Die Klage eines Wanderers auf Schmerzensgeld von mindestens 120.000 Euro gegen die Eigentümer eines Waldgrundstücks in der Fränkischen Schweiz und einer Bergsportvereinigung hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht Nürnberg bestätigte das klageabweisende erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth. Beide Gerichte sahen keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.
Der Kläger machte geltend, bei einer Wanderung auf einem touristisch beworbenen Steig in der Fränkischen Schweiz von einem massiven Teil eines herabstürzenden Felsbrockens getroffen worden zu sein, wodurch er eine schwere Armverletzung erlitten habe.
Der Wanderer verklagte die Eigentümer eines unbewirtschafteten Waldgrundstücks, auf welchem sich der Steig befindet. Er argumentierte, die Eigentümer hätten Vorkehrungs- und Sicherungsmaßnahmen treffen müssen. Bei gebotener Überprüfung des Grundstücks wäre die Rissbildung zwischen dem abgestürzten Felsbrocken und dem darunterliegenden Gestein und damit dessen Instabilität erkannt und die sich verwirklichte Gefahr verhindert worden. Diese Pflicht ergebe sich vor allem vor dem Hintergrund der besonderen touristischen Bedeutung des Steigs und der dortigen Felsformation.
Die Klage richtete sich zudem gegen eine Bergsportvereinigung. Nach Auffassung des Klägers habe diese eine eigene Verantwortung für die Sicherheit der Personen übernommen, welche den Steig nutzen, indem sie den Steig durch Wegzeichen und Seilsicherungen begehbar gemacht und diesen aktiv beworben hat.
Bereits das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte die Haftungsvoraussetzungen als nicht gegeben erachtet (Urteil 7 O 7408/24 vom 04.07.2025). Das Oberlandesgericht Nürnberg folgte dem und erkannte keine Rechtsfehler. Es führte aus, dass die Benutzung des Waldes aufgrund der gesetzlichen Risikozuweisung im Bundeswaldgesetz grundsätzlich auf eigene Gefahr erfolge, da sich der Waldbesucher mit dem Betreten bewusst den waldtypischen Gefahren aussetze. Dass er insoweit das Risiko zu tragen habe, sei der Preis für die eingeräumte Betretungsbefugnis. Ein Waldbesitzer hafte einem Waldbesucher daher nur für atypische, nicht jedoch für waldtypische Gefahren. Hierdurch werde ein Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldeigentümer geschaffen. Dass der Steig touristisch beworben werde, stark frequentiert sei und sich in dem Waldstück geologische Besonderheiten in Form der standorttypischen Felsformationen befänden, sei für diese gesetzliche Risikoverteilung ohne Bedeutung. Mit dem Abbruch des Felsen habe sich ein naturgegebenes - durch Verwitterung, Erosion, Pflanzen bzw. Wurzelwachstum beeinflusstes - Risiko und damit eine waldtypische Gefahr verwirklicht, sodass eine Haftung der Eigentümer ausscheide.
Eine Verantwortlichkeit der Bergsportvereinigung bestünde nach Auffassung des Oberlandesgerichts lediglich für die an dem Steig angebrachten Sicherungseinrichtungen, sofern jene unfallursächlich gewesen wären. Dies sei jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich.
Auf den Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts hin nahm der Kläger die Berufung zurück.
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg