Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat im Berufungsverfahren um den „Likör ohne Ei“ heute entschieden, dass diese Bezeichnung für einen veganen Likör zulässig ist. Die Verwendung des Begriffs „Eierlikör“ in der Werbung für das Produkt ist hingegen unzulässig (Az. 6 U 49/25).
Zum Hintergrund
Der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. klagt gegen die Nachlass Warlich GmbH wegen der Bezeichnung eines veganen Spirituosen-Produkts als „Likör ohne Ei“. Laut Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. verstoße die Bezeichnung gegen die EU-Spirituosenverordnung, wonach die Bezeichnung „Eierlikör“ nur für Produkte zulässig sei, die Eier enthielten. Bereits die bloße Bezugnahme auf Eier sei unzulässig. Das Landgericht Kiel hatte entschieden, dass die Bezeichnung „Likör ohne Ei“ nicht gegen EU-Recht verstoße und nicht irreführend sei. Es handele sich nicht um eine unzulässige „vereinnahmende Anspielung“, sondern lediglich um „abgrenzende Anspielung“. Auch die Verwendung des Begriffes „Eierlikör“ in der Werbung für das Produkt hatte das Landgericht als zulässig angesehen. Hiergegen ist der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. in Berufung gegangen, über die der zuständige 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts am 26. August verhandelt hat.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts
Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung der Vorinstanz teilweise abgeändert: Die Verwendung der Bezeichnung „Likör ohne Ei“ für einen veganen Eierlikör sei grundsätzlich zulässig, die Verwendung des Begriffs „Eierlikör“ in der Werbung für das Produkt sei hingegen unzulässig.
Die Bezeichnung „Likör ohne Ei“ könne verwendet werden, da die Bezeichnung weder den Begriff „Eierlikör“ verwende noch in unzulässiger Weise auf die geschützte Spirituosenkategorie „Eierlikör“ anspiele. Eine gedankliche Verbindung zu herkömmlichem Eierlikör entstehe nicht schon durch die Bezeichnung selbst, sondern erst durch die Verwendung einer durchsichtigen Flasche und das Erscheinungsbild des Getränks. Der vegane Likör weise – ähnlich wie echter Eierlikör – eine gelbliche Farbe und eine cremige Konsistenz auf. Hätte der Hersteller einen klaren Likör unter dieser Bezeichnung in einer durchsichtigen Flasche vermarktet, käme trotz der Bezeichnung „Likör ohne Ei“ niemand auf die Idee, dass es sich um so etwas wie Eierlikör handeln könnte. Die europäische Spirituosenverordnung schütze nur vor einer Anspielung durch die Verwendung von Begriffen, Wörtern, Angaben, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen. Eine Anspielung, die durch das Erscheinungsbild des Getränks entstehe, sei von der Verordnung jedoch nicht umfasst.
Der Begriff „Eierlikör“ dürfe allerdings vom Hersteller in der Werbung für den veganen Likör nicht verwendet werden. Nach der Spirituosenverordnung sei die Verwendung der dort genannten Kategoriebezeichnungen besonderer Spirituosen, wie etwa „Eierlikör“, in der Werbung untersagt, wenn das Getränk nicht den Anforderungen der Kategorie entspreche. Für „Eierlikör“ sei dies ein Mindestgehalt von 140 g Eigelb je Liter. Von dem Verbot seien Formulierungen umfasst, die eindeutig eine Nähe zu Eierlikör herstellten, wie etwa die Aussage des Herstellers „der wie Eierlikör schmeckt“. Aber auch abgrenzende Formulierungen wie „Alternative zu Eierlikör“ seien unzulässig, weil sie ebenfalls werbenden Charakter hätten. Denn als eine Alternative würden Dinge betrachtet, die als gleichwertig mit dem Original angesehen würden. Daraus ergebe sich der verkaufsfördernde Zweck einer solcher Aussage.
Die Parteien können gegen das Urteil Revision beim Bundesgerichtshof einlegen. Der Senat hat die Revision zugelassen, weil es bei der Auslegung der Spirituosenverordnung um grundsätzliche Rechtsfragen gehe, die für eine Vielzahl von Fällen bedeutsam sein könnten und höchstrichterlich noch nicht geklärt seien.
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht