschaft als unabhängiges Organ der Rechtspflege sowie die daraus folgenden Rechte und Pflichten, insbesondere an die Vertraulichkeit der Mandantendaten, nicht berücksichtigt. Sie verweist hierzu auch auf die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der wiederholt die Besonderheit der anwaltlichen Verschwiegenheit und das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant betont hat.

Die in dem RTS-Entwurf gestellten Anforderungen an die Erhebung und Dokumentation von Daten hält die BRAK für derart überbordend, dass insbesondere kleinere Kanzleien sie nicht mit ihren zur Verfügung stehenden finanziellen, personellen und organisatorischen Mitteln bewältigen können. Langfristig sieht sie die Gefahr, dass derartig komplexe Anforderungen dazu führen, dass nur noch große Kanzleien sich den Aufwand leisten können, Mandate zu betreuen, die Katalogtätigkeiten betreffen und damit eine geldwäscherechtliche Verpflichtetenstellung begründen. Damit würde die grundrechtlich geschützte Berufsausübung beschränkt und letztlich der Zugang zum Recht eingeschränkt und Funktionsfähigkeit der Rechtspflege beeinträchtigt.

Zu komplex und zu kleinteilig

Die BRAK kritisiert zudem den zu hohen Detaillierungs- und Komplexitätsgrad des RTS-Entwurfs. Dies gefährdet aus ihrer Sicht die Wirksamkeit, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Zwar setzt der Entwurf die Anforderungen im Vergleich zu denjenigen für den Finanzsektor bereits etwas herab. Dennoch enthält er nach Ansicht der BRAK Bestimmungen, die überflüssig sind und massiv zusätzliche Kosten verursachen, insbesondere für Verpflichtete mit geringem Risiko, kleinerem Geschäftsvolumen oder weniger komplexen Geschäftsmodellen sowie für die Aufseher. Die entworfenen RTS zielen eben gerade nicht darauf ab, der Vielfalt der Geschäftsmodelle, der Datenverfügbarkeit und der Notwendigkeit verhältnismäßiger und technologieneutraler Anforderungen Rechnung zu tragen.

Klare Forderung

Die BRAK fordert daher, die Anzahl der Datenpunkte für Anwältinnen und Anwälte zu reduzieren. Die RTS dürfen nur solche Datenpunkte bestimmen, die für sie anwendbar und praktikabel sind. Die turnusmäßige Erhebung der Daten einschließlich der Bestimmung des Risikos sollte zudem gestaffelt nach Grad des Risikos erfolgen. Berücksichtigt werden muss zudem, dass Anwältinnen und Anwälte im Gegensatz zu anderen rechtsberatenden Berufen nicht per se Verpflichtete sind und dass manche von ihnen nur (sehr) selten Katalogmandate durchführen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 21/2026