Mit fünf heute bekannt gegebenen Eilbeschlüssen vom 6. Oktober 2026 (Az. M 23 S 26.5032, M 23 SE 26.5700, M 23 S 26.5077, M 23 S 26.6192, M 23 S 26.6195) hat das Verwaltungsgericht München entschieden, dass sich mehrere Mietwagenunternehmen bzw. Mietwagenunternehmer vorläufig nicht an die von der Landeshauptstadt München festgelegten Mindestbeförderungsentgelte halten müssen.

Die Landeshauptstadt München hatte mit einer am 4. Juli 2026 in Kraft getretenen Allgemeinverfügung Mindestbeförderungsentgelte für den Verkehr mit Mietwagen festgesetzt und die sofortige Vollziehung dieser Regelung angeordnet. Hiergegen legten mehrere Mietwagenunternehmen, Mietwagenunternehmer bzw. Vermittlungsplattformen Widersprüche bei der Landeshauptstadt ein. Insgesamt fünf Mietwagenunternehmen, Mietwagenunternehmer bzw. Vermittlungsplattformen stellten auch beim Verwaltungsgericht München Eilanträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche. Diese Eilanträge waren erfolgreich.

Die zuständige Kammer kam nach den im Eilverfahren anzuwendenden Maßstäben zu dem Schluss, dass die Allgemeinverfügung voraussichtlich insgesamt rechtswidrig ist, weil die Landeshauptstadt diese auch für einen Bereich außerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches erlassen hat und der rechtswidrige Teil nicht abtrennbar ist. Die Landeshauptstadt ist – sofern keine Vereinbarungen mit anderen Genehmigungsbehörden vorliegen – nach Ansicht der Kammer lediglich befugt, Mindestentgelte für Fahrten festzulegen, die ausschließlich im Stadtgebiet stattfinden. Der örtliche Geltungsbereich der angegriffenen Allgemeinverfügung geht jedoch über das Stadtgebiet hinaus. So regelt die Allgemeinverfügung Mindestpreise für Fahrten, bei denen der Start- oder Endpunkt außerhalb des Stadtgebiets liegt. Zudem umfasst die Allgemeinverfügung unzulässigerweise auch Fahrten, bei denen zwar Start- und Endpunkt jeweils innerhalb des Stadtgebiets liegen, deren Wegstrecke aber teilweise über die Gebiete anderer Genehmigungsbehörden führt (z. B. über die Autobahn A 99 außerhalb des Stadtgebiets). Diese rechtswidrigen Regelungen zum örtlichen Geltungsbereich führen zur Gesamtrechtswidrigkeit der Allgemeinverfügung, weil bei einer Abtrennung der rechtswidrigen Regelungen im Übrigen kein sinnvoller und rechtmäßiger Regelungsbereich verbliebe. Auf die übrigen zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfragen kam es für die Entscheidungen nicht mehr an. 

Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig. Die unterlegene Landeshauptstadt kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erheben. 

Quelle: Bayerisches Verwaltungsgericht München