Oberlandesgericht München gibt Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die limango GmbH statt.

  • Onlineshop für reduzierte Markenartikel koppelte die Anmeldung an die Zustimmung zum Erhalt eines Newsletters.
  • Ohne Zustimmung zum Newsletter war keine Mitgliedschaft im Shopping Club möglich.
  • OLG München: Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung.

Onlineshops dürfen die Einwilligung zum Erhalt eines Newsletters nicht an die Anmeldung zum Kundenkonto koppeln. Das hat das Oberlandesgericht München nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die limango GmbH entschieden. Auf limango.de konnten sich Interessierte nur per Klick auf einen Bestätigungs-Button anmelden, mit dem sie zugleich in den Erhalt des Newsletters einwilligten.

Nach der erforderlichen Registrierung auf der Webseite des Onlineshops erhielten Nutzer:innen eine E-Mail. Darin hieß es: „Bitte bestätige Deine Anmeldung bei limango und Deine Einwilligung in den Erhalt des Newsletters durch Klick auf BESTÄTIGEN.“ Ohne Zustimmung zum Newsletter war somit keine Anmeldung im Onlineshop möglich. Der Verbraucherzentale Bundesverband hatte kritisiert, dass Kaufinteressenten der Bezug des Newsletters durch diese Gestaltung aufgezwungen werde. 

Kaufinteressenten blieb keine andere Wahl

Das Oberlandesgericht München schloss sich der Auffassung der Verbraucherzentrale an, dass die Kopplung von Anmeldung und Newsletter-Versand rechtswidrig ist. Nach der Datenschutzgrundverordnung sei für eine wirksame Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten eine freiwillige Entscheidung der Betroffenen erforderlich. Durch die strittige E-Mail werde die freie Willensbildung dagegen ungebührlich beeinträchtigt. Sie sehe überhaupt keine Möglichkeit vor, die Einwilligung zur Zusendung des Newsletters zu verweigern. Zudem sei die Anmeldung bei limango und damit die Aufnahme in den Shopping-Club nur dann möglich, wenn der Kunde dem Newsletter-Versand zustimme. Wer die Angebote des Onlineshops nutzen will, habe keine andere Wahl.

Möglichkeit zum Abbestellen des Newsletters reicht nicht aus

Das beklagte Unternehmen hatte am Ende der E-Mail zwar darauf hingewiesen, dass die Einwilligung zum Erhalt des Newsletters jederzeit widerrufbar ist. Das reicht aber nach Auffassung des Gerichts nicht aus. Kund:innen, die keinen Newsletter erhalten möchten, müssten dennoch zunächst dem Erhalt zustimmen und anschließend ihre Einwilligung am Ende einer Werbemail oder durch gesonderte E-Mail an eine gesondert genannte E-Mail-Adresse widerrufen. Gemessen an der in der Online-Welt üblichen Schnelligkeit und geringen Aufmerksamkeit der Nutzer sei damit ein erheblicher Mehraufwand verbunden. 

Das Argument des Shopbetreibers, der Newsletter-Versand sei im Rahmen seines Geschäftsmodells erforderlich, wiesen die Richter zurück. Es sei objektiv nicht erkennbar, inwiefern die Lieferung von reduzierten Markenartikeln ohne den Erhalt des Newsletters nicht erfüllt werden könne.

Mit dem Urteil korrigierte das Oberlandesgericht München das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München I, das die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands in diesem Punkt abgewiesen hatte.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.