Am 22.10.2026 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2354 über die Formate für die Übermittlung der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer veröffentlicht. Sie legt einheitliche Formate für die Übermittlung der erforderlichen Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer an die Zentralregister (in Deutschland: Transparenzregister) fest. Ziel ist es, die Qualität der erfassten Daten zu verbessern und eine bessere Interoperabilität der Zentralregister zu gewährleisten.
Die Durchführungsverordnung gilt ab dem 10.07.2027. Für bereits vor Geltungsbeginn vorgenommene Registrierungen sollten die neuen Formatvorgaben nicht sofort gelten. Werden bereits vorhandene Daten zu einem späteren Zeitpunkt aktualisiert, sollten die EU-Mitgliedstaaten jedoch die Anwendung der neuen Vorgaben vorschreiben.
Visuelle Darstellung komplexer Eigentums- und Kontrollstrukturen
Komplexe Strukturen, die mehrere juristische Personen oder Rechtsvereinbarungen mit Verbindungen zu demselben wirtschaftlichen Eigentümer umfassen, müssen in Form eines Organigramms visuell veranschaulicht und übermittelt werden. Das Organigramm sollte alle einzelnen Elemente dieser Struktur umfassend dokumentieren (einschließlich Angaben zu deren Art und den untereinander bestehenden Verbindungen). Anhang I konkretisiert die erforderlichen Angaben. So müssen aus dem Organigramm z. B. die Namen und die Rechtsform aller juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen, die Eigentümer der juristischen Person oder Rechtsvereinbarung sind oder diese kontrollieren, klar und lesbar ersichtlich sein.
Um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, ist vorgesehen, dass in anderen Registern erfasste Daten (z. B. Angaben zu Namen, Anschrift oder Geburtsdatum) in dem bereits verfügbaren und vorgegebenen Format wiederverwendet oder von der für das Zentralregister zuständigen Stelle angefordert werden können.
Mindestanforderungen
Damit die Zentralregister vollständige Datensätze enthalten, sieht die Durchführungsverordnung eine Checkliste mit Mindestanforderungen für die Annahme der übermittelten Angaben vor. Die zuständigen Stellen dürfen die Angaben nur akzeptieren, wenn die vorgegebenen Mindestanforderungen eingehalten werden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird die Annahme verweigert.
Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel