Der unter anderem für Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass für die Beurteilung des Deckungsschutzanspruchs die Erfolgsaussichten der Klage im Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgeblich sind, wenn im Deckungsschutzverfahren des Versicherungsnehmers einer Rechtsschutzversicherung nach dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife eine Klärung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (hier: durch den Gerichtshof der Europäischen Union und den Bundesgerichtshof) erfolgt, wobei dies auch dann gilt, wenn sich in diesem Zeitraum die Rechtslage nach einer Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zunächst zugunsten des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die höchstrichterliche Rechtsprechung für ihn wieder verschlechtert hat.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Der Kläger nimmt die Beklagte, bei der er eine Rechtsschutzversicherung unterhält, auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Deckungsschutz für ein Berufungsverfahren wegen behaupteter Manipulation der Abgassteuerung seines Pkws in Anspruch. Dem Versicherungsvertrag liegen die "A. Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2010)" zugrunde, die u.a. folgende Regelungen enthalten:

"§ 18 Verfahren bei Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit

(1) Ablehnung wegen

a) Mutwilligkeit

b) mangelnder Erfolgsaussichten

Lehnt die A … den Rechtsschutz ab,

[zu a)] weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht oder

[zu b)] weil in den Fällen des § 2 a) bis g), m) und o) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, ist dies dem Versicherungsnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe in Textform mitzuteilen.

..."

Im Juni 2013 erwarb der Kläger einen mit einem Dieselmotor ausgestatteten Pkw als Neufahrzeug zu einem Kaufpreis von 50.655,66 Euro von der Herstellerin. Für die erstinstanzliche Wahrnehmung seiner Interessen gegen die Herstellerin gewährte die Beklagte Deckungsschutz. Seine u. a. auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs gerichtete Klage wies das Landgericht ab. Am 26. März 2021 bat der Kläger um Deckungsschutz für das Berufungsverfahren. Diesen Antrag lehnte die Beklagte im März und April 2021 mit der Begründung ab, die Berufung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger Deckungsschutz für das gerichtliche Verfahren zweiter Instanz im Zusammenhang mit dem Erwerb des Fahrzeugs in Höhe des Kaufpreises zu gewähren habe. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht - nach mündlicher Verhandlung am 8. Mai 2025 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das erstinstanzliche Urteil abgeändert und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für das Berufungsverfahren Deckungsschutz nach einem Streitwert in Höhe von 7.598,50 Euro zu gewähren. Die zweitinstanzliche Geltendmachung von Schadensersatz gegen die Herstellerin habe lediglich hinsichtlich eines Differenzschadens von maximal 15 Prozent des Kaufpreises Aussicht auf Erfolg. Für die Geltendmachung von "großem Schadensersatz" habe weder im Zeitpunkt der erstmaligen Entscheidung über die Deckungsanfrage Ende März 2021 noch danach hinreichende Erfolgsaussicht bestanden.

Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Für den geltend gemachten Rechtsschutzfall - den Erwerb des Fahrzeugs - besteht im Streitfall zwar Versicherungsschutz und die zweitinstanzliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Fahrzeugherstellerin aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV hat dem Grunde nach auch Aussicht auf Erfolg.

Für die Frage, ob die beabsichtigte Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Deckungsgesuchs abzustellen, d. h. auf den Zeitpunkt, in dem der Rechtsschutzversicherer seine Entscheidung trifft, hier im März/April 2021. Zu diesem Zeitpunkt entsprach es gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass es sich bei den §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV nicht um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelte. Erfolgt allerdings nach dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife eine Klärung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zugunsten des Versicherungsnehmers, sind für die Beurteilung des Deckungsschutzanspruchs die Erfolgsaussichten im Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgeblich (Senatsurteil vom 5. Juni 2024 - IV ZR 140/23, BGHZ 241, 63 Rn. 19 ff.). Danach hatte die vom Kläger beabsichtigte gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen dem Grunde nach Aussicht auf Erfolg hat.

Der Anspruch des Klägers ist der Höhe nach aber begrenzt auf den Differenzschaden. Denn im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht war die weitere Entwicklung der Rechtsprechung in Folge der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für das nationale Recht nunmehr geklärt. Erfolgt im Deckungsschutzverfahren des Versicherungsnehmers einer Rechtsschutzversicherung nach dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife eine Klärung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (hier: durch den Gerichtshof der Europäischen Union und den Bundesgerichtshof), sind für die Beurteilung des Deckungsschutzanspruchs die Erfolgsaussichten der Klage im Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgeblich. Dies gilt auch dann, wenn sich in diesem Zeitraum die Rechtslage nach einer Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zunächst zugunsten des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die höchstrichterliche Rechtsprechung für ihn wieder verschlechtert hat (Fortführung des Senatsurteils vom 5. Juni 2024 – IV ZR 140/23, BGHZ 241, 63 Rn. 19 ff.).

Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 8. Mai 2025 waren damit die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023 zu beachten, in denen dieser entschieden hat, dass der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs in den persönlichen Schutzbereich der § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV i. V. m. Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 fällt. Das Unionsrecht verlange jedoch nicht, ihn so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen; ihm stehe nur ein Anspruch gegen den Fahrzeughersteller auf Ersatz des Differenzschadens zu (BGH, Urteile vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 21 f., 28; VIa ZR 533/21, NJW 2023, 2270). Dieser ist nach Maßgabe der Differenzhypothese zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 a. a. O.).

Der Kläger hatte damit weder zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife am 31. März 2021 noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 8. Mai 2025 einen Anspruch auf großen Schadensersatz.

Quelle: Bundesgerichtshof