Eine Hundezüchterin und ein Mann schlossen einen Vertrag über eine Hündin. Danach sollte der Mann das Tier bei sich aufnehmen und die laufenden Kosten tragen. Im Vertrag war zugleich geregelt, dass die Züchterin zunächst Eigentümerin der Hündin bleibt. Der aus Freimersheim stammende Mann sollte erst später Eigentümer werden. Voraussetzung war, dass die Züchterin – je nach Vertragsvariante – zuvor zwei oder drei Welpen nach eigener Wahl erhalten hatte. Statt eines Welpen konnte sie sich auch den jeweiligen Welpenpreis auszahlen lassen. Dabei sollte sie die Welpen persönlich ansehen und ihr vereinbartes Erstwahlrecht ausüben können.
Die Hündin bekam acht Welpen. Der Mann verweigerte der Züchterin den Zugang zu den Tieren zum Zwecke der Auswahl. Er war der Ansicht, eine Wahl anhand von Fotos, Videos oder per Videotelefonie müsse genügen. Die Züchterin erklärte daraufhin die „Kündigung“ des Vertrages und verlangte die Hündin und alle acht Welpen zurück. Der Mann lehnte dies ab. Er ging davon aus, dass ihm sowohl die Hündin als auch die acht Welpen gehörten. Die Welpen habe er außerdem inzwischen weitergegeben.
Die 3. Zivilkammer des Landgerichts gab der Züchterin Recht und verurteilte den Mann zur Herausgabe der Hündin und der acht Welpen.
Entscheidend war dabei unter anderem der Unterschied zwischen Besitz und Eigentum. Der Mann hatte die Hündin zwar bei sich und war damit ihr Besitzer. Eigentümerin blieb aber die Züchterin. Die vereinbarten Voraussetzungen für einen Eigentumsübergang waren noch nicht erfüllt. Der Vertrag stellte ausdrücklich klar, dass die Züchterin Eigentümerin bleiben sollte.
Damit gehörten ihr auch die Welpen. Denn grundsätzlich gilt: Wer Eigentümer des Muttertiers ist, ist auch Eigentümer seiner Jungen. Da die Züchterin bei der Geburt Eigentümerin der Hündin war, wurden auch die acht Welpen ihr Eigentum.
Auch die Lösung vom Vertrag war wirksam. Das Gericht wertete die erklärte „Kündigung“ als Rücktritt. Der Mann hatte der Züchterin die persönliche Auswahl der Welpen verweigert und damit eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Dass er sie nicht mehr in sein Haus lassen wollte, half ihm nicht: Er hätte ein Treffen mit den Welpen auch an einem anderen Ort ermöglichen können.
Auch mit dem Einwand, die Welpen seien bereits weitergegeben worden, hatte der Mann keinen Erfolg. Er erklärte nicht, an wen er sie abgegeben hatte und wo sie sich befanden. Das ging im Prozess zu seinen Lasten.
Das Urteil ist rechtskräftig.
§ 903 BGB – Befugnisse des Eigentümers
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.
§ 854 BGB – Erwerb des Besitzes
Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.
§ 985 BGB – Herausgabeanspruch
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
Quelle: Landgericht Landau in der Pfalz