Verkehrstypisches Verhalten im Fahrgeschäft
Der Kläger aus dem Münchner Umland besuchte gemeinsam mit seiner Ehefrau und Freunden das Oktoberfest 2025. Im Laufe des Besuches zog sich der Kläger eine Fraktur des rechten Handgelenks zu.
Der Kläger habe während der Fahrt in einem Fahrgeschäft, so wie auch andere Fahrgäste, die Hände nach oben in die Luft gestreckt. Der Kläger habe einen Aufprall seiner rechten Hand auf einen Stahlträger der Anlage gespürt. Durch diesen Geschehensablauf sei es zu der erlittenen Verletzung gekommen. Dem Kläger würde daher ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 10.000 Euro gegen die Betreiberin des Fahrgeschäftes zustehen.
Warnhinweise konnten vom Kläger nicht wahrgenommen werden. Selbst wenn Hinweis- beziehungsweise Warnschilder am Tag der Verletzung vorhanden gewesen seien, sei diesen nur zu entnehmen gewesen, dass das „Hinauslehnen aus dem Fahrzeug, das Hinausstrecken von Armen und Beinen“ untersagt sei. Dies mache jedoch nicht hinreichend deutlich, dass das Hochreißen der Arme über den Kopf ebenfalls verboten sei.
Die Beklagte behauptet, dass an dem Fahrgeschäft keine Stahlträger vorhanden seien, an denen man sich beim Strecken der Arme nach oben während der Fahrt verletzen könne. Ein vergleichbarer Vorfall habe sich noch nie ereignet. Die letzte Überprüfung durch den TÜV habe erst vor wenigen Tagen stattgefunden. Es seien mehrfach Beschilderungen angebracht gewesen, dass Hände nicht herauszuhalten sind.
Das Amtsgericht München wies die Klage mit Urteil vom 04.08.2026 ab. In seinem Urteil führte es u. a. aus:
„Die Beklagte hat ihre Verkehrssicherungspflicht [...] erfüllt durch die ordnungsgemäße technische Funktion und Wartung der Anlage, wie auch durch das Anbringen diverser Warnhinweise, die dem möglichen schadensursächlichen Verhalten des Arm- oder Handhinaushaltens entgegenwirken sollten. [...]“
„Aus den glaubhaften Aussagen der glaubwürdigen (sachverständigen) Zeugen [...] ergibt sich, dass sich [das Fahrgeschäft] sowohl im Hinblick auf die elektrische Einrichtung als auch die bautechnische Einrichtung in einem einwandfreien Zustand befand und ausreichend Warnhinweise vorhanden waren, sodass [es] insgesamt als betriebssicher zugelassen worden ist. [...]“
„Selbst, wenn man die Üblichkeit des Herausstreckens der Arme [...] als üblich annehmen sollte, so wird aus der Beschilderung vorliegend unmissverständlich deutlich, dass das Hinausstrecken der Arme auf [dem Fahrgeschäft] der Beklagten vollständig untersagt ist und in keinem Umfang geduldet ist, mithin also verboten ist.“
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Amtsgericht München