Zu der Frage von Schadensersatzansprüchen gegen einen Landwirt nach Ausbruch einer Rinderherde von einer Weide: Keine Haftung des Landwirts bei ordnungsgemäßer Überwachung.

Was ist passiert?

Nach dem Ausbruch einer Rinderherde kam es zu erheblichen Flurschäden: Die Tiere zertrampelten die circa 1.700 m² große Rasenfläche eines Anwohners. Dieser forderte daraufhin von dem Landwirt als Halter der Tiere Schadensersatz. Bereits das Landgericht Flensburg hatte die Klage abgewiesen. Hiergegen hatte der Geschädigte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht Schleswig wies ihn auf die fehlenden Erfolgsaussichten des Rechtsmittels hin.

Was hat das Gericht zur Rechtslage gesagt?

Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass den Landwirt nach dem vom Landgericht festgestellten Geschehen kein Verschulden am Ausbruch der Tiere traf. Die betroffene Weide war durch Stacheldraht gesichert und der Zaun elektrifiziert. Der Landwirt hatte festgestellt, dass die Drähte an der Ausbruchsstelle geöffnet und säuberlich in das Feld gelegt worden waren, was auf das Einwirken eines unbekannten Dritten hindeutete.

Dem Landwirt konnte auch kein sog. Organisations- oder Überwachungsverschulden nachgewiesen werden. Er kontrollierte die Weide und den Zaun regelmäßig alle zwei Tage, zuletzt am Vortag kurz vor der Melkzeit. Ein Zeuge bestätigte zudem die tägliche Zählung der Tiere sowie stichprobenartige Stromprüfungen am Zaun. Gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts bestanden keine rechtlichen Bedenken. Das Oberlandesgericht Schleswig stellte zudem klar, dass ein in jeder Hinsicht ausbruchssicherer Zaun nicht existiert.

Auf den Hinweis des Oberlandesgerichts wurde die Berufung zurückgenommen. Die Entscheidung des Landgerichts Flensburg ist damit rechtskräftig.

Hinweis zur Rechtslage

Grundsätzlich haften Tierhalter für Schäden, die durch ihre Tiere verursacht werden, unabhängig vom Verschulden (sog. Gefährdungshaftung). Eine gesetzliche Haftungserleichterung greift jedoch bei Tieren, die der Erwerbstätigkeit des Tierhalters dienen – wie hier dem Landwirt. In diesen Fällen setzt eine Schadensersatzpflicht voraus, dass den Halter ein Verschulden trifft, welches hier jedoch verneint wurde.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Oberlandesgericht Schleswig