Der Weg zum Training endete für einen Mann noch vor dem Fitnessstudio im Krankenhaus. Er hatte sein Auto auf dem Parkplatz eines Fitnessstudios in Bad Bergzabern abgestellt, seine Sporttasche von der Rückbank geholt und war in Richtung Eingang gegangen. Nach wenigen Schritten rutschte er auf einer Eisfläche aus und stürzte. Dabei brach er sich das rechte Schienbein. Noch am selben Tag musste er operiert werden.
Doch die Eisfläche war nicht durch Schnee oder gefrierenden Regen entstanden. Von dem Dach einer benachbarten Halle wurde Wasser über einen Schlauch abgeleitet. Dieser mündete auf dem Parkplatz. Bei Temperaturen unter dem Gefrierpunkt war das austretende Wasser dort zu Eis geworden.
Der Mann verlangte von der Eigentümerin des Grundstücks Schadensersatz und Schmerzensgeld. Diese wandte unter anderem ein, dass Parkplätze im Winter nicht vollständig schnee- und eisfrei gehalten werden müssten. Außerdem hätte der Mann die Eisfläche erkennen und einen anderen Weg zum Fitnessstudio nehmen können.
Die 3. Zivilkammer des Landgerichts gab dem Mann Recht. Die Grundstückseigentümerin muss ihm ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro zahlen. Außerdem stellte das Gericht fest, dass sie auch für weitere Schäden aus dem Unfall einzustehen hat.
Entscheidend war der Grund für die Glätte. Denn nicht jede Eisfläche auf einem Parkplatz führt automatisch zu einer Haftung. Im Winter müssen Parkplätze grundsätzlich nicht jederzeit vollständig schnee- und eisfrei sein. Wer sie benutzt, muss deshalb mit winterlicher Glätte rechnen und gegebenenfalls auch einige Schritte über nicht geräumte oder gestreute Flächen zurücklegen.
Hier lag der Fall aber anders. Der Parkplatz war ansonsten eisfrei, und vor dem Unfall hatte es tagelang keinen nennenswerten Niederschlag gegeben. Die gefährliche Stelle war vielmehr dadurch entstanden, dass Wasser aus dem Schlauch auf den Parkplatz gelangt und dort gefroren war.
Wer in seinem Verantwortungsbereich eine solche besondere Gefahrenquelle schafft oder bestehen lässt, muss zumutbare Vorkehrungen treffen, damit andere nicht zu Schaden kommen. Die Grundstückseigentümerin hätte deshalb die Dachentwässerung kontrollieren und dafür sorgen müssen, dass kein Wasser auf den Parkplatz gelangt.
Ein Mitverschulden des Mannes sah das Gericht nicht. Weil es weder geschneit hatte noch sonst mit winterlicher Glätte zu rechnen war, musste er nicht mit einer einzelnen Eisfläche rechnen. Auch der Einwand, er habe möglicherweise nicht den vorgesehenen Weg zum Fitnessstudio nehmen wollen, überzeugte das Gericht nicht. Die Eisfläche befand sich unmittelbar bei seinem Auto und hätte auch auf einem anderen Weg um das Fahrzeug herum zur Gefahr werden können.
Bei der Höhe des Schmerzensgeldes berücksichtigte das Gericht insbesondere die Operation, den mehrtägigen Krankenhausaufenthalt, die erheblichen Schmerzen und die mehrmonatige Arbeitsunfähigkeit. Auch eine weitere Operation zur Entfernung der eingesetzten Schrauben und Nägel stand noch im Raum.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Hinweis zur Rechtslage
§ 823 BGB – Schadensersatzpflicht
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
§ 253 Abs. 2 BGB – Immaterieller Schaden
Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
§ 254 Abs. 1 BGB – Mitverschulden
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
Quelle: Landgericht Landau in der Pfalz