Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat die Entscheidung des Landgerichts Osnabrück vom 16. März 2026 - Aktenzeichen 1 O 2326/25 - zu der Frage, welche Sicherungsmaßnahmen von einem Betreiber eines Auto-Cross Rennens zu ergreifen sind, mit Beschluss vom 21. Juli 2026 bestätigt, Aktenzeichen 12 U 42/26. Das Oberlandesgericht Oldenburg wies die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts vom 16. März 2026 zurück, vgl. PM 12/26. Die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts ist mithin rechtskräftig.

Die Klägerin war Zuschauerin eines Auto-Cross Rennens in Haren (Ems) im Jahr 2022. Sie wurde durch einen Reifen, der sich von einem Fahrzeug gelöste hatte, verletzt. Mit ihrer Klage machte sie geltend, dass der beklagte Veranstalter die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nicht ergriffen habe. Sie forderte Schadensersatz und Schmerzensgeld, vgl. PM 6/26. Mit Urteil vom 16. März 2026 wies die 1. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück die Klage ab.

Der Senat wies die Berufung der Klägerin nunmehr durch einstimmigen Beschluss zurück. Die Berufung habe offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Eine mündliche Verhandlung sei nicht geboten.

Im Hinweisbeschluss vom 1. Juli 2026 führte der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg aus, dass Vieles dafürspreche, dass dem beklagten Verein als Veranstalter des Auto-Cross Rennens die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nicht vorzuwerfen sei. Der Senat betonte dabei, dass eine Unfallverhütung nicht um jeden Preis zu erfolgen habe und dass aus dem Umstand, nach dem Vorfall seien weitere Sicherungsmaßnahmen ergriffen worden, nicht der Rückschluss gezogen werden könne, die Sicherungsmaßnahmen seien ohne diese Erweiterung nicht ausreichend gewesen.

Letztlich könnten diese Überlegungen nach Auffassung des Senates allerdings dahinstehen, da sich ein Verschulden des beklagten Vereins hinsichtlich des streitgegenständlichen Schadensereignisses nicht feststellen lasse. Der beklagte Verein habe davon ausgehen dürfen, dass er mit den ergriffenen Maßnahmen seiner Sicherungspflicht genüge getan habe. Neben der Erfüllung der Auflagen aus dem Bescheid der zuständigen Gemeinde seien noch der 2,50 m Sperrzaun sowie Fangnetze installiert worden. Weitere Maßnahme habe der Verein insoweit nicht für erforderlich halten müssen. Dass die Fangnetze nur an einzelnen Stellen angebracht wurden, sei nicht zu beanstanden, da diese Stellen (Kurven und der Zieleinlauf) zuvor als besonders gefährlich identifiziert worden seien.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg ist rechtskräftig. Eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wurde nicht eingelegt.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg